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BGH 4. Strafsenat, 4 StR 235/25

KORE607602026 ECLI:DE:BGH:2026:020726B4STR235.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260702 4 StR 235/25 Beschluss vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 10. April 2025, Az: 1 Ss (OWi) 112/24, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge. I. 1 Das Amtsgericht St. Ingbert hat den Betroffenen mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überschritt der Betroffene bei der Fahrt mit einem Pkw am 31. Januar 2023 an der Messstelle die durch Verkehrszeichen auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 35 km/h. Die Messung erfolgte mittels einem mobilen Messgerät, PoliScan der Firma Vitronic, Typ FM 1, Softwareversion 4.4.9, welches die Rohmessdaten der Messwertbildung nicht speichert. Das Messgerät war gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten unter Beachtung der Bedienvorgaben des Herstellers verwendet. 2 Der Verteidiger hat einer Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung widersprochen, da er mangels Speicherung der Rohmessdaten die Messwertbildung nicht überprüfen könne. Die Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, wonach Geräte mit Speicherung der Rohmessdaten nicht zugelassen würden, stellten zudem eine gezielte staatliche Beweisrekonstruktionsvereitelung dar, durch die die Verteidigung unzulässig beschränkt werde. 3 Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde vor dem Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Mit den Verfahrensrügen beanstandet er die Verletzung des fairen Verfahrens und die unzulässige Beschränkung der Verteidigung aufgrund der unterbliebenen bzw. unterbundenen Speicherung von Rohmessdaten der Messreihe. 4 Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es beabsichtigt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben, da es unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17) der Auffassung ist, es fehle an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn im Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren keine sogenannten Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang vorhanden sind und andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messergebnisses nicht zur Verfügung stehen. Allerdings sieht sich das Oberlandesgericht an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert, die eine Abhängigkeit der Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ablehnen (unter Verweis namentlich auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 3 Ss-OWi 476/22; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20; OLG Dresden, Beschluss vom 9. November 2020 - OLG 23 Ss 620/20 (Z); OLG Jena, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 OLG 171 SsRs 195/19; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws (B) 64/20; OLG Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 - IV-2 RBs 30/20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 79/20 (48/20); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 OWi 2 SsBs 122/19; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2020 - III-1 RBs 255/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - II OLG 65/19; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 - III-1 RBs 339/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019 - 2 Ss (OWi) 233/19). 5 Mit Beschluss vom 10. April 2025 hat das Oberlandesgericht die Sache daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt: 6 „Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisiertem Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i.S.v. Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht [?]“. 7 Der Generalbundesanwalt ist dem Standpunkt des Oberlandesgerichts entgegengetreten und beantragt, die Vorlegungsfrage zu verneinen. Ein Recht auf Schaffung neuer, bislang auch der Verfolgungsbehörde nicht zur Verfügung stehender Beweismittel oder auf ausführliche Dokumentation einzelner Ermittlungsvorgänge lasse sich verfassungsrechtlich nicht herleiten. Die Annahme eines solchen Rechts würde zudem die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, gerade bei massenhaft vorkommenden, relativ gleichförmigen Verfahren, wie bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, ernsthaft in Frage stellen. II. 8 Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG zulässig. 9 1. Die Vorlegungsfrage betrifft eine Rechtsfrage, da sie zum einen die Rechtmäßigkeit einer Beweisverwertung und somit die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 422/15 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 29. August 1974 - 4 StR 171/74, BGHSt 25, 365, 366 f.) sowie zum anderen die Reichweite des fairen Verfahrens und damit einhergehend die Formulierung von allgemeinen rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 Rn. 13). Soweit das Oberlandesgericht beabsichtigt, in der Vorlegungsfrage von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen, weil es sich hierzu auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gehalten sieht, besteht ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht gemäß Art. 31 GG auch die nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG erforderliche Divergenz. Denn dem Vorlegungsbeschluss ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Reichweite des Rechts auf ein faires Verfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes und insoweit unter Anwendung von mit Bundesrecht identischem Landesverfassungsrecht abweichend von der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu bestimmen und auf dieser Grundlage bundesrechtliche Verfahrensvorschriften abweichend anzuwenden beabsichtigt. 