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BGH 3 StR 390/17

KORE607522018 ECLI:DE:BGH:2018:030518U3STR390.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180503 3 StR 390/17 Urteil § 136 Abs 1 S 2 StPO vorgehend LG Wuppertal, 16. Februar 2017, Az: 21 KLs 27/16 DEU Bundesrepublik Deu

§ 136Abs. 1 Satz 2 St

PO vernommen worden ist. Denn dadurch wird das für ein faires Verfahren konstitutive Recht der Selbstbelastungsfreiheit entwertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom

  1. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 218, 220 ff.; Urteile vom
  2. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; vom
  3. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115; vom
  4. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 293). 27 Gleiches wird angenommen, falls der Beschuldigte seine Angaben unter dem Eindruck des Vorhalts von unzulässig erlangten Erkenntnissen gemacht hat, etwa solchen aus einer rechtswidrigen Telekommunikationsüberwachung; auch in derartigen Fällen ist der Beschuldigte - selbst wenn er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden ist - nicht mehr frei in seiner Entschließung, ob und wie er sich zu einzelnen Punkten einlassen soll, die ihm aufgrund der unzulässig erlangten Beweismittel vorgehalten werden (vgl. BGH, Urteile vom
  5. Februar 1978 - 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358; vom
  6. August 1983 - 3 StR 136/83, BGHSt 32, 68, 70). 28

(2)Ein danach bestehendes Beweisverwertungsverbot gilt zunächst nur für diejenige Aussage, die durch den Verfahrensfehler herbeigeführt worden ist. Für Fälle einer Vernehmung des Beschuldigten unter Verstoß

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PO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes anerkannt, dass dieser Verfahrensfehler auch zur Unverwertbarkeit von dessen späteren Aussagen führen kann. Denn die unterbliebene Beschuldigtenbelehrung wirkt regelmäßig bei weiteren Vernehmungen in dem Sinne fort, dass der Beschuldigte glaubt, seine frühere, unter Verstoß

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PO zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. Deshalb ist der Beschuldigte in diesen Fällen zu Beginn einer späteren Vernehmung durch eine "qualifizierte Belehrung" auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom
  2. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; vom
  3. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 293). 29 Unterbleibt die gebotene qualifizierte Belehrung, folgt daraus jedoch wiederum nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit der neuerlichen Aussage. Es ist vielmehr wie in anderen Fällen einer fehlerhaften Erkenntnisgewinnung eine Abwägung vorzunehmen. In deren Rahmen kommt dem Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung regelmäßig nicht dasselbe Gewicht zu wie der vorangegangenen Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit durch den Verstoß

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PO, weil der Beschuldigte bei der späteren Vernehmung zumindest nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Im Übrigen ist - wie auch sonst - das staatliche Interesse an der Sachaufklärung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Juli 2007 - 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452 - insoweit in BGHSt 51, 367 nicht veröffentlicht; vom
  2. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116). 30 bb) Danach gilt in Bezug auf die Angaben des Angeklagten bei seinen drei Vernehmungen Folgendes: 31

(1)Die Annahme des Landgerichts, dass die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung gegenüber den Polizeibeamten V. und P. unverwertbar seien, weil er nicht auf die Unverwertbarkeit der unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefundenen Beweismittel hingewiesen und in diesem Sinne qualifiziert belehrt worden sei, geht fehl. Das Erfordernis einer qualifizierten Belehrung findet seine Grundlage darin, dass die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten durch einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei einer früheren Vernehmung verletzt wurde. In Bezug auf die erste Vernehmung des Angeklagten kommt ein Beweisverwertungsverbot unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung deshalb nicht in Betracht. 32 Der Umstand, dass das Landgericht die Unverwertbarkeit der Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung zu Unrecht auf eine unterbliebene qualifizierte Belehrung gestützt hat, verhilft der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrüge indes nicht zum Erfolg. Denn die Angaben des Angeklagten gegenüber V. und P. könnten unter dem Gesichtspunkt des Vorhalts unzulässig erlangter Erkenntnisse unverwertbar sein. Nach der - von der Revision nicht beanstandeten - Auffassung des Landgerichts waren die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO erlangt worden. Der Angeklagte wurde zudem vor Ort vernommen und den Urteilsgründen zufolge dabei mit den aufgefundenen Gegenständen konfrontiert. Die Frage, ob sich daraus eine Unverwertbarkeit der Angaben des Angeklagten ergibt, hat das Landgericht nicht geprüft; es hat insbesondere nicht die insoweit erforderliche Abwägung vorgenommen. Eine Überprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt einer Unverwertbarkeit der ersten Aussage des Angeklagten wegen des Vorhalts unzulässig erlangter Erkenntnisse ist dem Senat indes verwehrt, weil sich die Stoßrichtung der Revision darauf nicht erstreckt. 33
(2)Die Ansicht der Strafkammer, dass die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeamten S. sowie dem Ermittlungsrichter Sd. mangels qualifizierter Belehrung unverwertbar seien, ist ebenfalls unzutreffend. Da die Polizeibeamten V. und P. den Angeklagten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt hatten, bedurfte es bei seiner späteren Vernehmung durch S. keiner qualifizierten Belehrung. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Vernehmung des Angeklagten durch Sd. , zumal der Angeklagte auch von S. über seine Aussagefreiheit belehrt worden war. 34 Es kann dahinstehen, ob sich die vom Landgericht angenommene Pflicht zur qualifizierten Belehrung des Angeklagten bei dessen späteren Vernehmungen darauf stützen lässt, dass der Angeklagte bei seiner ersten Befragung mit Beweismitteln konfrontiert wurde, die der Auffassung der Strafkammer zufolge einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Ob die insoweit zum Verstoß

