KORE607492026 ECLI:DE:BGH:2026:240626B1STR247.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260624 1 StR 247/25 Beschluss vorgehend BGH, 24. Juni 2026, Az: 1 StR 247/25, Urteil vorgehend LG Berlin I, 23. Oktober 2024, Az: 19 KLs 4/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 23. Oktober 2024
- a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 43 Fällen schuldig ist, davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Betrug, hiervon in 30 Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung, und
- b)im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in 30 Fällen und Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1.
- a)Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Oktober 2014 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Baugewerbe tätigen GmbH (im Folgenden Bau GmbH), die nahezu ausschließlich als Nachunternehmerin anderer Unternehmen Rohbauarbeiten als Lohnleistung ausführte. Die in Berlin vorherrschenden Marktverhältnisse waren schwierig; insbesondere waren die regelmäßig aus dem Ausland stammenden Arbeitskräfte nicht bereit, bei üblichen Stundensätzen die hohen Lohnnebenkosten hinzunehmen. Die Bau GmbH beschäftigte auf Veranlassung des Angeklagten von März 2016 bis September 2019 eine Vielzahl von Arbeitnehmern in Vollzeit, die entweder gar nicht oder nur mit einer Teilzeitbeschäftigung zur Sozialversicherung angemeldet und für die keine oder zu geringe Lohnsteuern angemeldet wurden. Zur Verschleierung der tatsächlichen Höhe der abgabenpflichtigen Entgelte zahlte der Angeklagte „Schwarzlöhne“ - vollständig oder zusätzlich zu den überwiesenen und gemeldeten Entgelten - in bar an die Arbeitnehmer der Bau GmbH aus. Um Unstimmigkeiten in der Buchhaltung zu verdecken, erwarb er bei sogenannten „Serviceunternehmen“ Abdeckrechnungen in einem Gesamtvolumen von 21.058.394,26 Euro, mit denen diese gegen eine Provision zwischen sechs und zehn Prozent der Scheinrechnungssumme angebliche Subunternehmerleistungen gegenüber der Bau GmbH abrechneten, die sie tatsächlich nicht erbracht hatten. Teilweise meldete der Angeklagte die Arbeitnehmer der Bau GmbH auch zum Schein als Arbeitnehmer bei den Servicegesellschaften an, welche die Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuern abführten. Mit der Abgabe der Steuererklärungen und den Meldungen zur Sozialversicherung und zur SOKA-Bau beauftragte der Angeklagte ein - in die Schwarzgeldzahlungen nicht eingeweihtes - Steuerbüro, dem er monatlich deutlich niedrigere Löhne als tatsächlich ausbezahlt übermittelte. Sich selbst zahlte der Angeklagte im Tatzeitraum ein Geschäftsführergehalt von bis zu 12.500 Euro monatlich aus und entnahm Bargeld aus den „Kick-Back-Zahlungen“ der „Servicegesellschaften“, die er für seine private Lebensführung verwendete. 3 Insgesamt wurden an Steuern und Beiträgen rund 15 Millionen Euro verkürzt oder nicht abgeführt. In Höhe von 500.000 Euro leistete der Angeklagte Schadenswiedergutmachung. 4
- b)Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 47 Fällen (Fälle B.II.1 bis 43 sowie B.II.74 bis 77 der Urteilsgründe), Steuerhinterziehung in 30 Fällen (Fälle B.II.44 bis 73 der Urteilsgründe) und Betrug in 41 Fällen (Fälle B.II.78 bis 118) gewertet. 5 2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 6
- a)Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Landgericht ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB), der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und des Betruges (§ 263 StGB) jeweils bezogen auf denselben Tatzeitraum als ein Solches der Tatmehrheit (§ 53 StGB) angesehen. Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als der Angeklagte die Taten durch das von ihm beauftragte - undolos handelnde - Steuerbüro als mittelbarer Täter jeweils durch eine einheitliche Handlung begangen hat. 7
- aa)Die Beurteilung der Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB) richtet sich auch für den mittelbaren Täter nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind. Hat ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob beim Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308/23 Rn. 11; Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 1 StR 51/22 Rn. 7 und vom 26. Juni 2025 - 1 StR 493/24 Rn. 11; jeweils mwN). 8
- bb)Gemessen an diesen Maßstäben sind die Konkurrenzen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu beurteilen. Ausgehend davon, dass der Angeklagte seinem Steuerbüro monatlich die Lohnsummen für die jeweilige Meldung an die zuständige Einzugsstelle, das Finanzamt, die BG Bau sowie die SOKA-BAU übermittelte, leistete er für sämtliche für den jeweils selben Monat abgegebenen Erklärungen nur einen Tatbeitrag. Denn die von der gutgläubigen Steuerkanzlei vorgenommenen Meldungen der Löhne bei der Einzugsstelle der Sozialversicherung, der BG Bau, beim Finanzamt und der SOKA-BAU wurden jeweils durch dieselbe dem Angeklagten nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnende Handlung veranlasst. Soweit der Angeklagte in den Fällen unter Ziffer B.II.74 bis 77 der Urteilsgründe den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt jeweils zugleich auch dadurch verwirklichte, dass er unvollständige Jahresmeldungen gegenüber der Sozialkasse BG Bau (§ 150 Abs. 1 SGB VII, § 28a Abs. 2a Satz 1 SGB IV; § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB) einerseits und unzutreffende Löhne an die Einzugsstelle (§§ 28a, 28e, 28g, 23 SGB IV, § 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB) andererseits melden ließ, ist insoweit die Begehung in gleichartiger Tateinheit im Tenor aus Vereinfachungsgründen nicht kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - 5 StR 41/20 unter 2.). Hinsichtlich der Jahresmeldung an die BG Bau für das Beitragsjahr 2019 (Fall B.II.77. der Urteilsgründe) entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die hierfür relevanten Lohnsummenmeldungen an das Steuerbüro bereits mit der Meldung für September 2019 abgeschlossen waren. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts war die Bau GmbH nach September 2019 nicht mehr tätig (UA S. 5) und übermittelte der Angeklagte auch sonst keine Löhne mehr an sein Steuerbüro. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass die Jahresmeldung an die BG Bau für das Beitragsjahr 2019 mit der Lohnanmeldung für September 2019 tateinheitlich zusammenfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 1 StR 51/22 Rn. 8). 9
- cc)Da es sich bei der unzutreffenden Beurteilung der Konkurrenzen um einen reinen Wertungsfehler handelt, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 10
- b)Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen für die Fälle unter Ziffer B.II.44 bis 73 der Urteilsgründe sowie unter Ziffer B.II.77 bis 118 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Um dem Tatgericht eine widerspruchsfreie Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die für sich betrachtet rechtsfehlerfreien Einzelstrafen (Ziffer B.II.1 bis 43) auf. 11 3. Die Sache bedarf insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607492026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public