10 2. Die divergierende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist auch entscheidungserheblich, da das Messergebnis der Geschwindigkeitsprüfung Grundlage der Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausgangsverfahren ist und die Frage nach seiner Verwertbarkeit somit maßgeblich für dessen Ausgang. 11

  1. a)Eine das Oberlandesgericht in dieser Rechtsfrage bindende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang nicht ergangen. Sie betreffende Ausführungen in Nichtannahmebeschlüssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21 und vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20) sind nach § 31 Abs. 1 BVerfGG für das vorlegende Gericht nicht bindend, da sie als Prozessentscheidungen keine Sachentscheidungen beinhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, NJW 1995, 1733; Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 65. EL, § 31 Rn. 83; BeckOK-BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 21. Ed., § 31 Rn. 35). 12
  2. b)Die Erheblichkeit der Vorlegungsfrage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Verteidiger des Betroffenen sein Begehren, Zugang zu den Rohmessdaten der Tagesmessreihe zu erhalten, im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht in ausreichender Weise geltend gemacht hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. März 2023 - 4 StR 84/22 Rn. 13 mwN). Da die Rohmessdaten nach der bindenden Tatsachenbewertung im Ausgangsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 4 ARs 7/25 Rn. 15; Beschluss vom 16. Januar 2025 - 4 ARs 11/24 Rn. 17; Beschluss vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 1986 - 4 StR 622/85. BGHSt 34, 101, 105) durch das Messgerät nicht gespeichert wurden, bedurfte es keines weitergehenden Antrags des Verteidigers zur Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten. 13 3. Eine Divergenz des behaupteten Umfangs besteht hingegen nicht. 14
  3. a)Von vornherein nicht ersichtlich sind abweichende Ansichten, soweit das Oberlandesgericht das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots zuletzt davon abhängig macht, dass der Betroffene einer Verwertung des Messergebnisses widerspricht. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Recht, sich auf ein (relatives) Verwertungsverbot zu berufen, regelmäßig verloren geht, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte bzw. Betroffene in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18 Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f., jeweils mwN; so auch bereits RG, Urteil vom 23. April 1917 - III 61/17, RGSt 50, 364, 365). 15
  4. b)Das Oberlandesgericht wendet sich aber auch nicht in Gänze gegen die übrige obergerichtliche Rechtsprechung, nach der das unterbliebene Speichern von Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, sondern lediglich dagegen, dass die übrigen Oberlandesgerichte ihre Rechtsprechung keinen Einschränkungen unterwerfen und damit die Fragen der technischen Speichermöglichkeit, der Überprüfbarkeit des Messwerts und des Fehlens anderer Verteidigungsmittel für unerheblich erachten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 3 Ss-OWi 476/22, juris Rn. 9 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 14 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 9. November 2020 - OLG 23 Ss 620/20 (Z), NJW 2021, 176 Rn. 8 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 23. September 2020 - 1 OLG 171 SsRs 195/19, BeckRS 2020, 24234 Rn. 17 f.; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws (B) 64/20, BeckRS 2020, 18283 Rn. 8 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19, NStZ 2021, 114 Rn. 19 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 - IV-2 RBs 30/20, juris Rn. 3 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2020 - (1 Z) 53 Ss-OWi 79/20 (48/20), BeckRS 2020, 4369 Rn. 8 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 OWi 2 SsBs 122/19, BeckRS 2020, 5104 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2020 - III-1 RBs 255/19, BeckRS 2020, 550 Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19, BeckRS 2020, 29 Rn. 16 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - II OLG 65/19, BeckRS 2019, 33009 Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19, DAR 2020, 145, 146 f.; OLG Köln, Beschluss vom 28. September 2019 - III-1 RBs 339/19, DAR 2019, 695 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19, BeckRS 2019, 25824 Rn. 4; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019 - 2 Ss(OWi) 233/19, BeckRS 2019, 20646 Rn. 20). Mit seiner insoweit nicht eindeutig formulierten Vorlegungsfrage meint das Oberlandesgericht demgegenüber, ein Beweisverwertungsverbot jedenfalls in Fällen annehmen zu müssen, in denen - kumulativ - sowohl die Speicherung der Rohmessdaten technisch möglich war als auch andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwerts nicht zur Verfügung stehen. 