KORE607522026 ECLI:DE:BGH:2026:240626U1STR594.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260624 1 StR 594/25 Urteil vorgehend LG Schweinfurt, 29. Juli 2025, Az: 1 Ks 11 Js 8612/98 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet. Mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat bereits mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte, ein in Schweinfurt stationierter Soldat der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, unterhielt zu H, die ihrerseits mit dem Zeugen S liiert war, vor dem 20. April 1978 eine außereheliche Beziehung. Hiervon hatten weder die Ehefrau des Angeklagten noch HPs Lebensgefährte Kenntnis. Am Abend des 20. April 1978 gegen 20.00 Uhr vollzog der Angeklagte mit H den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Gegen 21.30 Uhr kam es südlich von Schweinfurt in dem Kraftfahrzeug des Angeklagten zu einem verbalen Streit zwischen den beiden, im Rahmen dessen H dem Angeklagten wahrheitswidrig mitteilte, von ihm schwanger zu sein. Sie forderte ihn auf, ihre Beziehung seiner Ehefrau zu offenbaren. Andernfalls werde sie dies selbst tun und dabei auch von ihrer Schwangerschaft berichten. 4 Um zu verhindern, dass seine Ehefrau von seiner Liaison und der - von ihm angenommenen - Schwangerschaft erfährt, entschloss sich der Angeklagte, seine Freundin zu töten. Er stach deshalb mehrfach mit einem Stichwerkzeug auf sie ein. H versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs. Sie verstarb innerhalb von zehn bis 15 Minuten an dem infolge der Stichverletzungen eingetretenen Blutverlust. 5 2. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Variante 4 und 5 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 6 Seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten hat es maßgeblich darauf gestützt, dass er den Zeugen N und P lange nach seiner Rückkehr in die USA von einer außerehelichen Beziehung mit einer jungen Frau während seiner Stationierung als Soldat in Schweinfurt berichtet habe. Er habe den Zeugen ferner mitgeteilt, seine Freundin getötet zu haben, weil sie von ihm verlangt habe, ihre Beziehung und ihre Schwangerschaft, von der sie ihn kurz vorher in Kenntnis gesetzt hatte, seiner Ehefrau zu offenbaren. Dabei habe sie gedroht, es selbst zu tun, falls er ihrer Forderung nicht nachkomme. 7 Als weiteres wesentliches Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten hat die Schwurgerichtskammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Mitverursacher von DNA-Mischspuren an den Kniestrümpfen der Toten identifiziert werden konnte. Darüber hinaus hat sie in den Blick genommen, dass von zwei Zeuginnen am 20. April 1978 gegen 21.30 Uhr am späteren Auffindeort der Leiche ein Fahrzeug mit einem grünen Kennzeichen wahrgenommen wurde, in dem sich ein „Liebespaar“ befunden haben soll, ohne dass die Personen näher beschrieben werden konnten. Solche grünen Kennzeichen seien zur Tatzeit von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Mitgliedern der US-amerikanischen Streitkräfte genutzt worden. Schließlich hat das Landgericht in seine Entscheidungsfindung miteinbezogen, dass das vom Angeklagten zur Tatzeit genutzte Fahrzeug - wie eine Vielzahl anderer Fahrzeugtypen — als Verursacher der am Auffindeort der Leiche festgestellte Fahrzeugspuren in Betracht kommt. II. 8 1. Die Revision beanstandet zu Recht, die Vizepräsidentin des Landgerichts habe als Vorsitzende Richterin am Urteil mitgewirkt, obwohl sie in der Sache bereits als Staatsanwältin tätig und somit kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 4 StPO). 9
- a)Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt hatte mit einem Auslieferungsbericht bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ein an die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtetes Auslieferungsersuchen angeregt, um den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 19. Februar 2021 zu vollstrecken. In diesem Auslieferungsverfahren verfügte die Vorsitzende der erkennenden Schwurgerichtskammer in ihrer damaligen Funktion als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg am 30. April 2021, 2. Dezember 2021 und 28. September 2022, Schreiben zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Justiz sowie im letzten Fall eine Verbalnote der deutschen Botschaft in Washington der ermittelnden Staatsanwaltschaft in Schweinfurt zur Kenntnisnahme zu übersenden. Das erste justizministerielle Anschreiben hatte zum Inhalt, die US-amerikanischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zu ersuchen. Die zweite Unterlage betraf eine Sachstandsmitteilung des US-Justizministeriums. 10
- b)Damit ist die erkennende Richterin „in der Sache als Beamtin der Staatsanwaltschaft“ tätig gewesen (§ 22 Nr. 4 StPO). 11
- aa)Der Begriff des Tätigwerdens ist weit auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen: Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird. Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Das Tatbestandsmerkmal umfasst nach ständiger Rechtsprechung daher jedes amtliche Handeln („irgendetwas“) in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob die Diensthandlung sachlich oder förmlich, wesentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2010 - 4 StR 378/10 Rn. 4 f. [Gewährung von Akteneinsicht für den anwaltlichen Vertreter des Geschädigten und Einräumen einer Stellungnahmefrist] und vom 3. November 1981 - 1 StR 711/81, NStZ 1982, 78 [Sachstandsanfrage bei der Polizei und Bestimmung einer Wiedervorlagefrist]; Urteil vom 8. August 1952 - 1 StR 334/52, NJW 1952, 1149 [Rücknahme eines Steckbriefs und Benachrichtigung an die Auslandsstrafregister hiervon]; zur aus demselben Grund gebotenen Erstreckung des weiteren Tatbestandsmerkmals „Sache“ auf ein anderes Strafverfahren innerhalb eines Verfahrenskomplexes: BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - 1 StR 454/18 Rn. 11-15). 12
