KORE607552024 ECLI:DE:BGH:2024:220224BXIZB30.20.0 BGH
- Zivilsenat 20240222 XI ZB 30/20 Beschluss vorgehend BGH,
- September 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschlussvorgehend BGH,
- Mai 2023, Az: XI ZB 30/20, Beschlussvorgehend BGH,
- März 2021, Az: XI ZB 30/20, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- Dezember 2020, Az: 13 Kap 1/15vorgehend LG Hamburg,
- April 2015, Az: 311 OH 2/15, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom
- Mai 2023 für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 auf 18.408.072,42 € und für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 auf 18.367.512,42 € festgesetzt. I. 1 Mit Beschluss vom
- Mai 2023 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 jeweils auf 12.472.422 € festgesetzt. 2 Mit Gegenvorstellung vom
- Oktober 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 unter Vorlage einer excel-Tabelle beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten zu überprüfen. Dabei ist er zunächst von einem neu festzusetzenden Gegenstandswert von 18.368.794,62 € ausgegangen. Nach Vorlage weiterer Unterlagen hat sich für ihn rechnerisch ein Wert von 18.408.072,42 € ergeben, den er mit Schriftsatz vom
- Januar 2024 übernommen hat. Mit Schriftsatz vom
- November 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 unter Bezugnahme auf die vorgelegten excel-Tabellen ebenfalls Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten für ihn auf 18.367.512,42 € festzusetzen, da ein Verfahren mit einem Streitwert von 40.560 € die von ihm vertretenen Rechtsbeschwerdeführer nicht betreffe. II. 3 Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung der Gegenstandswerte für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist jeweils wie beantragt zu erhöhen, da in der Gegenvorstellung 77 ausgesetzte Verfahren aufgeführt sind, die dem Senat bei seiner Entscheidung am
- Mai 2023 nicht bekannt waren. 4 Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nicht beantragt und kommt auch von Amts wegen nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bereits abgelaufen ist. Ellenberger Matthias Dauber Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607552024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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