16 Die Vorlegungsfrage war daher wie folgt neu zu fassen: 17 „Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) nicht gespeichert werden - obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten - und zugleich andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen?“ III. 18 Die Vorlegungsfrage war wie aus dem Tenor ersichtlich zu beantworten, da bereits kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, der für das Ergebnis der Messwertbildung in einem standardisierten Messverfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen könnte. 19 1. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip als allgemeines Prozessgrundrecht abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. 20
  5. a)Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Es ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (st. Rspr.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22 Rn. 27; Urteil vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359 Rn. 86; Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 Rn. 32, jeweils mwN; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 59; Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73, BVerfGE 38, 105, 111; Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 7/68, BVerfGE 26, 66, 71; Beschluss vom 8. Januar 1959 - 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, 89, 95). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten; vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 59). 21
  6. b)Diese Grundsätze finden auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91, juris Rn. 23 mwN; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1984 - Öztürk ./. Deutschland, NJW 1985, 1273). Ob eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtschau auf das Verfahrensrecht zu beurteilen, wobei auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege sowie das Beschleunigungsgebot in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 f.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 Rn. 33, 35). Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 59). Eine Verletzung ist erst gegeben, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 Rn. 36; Beschluss vom 16. März 2023 - 4 StR 84/22 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, NJW 2015, 1083 Rn. 31). 22 2. Dies zugrundegelegt, stellt die Nichtspeicherung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung auch unter den durch das Oberlandesgericht angenommenen Voraussetzungen keinen Umstand dar, der einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren - weder unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit (
  7. a)noch in sonstiger Weise (
  8. b)- zu begründen vermag. 23
  9. a)Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet es, dem Angeklagten den Zugang zum verfahrensbezogenen Tatsachen- und Beweisstoff zu eröffnen und damit die unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebotene „Parität des Wissens“ zwischen den Verfahrensbeteiligten herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1989 - 2 StR 264/89, BGHSt 36, 305, 309). Dies bedingt eine gleichwertige Möglichkeit des Zugangs zum gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material (vgl. Esser in LR-StPO, 27. Aufl., IpbpR Art 14 Rn. 297; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20, NZV 2021, 201 Rn. 23; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws (B) 64/20, juris Rn. 19). 24
  10. aa)Ein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit mangels Wissensparität im Fall einer nicht vorgenommenen Speicherung von Daten ist von vornherein nicht gegeben. Denn die Bußgeldbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft verfügen insoweit nicht über Informationen zum Messvorgang, die dem Betroffenen unbekannt wären. Vielmehr ist beiden lediglich das Ergebnis des Messvorgangs bekannt, nicht der in den Rohmessdaten abgebildete Berechnungsvorgang. 25
  11. bb)Nichts anderes gilt aber auch, soweit es die Grundsätze der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung darüber hinaus erfordern, dem von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen einschließlich der Kenntnis von solchen Inhalten zu ermöglichen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, damit er auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 50 ff.). Dadurch sollen zwar seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert werden, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 51, 57); insoweit ist auch im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Rohmessdaten des Messvorgangs anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 50 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45, 66). Allerdings bedingt ein solcher Anspruch ebenfalls, dass Rohmessdaten überhaupt gespeichert und hierdurch bereitgestellt wurden, was hier nicht der Fall ist. Sie sind mithin gerade nicht „an anderer Stelle vorhanden“ gewesen oder „anlässlich des Verfahrens entstanden“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 49 f.). 26
