KORE607512024 ECLI:DE:BGH:2024:200224BVIIIZB55.23.0 BGH
- Zivilsenat 20240220 VIII ZB 55/23 Beschluss vorgehend BGH,
- Januar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschlussvorgehend BGH,
- November 2023, Az: VIII ZB 55/23, Beschlussvorgehend LG München II,
- Dezember 2022, Az: 12 S 4337/22, Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck,
- September 2022, Az: 4 C 237/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 28./
- Dezember 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
- Dezember 2023 (Kassenzeichen 780023147818) wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
- November 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom
- August 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom
- Dezember 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 28./
- Dezember 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe. II. 3
- Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
- Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4
- Die zulässige Erinnerung der Beschwerdeführerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. 5
- Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Juli 2012 - 2 Ws 228/12, juris; OLG Celle, Beschluss vom
- August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom
- August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
- Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
- Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO,
- Aufl., § 114 Rn. 8). 6
- Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607512024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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