- bb)Dies trifft auf die drei Verfügungen der erkennenden Richterin zu. 13 (
- a)Das Auslieferungsverfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls hat der Durchführung der Hauptverhandlung und damit dem „Gang“ des Erkenntnisverfahrens gedient. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist das Amtshandeln nicht zu gewichten und sind gänzlich unwichtige Diensthandlungen nicht nach einer wertenden Betrachtung auszunehmen. Es reicht daher aus, dass die Vizepräsidentin überhaupt am Ermittlungsverfahren mitwirkte, auch wenn das Weiterleiten der Unterlagen in der Sache gleichsam nur als Botentätigkeit zum Einhalten des gewählten Dienstweges zu werten sein sollte (bloße „Überbringertätigkeiten“). Denn die Sicht des Angeklagten ist entscheidend, dem nicht dieselbe Person zunächst als ermittelnde weisungsgebundene Staatsanwältin als Beamtin und später als erkennende Richterin gegenübertreten darf. Nach dem Regelungsgefüge der § 22 Nr. 4 i.V.m. § 338 Nr. 2 StPO kann der durch die Mitwirkung als Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren hervorgerufene Anschein der Voreingenommenheit nicht entkräftet werden, insbesondere nicht durch die Einordnung der Tätigkeit als unwichtig; der absolute Revisionsgrund ist einer teleologischen Reduktion zulasten des Angeklagten nicht zugänglich. Nur eine weite Auslegung des § 22 Nr. 4 StPO gewährleistet die erforderliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage, wie sich der erkennende Spruchkörper zusammenzusetzen hat. 14 (
- b)Aus demselben Grund kommt es ebenso wenig darauf an, wie das Auslieferungsverfahren im Einzelnen, etwa nach den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), ausgestaltet ist. Auch die Grundsätze der Dienst- oder Fachaufsicht sind hier ohne Belang. 15 (
- c)Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 24. März 2006 (2 StR 271/05, BGHR StPO § 22 Nr. 4 Vortätigkeit 2) steht dem nicht entgegen. Der dieser zugrundeliegende Sachverhalt war völlig anders gelagert. Das Auslieferungsverfahren, innerhalb dessen Vizepräsidentin am Landgericht tätig geworden ist, ist - wie ausgeführt - Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Damit ist nach vorstehenden Grundsätzen jede Beteiligung daran, sei sie auch noch so untergeordnet, als Tätigkeit in der Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO zu betrachten. Demgegenüber hat der erkennende Richter im Verfahren 2 StR 271/05 lediglich Unterlagen weitergeleitet, die der Information im Rahmen der ausschließlich aufsichtlichen Tätigkeit des Landesjustizministeriums dienten, das - anders als die Generalstaatsanwaltschaft - selbst keine Ermittlungsbehörde ist. 16 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO Gebrauch, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer eines anderen Landgerichts zurückzuverweisen. 17 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die für die Überprüfung eines gegenüber den Ermittlungsbehörden oder dem erkennenden Gericht erklärten Geständnisses entwickelten Grundsätze (hierzu BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2022 - 2 StR 53/22 Rn. 11; vom 22. März 2022 - 3 StR 69/22 Rn. 5 und vom 15. April 2013 - 3 StR 35/13 Rn. 6 f.) erst recht für ein solches außerhalb eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gegenüber einer Privatperson abgegebenes gelten. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird daher im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau prüfen müssen, ob der Angeklagte gegenüber den Zeugen N und P erlebnisbasierte, wahre Angaben machte und „echtes“ Täterwissen offenbarte. Die abweichenden Angaben zum Tatort sind dabei ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der „Geschichten erfinde wie die, eine Frau während seiner Stationierung in Deutschland getötet zu haben, um im Rampenlicht zu stehen und Mittelpunkt einer Unterhaltung zu sein“ (UA S. 66). Gleiches gilt für seine zum Randgeschehen festgestellten Lüge, wonach ihm seine behandelnden Ärzte zu einer „Lebensbeichte“ geraten hätten. Das neue Tatgericht wird ferner die Aussage des Angeklagten gegenüber den Zeugen vom Hörensagen mit allen objektiven Beweisergebnissen abzugleichen haben. Dabei darf es nicht nur isoliert die DNA-Spuren berücksichtigen, sondern wird auch in den Blick zu nehmen haben, dass eine Schwangerschaft H´s nicht nachgewiesen werden konnte. Dem im ersten Rechtsgang gezogenen Schluss, H habe den Angeklagten insoweit angelogen, fehlt bislang ein tragfähiges Fundament; er erweist sich deshalb als rein spekulativ (vgl. zu spekulativen Erwägungen auch BGH, Urteil vom 13. August 2025 - 1 StR 9/25 Rn. 20). 18 Zudem werden bei der Beweiswürdigung die Grundsätze zum Ausschluss von Alternativtätern, hier namentlich des damaligen Partners der getöteten H, zu beachten sein (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 1 StR 115/26 Rn. 14 mwN). In diesem Zusammenhang wird das neue Tatgericht kritisch zu hinterfragen haben, ob der Lebensgefährte von H tatsächlich keine Kenntnis von deren Liaison mit dem Angeklagten und damit auch kein Motiv hatte. Es wird ferner das Ergebnis der DNA-Untersuchung in den Blick zu nehmen haben, nach dem auch Spuren des damaligen Partners an den Kniestrümpfen von H festgestellt wurden. Jäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bär ist erkrankt und daher gehindert zu signieren. Jäger Leplow Böger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607522026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public