  12. cc)Ein angesichts dessen allein in Betracht zu ziehender Anspruch auf Schaffung solcher Beweismittel zum Zweck einer Überprüfung durch die Verteidigung kann aus dem grundsätzlichen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu vorhandenen Daten demgegenüber nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 Rn. 51; ebenso die nahezu einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20, NZV 2021, 201 Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws (B) 64/20, BeckRS 2020, 18283 Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 - IV-2 RBs 30/20, BeckRS 2020, 4049 Rn. 4, jeweils mwN). Denn der Zugang zu vorhandenen Informationen dient lediglich dazu, dem Betroffenen eigenständige Nachforschungen zu der bestehenden Tatsachengrundlage zu ermöglichen und damit eine gleichrangige Teilhabe an dem Verfahren sicherzustellen. Hingegen verpflichtet er die Ermittlungsbehörden nicht, potentielle Beweismittel für eine lediglich theoretische weitere Aufklärung durch die Verteidigung zu schaffen, die das Gericht für die Wahrung seiner eigenen Aufklärungspflicht nicht zu berücksichtigen braucht, oder das Gericht, nur solche Beweisergebnisse zu verwerten, deren Entstehung lückenlos dokumentiert ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326 Rn. 33, wonach die Ermittlungsbehörden selbst bei Vorliegen von Daten nicht verpflichtet sind, diese so aufzubereiten, dass der Angeklagte diese durchsehen kann, wenn die Daten den Ermittlungsbehörden selbst nicht in lesbarer Form vorliegen; ebenso ablehnend für die Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneter Gespräche BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230, 231). 27
  13. b)Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts verpflichten die Grundsätze des fairen Verfahrens die Gerichte aber auch nicht dazu, den Sachverhalt einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Rohmessdaten weiter aufzuklären oder ausschließlich solche Messergebnisse zu berücksichtigen, bei denen Rohmessdaten gespeichert werden. 28
  14. aa)Das zur Entscheidung berufene Gericht darf das Ergebnis einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung auch ohne weitere Prüfung der Rohmessdaten zugrundelegen. 29

(1)Zentrales Anliegen des Strafverfahrens - entsprechend im Ordnungswidrigkeitenverfahren - ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, denn nur so kann das aus der Menschenwürde abgeleitete materielle Schuldprinzip verwirklicht werden. Zum Recht auf ein faires Verfahren gehört deshalb auch der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. August 2025 - 2 BvR 64/25, juris Rn. 58; Beschluss vom
  2. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, BVerfGE 118, 212, 231). Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung des Gerichts, jede denktheoretische Möglichkeit eines Sachverhaltsverlaufs aufzuklären. Der Umfang der Aufklärungspflicht kann zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Insoweit sind das Gewicht der Straf- bzw. Bußgeldsache sowie die Bedeutung und der Beweiswert weiterer Beweismittel gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung eher Vorrang zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. August 2025 - 2 BvR 64/25, juris Rn. 63; BGH, Beschluss vom
  4. September 2000 - 1 StR 325/00, juris Rn. 18). 30
(2)Für die massenhaft auftretenden und einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisenden Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr ist demgegenüber anerkannt, dass es der Zweck einer funktionstüchtigen Rechtspflege gebietet, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalls zu entlasten, indem eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 Rn. 41; BGH, Beschluss vom
  2. August 1993 - 4 StR 627/92 , BGHSt 39, 291, 299 f.). Daher ist das Tatgericht bei einem durch Normen vereinheitlichten, standardisierten (technischen) Messverfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind - wie es auch bei einer Messung mit dem Messsystem PoliScan Typ FM 1 der Fall ist (vgl. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom
  3. Mai 2025 - 1 ORbs 83/25, juris Rn. 10) - nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
  4. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 41 ff.; BGH, Beschluss vom
  5. Oktober 1997 - 4 StR 24/97, NZV 1998, 120, 122). 31
