PO vernommen worden ist. Denn dadurch wird das für ein faires Verfahren konstitutive Recht der Selbstbelastungsfreiheit entwertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
PO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes anerkannt, dass dieser Verfahrensfehler auch zur Unverwertbarkeit von dessen späteren Aussagen führen kann. Denn die unterbliebene Beschuldigtenbelehrung wirkt regelmäßig bei weiteren Vernehmungen in dem Sinne fort, dass der Beschuldigte glaubt, seine frühere, unter Verstoß
PO zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. Deshalb ist der Beschuldigte in diesen Fällen zu Beginn einer späteren Vernehmung durch eine "qualifizierte Belehrung" auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom
PO, weil der Beschuldigte bei der späteren Vernehmung zumindest nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Im Übrigen ist - wie auch sonst - das staatliche Interesse an der Sachaufklärung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom
PO entwickelten Grundsätze auf Fälle des Vorhalts unzulässig erlangter Erkenntnisse zu übertragen sind, hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden; es ist lediglich in einem Einzelfall in Betracht gezogen worden, dass ein durch den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel begründetes Beweisverbot auch die Angaben des Beschuldigten bei späteren Vernehmungen umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358). 35 Die Frage, ob der Kriminalbeamte S. und der Ermittlungsrichter Sd. verpflichtet waren, den Angeklagten qualifiziert zu belehren, weil ihm bei seiner ersten Vernehmung unzulässig erlangte Erkenntnisse vorgehalten worden waren, kann letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn S. und Sd. gegen eine daraus resultierende Pflicht zur qualifizierten Belehrung verstoßen hätten, hat dies nicht zur Folge, dass die Angaben, die der Angeklagte ihnen gegenüber gemacht hat, unverwertbar sind. Das ergibt sich aus der jeweils gebotenen Abwägung zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung. 36 Der Verfahrensverstoß hat in beiden Fällen nur verhältnismäßig geringes Gewicht. So wiegt die Verletzung der Pflicht zur qualifizierten Belehrung, auch wenn sie auf den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel bei einer früheren Vernehmung gestützt wird, regelmäßig nicht so schwer wie der vorangegangene Verfahrensfehler. Insoweit gilt Entsprechendes wie in den Fällen eines Verstoßes
PO. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen unzulässig erlangter Beweismittel bislang keine Pflicht zur qualifizierten Belehrung bei späteren Vernehmungen angenommen worden ist, war zudem weder S. noch Sd. bekannt, dass es ihnen oblag, den Angeklagten qualifiziert zu belehren. Sie waren mithin gutgläubig und haben ihre Pflicht zur qualifizierten Belehrung des Angeklagten weder fahrlässig noch vorsätzlich verletzt. Von einem bewussten oder willkürlichen Handeln, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden, kann deshalb keine Rede sein. 37 Demgegenüber ist das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts groß. Das Verfahren hat eine schwerwiegende Straftat zum Gegenstand. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht ist. Selbst wenn sich die in Rede stehende Tat letztlich als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG darstellen sollte, sieht das Gesetz gleichwohl noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 38 Infolgedessen sind die Angaben, die der Angeklagte bei seiner zweiten und dritten Vernehmung gemacht hat, selbst dann verwertbar, wenn S. und Sd. es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihn qualifiziert zu belehren. 39 b) Darauf, dass das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei seinen Vernehmungen durch S. und Sd. rechtsfehlerhaft als unverwertbar angesehen hat, beruht das Urteil auch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten aufgrund seiner Angaben gegenüber S. und Sd. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hätte - auch wenn sich die exakte Wirkstoffmenge der jeweiligen Drogen daraus nicht ergab. 40 So räumte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch S. unter anderem ein, seit Anfang des Jahres 2016 Drogen verkauft zu haben, um Schulden zu begleichen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe von Anfang an "Gras", Haschisch, Amphetamin und Ecstasy-Pillen verkauft. Alle zwei bis drei Tage sei jemand zu ihm nach Hause gekommen; verkauft habe er von 1 g bis zu 100 g. Gekauft habe er die Drogen nur bei einer "Quelle". Insgesamt habe es sich um sechs oder sieben Käufe gehandelt. Es habe sich um unterschiedliche Mengen gehandelt, die sich gesteigert hätten. Je mehr Geld er gehabt habe, umso mehr habe er gekauft; angefangen habe es mit 1.200 Euro. 41 Gegenstand der Vernehmung waren auch die aufgefundenen "Waffen", insbesondere das Butterflymesser, die Schlagringe und das Pfefferspray. Deren Besitz räumte der Angeklagte ebenfalls ein. 42 Bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter Sd. ließ sich der Angeklagte wiederum im Wesentlichen geständig ein. 43 3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 44 Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, das Verhalten der Polizeibeamten V. und P. auch unter Berücksichtigung polizeirechtlicher Gesichtspunkte zu bewerten. Daraus könnte sich ergeben, dass jedenfalls das Betreten der Wohnung und das Absuchen der Räume nach hilfsbedürftigen Personen von einer Rechtsgrundlage gedeckt war. So kann die Polizei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 35 PolG NRW in Gewahrsam genommen werden darf. Das ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW unter anderem dann der Fall, wenn die Ingewahrsamnahme zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW erlaubt der Polizei das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung dann, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Durchsuchungen gemäß § 41 Abs. 1 PolG NRW bedürfen außer bei Gefahr im Verzug einer richterlichen Anordnung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW). 45 Sollte es demnach polizeirechtlich erlaubt gewesen sein, die Wohnungstür zur Gefahrenabwehr zu öffnen und die einzelnen Räumlichkeiten nach hilfsbedürftigen Personen abzusuchen, so könnte der wegen einer Missachtung des Richtervorbehalts gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO verfahrensfehlerhaften Fortführung der Durchsuchung durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks im Rahmen der gebotenen Abwägung ein minderes Gewicht zukommen. VRiBGH Becker ist wegenUrlaubs gehindert zuunterschreiben. Gericke Spaniol Gericke Tiemann Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607522018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.