← Deutschland

BGH 3. Strafsenat, StB 20/26

KORE607632026 ECLI:DE:BGH:2026:040826BSTB20.26.0 BGH

  1. Strafsenat 20260804 StB 20/26 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Juni 2026, Az: StB 20/26, Beschluss vorgehend KG Berlin,
  3. Juni 2021, Az:

(1)3 StE 3/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom
  1. Juni 2026 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. 1
  2. Der
  3. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom
  4. Februar 2026 (2 St 1/25) einen Antrag des rechtskräftig Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und die gleichfalls begehrte Unterbrechung der Strafvollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat am
  5. Juni 2026 verworfen (BGH, Beschluss vom
  6. Juni 2026 - StB 20/26, NStZ-RR 2026, 258). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Gehörsrüge vom
  7. Juli
  8. 2
  9. Die Gehörsrüge ist gemäß § 33a StPO statthaft und zulässig erhoben worden. Der Antrag nach § 33a StPO ist weder an eine Frist gebunden noch schreibt das Gesetz eine besondere Form vor (vgl. BGH, Beschluss vom
  10. Juli 2026 - StB 35/26, juris Rn. 2 mwN). Allerdings hat der Antragsteller den geltend gemachten Gehörsverstoß substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  11. Juli 2026 - StB 35/26, juris Rn. 2; vom
  12. August 2025 - 4 StR 208/25, juris Rn. 8; vom
  13. April 2016 - 2 ARs 410/14, juris Rn. 1; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
  14. Aufl., § 33a Rn. 7; KK-StPO/Schneider-Glockzin,
  15. Aufl., § 33a Rn. 8). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist erfüllt. 3
  16. Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss des Senats vom
  17. Juni 2026 nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4 Der Senat hat über die sofortige Beschwerde des Verurteilten unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens eingehend und umfassend beraten. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (BVerfG, Beschluss vom
  18. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). 5 Soweit mit der Gehörsrüge geltend gemacht wird, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte nicht im Aditionsverfahren befunden werden dürfen, sondern - um dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun - nur nach mündlicher Erörterung des neuen Sachverständigengutachtens mit den Verfahrensbeteiligten im Probationsverfahren nach § 369 StPO, wird kein für eine Gehörsrüge relevanter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof dargetan. Im Übrigen hat das Kammergericht, wie der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung vom
  19. Juni 2026 im Einzelnen dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  20. Juni 2026 - StB 20/26, NStZ-RR 2026, 258 Rn. 29 ff.), ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 StPO zu Recht den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten im Aditionsverfahren als unzulässig verworfen. Auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung vom
  21. Juni 2026 wird verwiesen. 6
  22. Es besteht kein Anlass, die ausdrücklich und ausschließlich als solche bezeichnete Gehörsrüge als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine solche wäre nicht statthaft, weil der Senatsbeschluss unanfechtbar ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen wie der Senatsbeschluss den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Die Änderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  23. Juli 2026 - StB 35/26, juris Rn. 6; vom
  24. März 2025 - StB 4-6/25, juris Rn. 3; s. ferner BVerfG, Beschluss vom
  25. Januar 1983 - 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 78; BGH, Beschlüsse vom
  26. März 2026 - 2 ARs 98/25, juris Rn. 6; vom
  27. August 2025 - 4 StR 208/25, juris Rn. 7; vom
  28. April 2025 - AK 18/25, juris Rn. 5; vom
  29. Juni 2024 - StB 33/24, juris Rn. 2 ff.). 7 Eng begrenzte Ausnahmen gelten allenfalls zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  30. Januar 1983 - 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 78 f.; BGH, Beschluss vom
  31. März 2025 - StB 4-6/25, juris Rn. 3; MüKoStPO/Allgayer,
  32. Aufl., § 296 Rn. 14; BeckOK StPO/Cirener,
  33. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul,
  34. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
  35. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 8
  36. Die Entscheidung über die Kosten der Gehörsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Hohoff Kreicker Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607632026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.