(3)Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet insoweit bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 42). Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, freigestellt. Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1090/21 Rn. 33 f.; Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 43 f. mwN). Von diesen für das standardisierte Messverfahren entwickelten Grundsätzen abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung. 32
  1. bb)Eine - wie der Betroffene meint - mit der Anordnung PTB-A 12.05 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einhergehende Beweisvereitelung hat das vorlegende Oberlandesgericht unter Verweis darauf, dass zur Überprüfung des Messergebnisses geeignete Rohmessdaten schon vor dieser Anordnung nicht gespeichert wurden, ausdrücklich verneint. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob eine gezielte Unterdrückung von Rohmessdaten eine abweichende Beantwortung der Vorlegungsfrage nach sich zöge. 33 Dies gilt auch, soweit der Betroffene meint, dass der Hersteller Vitronic aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen unter anderem im Saarland ohne die Anordnung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt seine Software so überarbeitet hätte, dass sie Rohmessdaten speichere. Unbeschadet dessen, dass ein solcher hypothetischer Sachverhalt nicht den Umfang der im Ordungswidrigkeitenverfahren gebotenen Sachaufklärung bestimmen könnte, geht das vorlegende Oberlandesgericht nach der bindenden Tatsachenbewertung im Ausgangsverfahren von einem solchen Verhalten nicht aus. Gleichermaßen dahinstehen lassen kann der Senat insoweit, ob Rohmessdaten geeigneter Gegenstand einer Beweisvereitelung sind und ob dem subjektiven Tatbestand einer Beweisvereitelung die Annahme der Ungeeignetheit als Beweismittel durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt entgegenstünde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222). 34
  2. cc)Zöge der Standpunkt des Oberlandesgerichts mithin eine Verpflichtung zur Herstellung weiter gehender Beweise zur Überprüfung der Messung nach sich, liefe dies den anzulegenden reduzierten Beweisanforderungen der Gerichte zuwider (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1090/21 Rn. 45, welches dies als Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren bewertet), ohne rechtlich geboten zu sein. Denn eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, Beweismittel vorzuhalten bzw. zu schaffen, die für die gerichtliche Entscheidung unerheblich sind, wäre mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und im Rahmen der Gesamtabwägung des fairen Verfahrens zu berücksichtigenden Belangen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 Rn. 37) nicht zu vereinen. Die Nichtspeicherung entscheidungsunerheblicher Daten führt insoweit auch nicht zur Preisgabe des rechtsstaatlich Unverzichtbaren. 35 Der Betroffene wird hierdurch zudem nicht schutzlos gestellt. Denn es bleibt ihm prozessual unbenommen, etwa durch das Stellen von Beweisanträgen, -ermittlungsanträgen und -anregungen auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme weiterhin Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 300; so auch BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21 Rn. 47; Beschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1090/21 Rn. 35; Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 Rn. 45). Insbesondere ist es ihm nicht verwehrt, konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vorzutragen, die außerhalb der Rohmessdaten liegen, etwa die vom Betroffenen selbst vorgetragene Möglichkeit, Sachverständigenbüros für Verkehrsmesstechnik mit einer Begutachtung baugleicher Geräte zu beauftragen, oder die Bedienung, Eichung und Zulassung des Messgeräts und damit die ein standardisiertes Messverfahren begründenden Voraussetzungen in Zweifel zu ziehen. 36 3. Kommt es nach dem Vorstehenden somit auf die Frage, welchen ergänzenden Voraussetzungen ein von dem Betroffenen in Anspruch genommenes Beweisverwertungsverbot unterläge, nicht an, ruft der Senat lediglich ergänzend in Erinnerung, dass ein Beweisverwertungsverbot bereits von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung - als zentrales Ziel des Strafprozesses - beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 BvR 625/25 Rn. 25; Beschluss vom 1. November 2024 - 2 BvR 684/22 Rn. 97 mwN). Bietet ein standardisiertes Messverfahren nach der Zulassungsentscheidung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aber auch ohne Speicherung von Rohmessdaten hohe Gewähr für die Richtigkeit der gewonnenen Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung, ist nicht ersichtlich, weshalb allein die fehlende Möglichkeit, theoretische Fehler aufzuklären, für deren Vorliegen aktuell keine Anhaltspunkte bestehen, ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen sollte, insbesondere angesichts eines gleichwohl zugunsten des Betroffenen ergänzend noch erfolgenden Toleranzabzugs. Quentin RiBGH Dr. Maatsch ist im Urlaub und daher an der Signatur gehindert. Tschakert Quentin Gödicke Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607602026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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