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PO entwickelten Grundsätze auf Fälle des Vorhalts unzulässig erlangter Erkenntnisse zu übertragen sind, hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden; es ist lediglich in einem Einzelfall in Betracht gezogen worden, dass ein durch den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel begründetes Beweisverbot auch die Angaben des Beschuldigten bei späteren Vernehmungen umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358). 35 Die Frage, ob der Kriminalbeamte S. und der Ermittlungsrichter Sd. verpflichtet waren, den Angeklagten qualifiziert zu belehren, weil ihm bei seiner ersten Vernehmung unzulässig erlangte Erkenntnisse vorgehalten worden waren, kann letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn S. und Sd. gegen eine daraus resultierende Pflicht zur qualifizierten Belehrung verstoßen hätten, hat dies nicht zur Folge, dass die Angaben, die der Angeklagte ihnen gegenüber gemacht hat, unverwertbar sind. Das ergibt sich aus der jeweils gebotenen Abwägung zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung. 36 Der Verfahrensverstoß hat in beiden Fällen nur verhältnismäßig geringes Gewicht. So wiegt die Verletzung der Pflicht zur qualifizierten Belehrung, auch wenn sie auf den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel bei einer früheren Vernehmung gestützt wird, regelmäßig nicht so schwer wie der vorangegangene Verfahrensfehler. Insoweit gilt Entsprechendes wie in den Fällen eines Verstoßes

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PO. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen unzulässig erlangter Beweismittel bislang keine Pflicht zur qualifizierten Belehrung bei späteren Vernehmungen angenommen worden ist, war zudem weder S. noch Sd. bekannt, dass es ihnen oblag, den Angeklagten qualifiziert zu belehren. Sie waren mithin gutgläubig und haben ihre Pflicht zur qualifizierten Belehrung des Angeklagten weder fahrlässig noch vorsätzlich verletzt. Von einem bewussten oder willkürlichen Handeln, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden, kann deshalb keine Rede sein. 37 Demgegenüber ist das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts groß. Das Verfahren hat eine schwerwiegende Straftat zum Gegenstand. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist. Selbst wenn sich die in Rede stehende Tat letztlich als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG darstellen sollte, sieht das Gesetz gleichwohl noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 38 Infolgedessen sind die Angaben, die der Angeklagte bei seiner zweiten und dritten Vernehmung gemacht hat, selbst dann verwertbar, wenn S. und Sd. es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihn qualifiziert zu belehren. 39 b) Darauf, dass das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei seinen Vernehmungen durch S. und Sd. rechtsfehlerhaft als unverwertbar angesehen hat, beruht das Urteil auch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten aufgrund seiner Angaben gegenüber S. und Sd. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hätte - auch wenn sich die exakte Wirkstoffmenge der jeweiligen Drogen daraus nicht ergab. 40 So räumte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch S. unter anderem ein, seit Anfang des Jahres 2016 Drogen verkauft zu haben, um Schulden zu begleichen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe von Anfang an "Gras", Haschisch, Amphetamin und Ecstasy-Pillen verkauft. Alle zwei bis drei Tage sei jemand zu ihm nach Hause gekommen; verkauft habe er von 1 g bis zu 100 g. Gekauft habe er die Drogen nur bei einer "Quelle". Insgesamt habe es sich um sechs oder sieben Käufe gehandelt. Es habe sich um unterschiedliche Mengen gehandelt, die sich gesteigert hätten. Je mehr Geld er gehabt habe, umso mehr habe er gekauft; angefangen habe es mit 1.200 Euro. 41 Gegenstand der Vernehmung waren auch die aufgefundenen "Waffen", insbesondere das Butterflymesser, die Schlagringe und das Pfefferspray. Deren Besitz räumte der Angeklagte ebenfalls ein. 42 Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter Sd. ließ sich der Angeklagte wiederum im Wesentlichen geständig ein. 43 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 44 Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, das Verhalten der Polizeibeamten V. und P. auch unter Berücksichtigung polizeirechtlicher Gesichtspunkte zu bewerten. Daraus könnte sich ergeben, dass jedenfalls das Betreten der Wohnung und das Absuchen der Räume nach hilfsbedürftigen Personen von einer Rechtsgrundlage gedeckt war. So kann die Polizei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 35 PolG NRW in Gewahrsam genommen werden darf. Das ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW unter anderem dann der Fall, wenn die Ingewahrsamnahme zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW erlaubt der Polizei das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung dann, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Durchsuchungen gemäß § 41 Abs. 1 PolG NRW bedürfen außer bei Gefahr im Verzug einer richterlichen Anordnung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW). 45 Sollte es demnach polizeirechtlich erlaubt gewesen sein, die Wohnungstür zur Gefahrenabwehr zu öffnen und die einzelnen Räumlichkeiten nach hilfsbedürftigen Personen abzusuchen, so könnte der wegen einer Missachtung des Richtervorbehalts gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO verfahrensfehlerhaften Fortführung der Durchsuchung durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks im Rahmen der gebotenen Abwägung ein minderes Gewicht zukommen. VRiBGH Becker ist wegenUrlaubs gehindert zuunterschreiben. Gericke Spaniol Gericke Tiemann Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607522018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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