KORE607682026 ECLI:DE:BGH:2026:160726U4STR659.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260716 4 StR 659/25 Urteil vorgehend LG Essen, 11. Dezember 2024, Az: 21 KLs 8/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und eine Entschädigungsentscheidung wegen erlittener Freiheitsentziehung getroffen. Die hiergegen zuungunsten des Beschuldigten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Beschuldigte leidet seit mehreren Jahren an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie „bzw.“ schizophrenen Psychose, die von ausgeprägtem psychotischen Erleben, namentlich in Gestalt eines Vergiftungswahns, begleitet war und im Tatzeitpunkt in akut-florider, exazerbierter Form bestand. Am 11. Juni 2024 entzündete er im Zustand sicher aufgehobener Steuerungsfähigkeit in dem zu seiner Wohnung gehörenden Abteil im Keller des von ihm sowie weiteren Personen bewohnten Mietshauses an mehreren Stellen Grillanzünder. Er handelte in der Absicht, in dem Kellerabteil gelagerte Möbel, die ihm gehörten, in Brand zu setzen. Tatsächlich fing ein Teil der Möbel Feuer. Der Beschuldigte entfernte sich vom Tatort. Nachdem eine Hausbewohnerin Rauch im Hausflur bemerkt hatte, rief sie die Feuerwehr, die den Brand löschen konnte. Das Gebäude oder sonstige in fremdem Eigentum stehende Sachen wurden nicht beschädigt. Wäre das Feuer nicht gelöscht worden, hätte es auf die angrenzenden Kellerparzellen und den dortigen Flurbereich übergegriffen. Zu einer Ausbreitung in die oberen Etagen des Hauses wäre es nicht gekommen; allerdings hätte sich im Treppenhaus innerhalb kürzester Zeit eine lebensgefährliche Rauchgaskonzentration entwickelt. 4 Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Beschuldigte mit dem Tatentschluss handelte, das Gebäude in Brand zu setzen oder durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören, Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung zu bringen oder fremde Sachen zu beschädigen. Auch ein hierauf bezogener sog. natürlicher Vorsatz, welcher für die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB genügen würde, sei nicht gegeben. Zwar habe der Beschuldigte krankheitsbedingt aus einem Impuls heraus gehandelt. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte, dass er infolge seiner Geisteskrankheit bestimmte Tatsachen verkannt oder sonstige Vorstellungsausfälle gehabt habe. Nach der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, dem die Strafkammer gefolgt ist, sei er vielmehr überhaupt nicht in der Lage gewesen, die Folgen seines Tuns zu reflektieren, so dass er sich über diese überhaupt keine Gedanken gemacht habe. 5 2. Die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung des subjektiven Tatbestandes der Anlasstat - insbesondere der dem Beschuldigten in der Antragsschrift zur Last gelegten versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB - ist nicht tragfähig begründet. 6
- a)Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Tat in § 63 Satz 1 StGB erfordert nicht notwendigerweise die Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestandes der gegebenenfalls verletzten Strafnorm. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bei Vorsatzdelikten vielmehr die Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit sogenanntem natürlichen Vorsatz. Der subjektive Tatbestand wird deshalb nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte; Vorstellungsausfälle, die auf der psychischen Erkrankung beruhen, beeinträchtigen zwar die Verantwortlichkeit des Täters, führen aber nicht dazu, dass die sonst vorhandenen inneren Tatbestandsmerkmale verneint werden müssten (vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 4 StR 82/24 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 1952 - 1 StR 510/52, BGHSt 3, 287, 288 f.). 7
- b)Die Strafkammer hat dies im Ausgangspunkt zwar nicht verkannt. Soweit sie einen Tatentschluss des Beschuldigten in Gestalt eines natürlichen Vorsatzes verneint hat, weil weder die Verkennung bestimmter Tatsachen noch krankheitsbedingte Vorstellungsausfälle festgestellt seien, liegt dem aber ein unzutreffendes Verständnis der rechtlichen Anforderungen an den natürlichen Vorsatz, namentlich an die ihm nicht entgegenstehenden Vorstellungsausfälle, zugrunde. Denn bei der festgestellten Unfähigkeit des Beschuldigten, sich der Folgen seiner Handlung bewusst zu werden, handelt es sich gerade um einen Vorstellungsausfall in dem genannten Sinne, der nach den Urteilsfeststellungen auf der psychischen Krankheit des Beschuldigten beruht. 8 Anlass, eine kognitive Beeinträchtigung, die keine konkrete (positive) Fehlvorstellung bezüglich eines Merkmals des Straftatbestandes bewirkt, sondern jegliches Reflektieren des Täters über die Tatumstände - hier den tatbestandsmäßigen Erfolg und den Kausalverlauf - verhindert, als den subjektiven Tatbestand einer Anlasstat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB ausschließend zu bewerten, besteht entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht. Der Sicherungszweck der Maßregel gebietet vielmehr, sämtliche Fehlvorstellungen, soweit sie allein auf die Krankheit zurückgehen, als rechtlich unerheblich zu behandeln (vgl. auch LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 27 f., 30 mwN). 9 3. Über die Maßregel muss daher neu entschieden werden. Der Senat hebt auch die Feststellungen auf. Zwar ist das äußere Tatgeschehen rechtsfehlerfrei festgestellt und auch die Beweiswürdigung der insoweit sachverständig beratenen Strafkammer zu dem krankheitsbedingt beeinträchtigten Vorstellungsbild des Beschuldigten für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Aufhebung sollen dem neuen Tatgericht jedoch widerspruchsfreie Feststellungen ermöglicht werden. Der Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Anlasstat und zu den Voraussetzungen des § 20 StGB steht überdies entgegen, dass der Beschuldigte das Urteil insoweit - mangels Beschwer - nicht anfechten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 - 6 StR 154/24 Rn. 9; Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22 Rn. 19, jew. mwN). 10 Das neue Tatgericht wird deshalb insgesamt neue Feststellungen zu treffen und zu prüfen haben, ob der Beschuldigte abgesehen von störungsbedingten Ausfällen die Voraussetzungen eines mindestens bedingten Vorsatzes (Tatentschlusses) hinsichtlich der möglichen Brandfolgen als des tatbestandsmäßigen Erfolges der in Betracht kommenden Delikte erfüllt hat. Dabei wird es gegebenenfalls zu beachten haben, dass seine Äußerung gegenüber der Polizei, im Fall seiner Festnahme werde „hier alles brennen“, auch ohne eine vorausgegangene Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO dann als Indiz verwertbar sein könnte, wenn es sich um eine Spontanäußerung vor Beginn der eigentlichen Vernehmung gehandelt haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 5 StR 195/19 Rn. 5; Urteil vom 27. September 1989 - 3 StR 188/89, NStZ 1990, 43, 44). 11 Sollte die Strafkammer im zweiten Rechtsgang zu der Annahme eines Tatentschlusses (nach den Grundsätzen des natürlichen Vorsatzes) gelangen, so wird sie schließlich auch Feststellungen zu einem etwaigen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB zu treffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 4 StR 280/25, NStZ-RR 2025, 386). 12 4. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs führt zugleich zum Wegfall der Entscheidung über die Zuerkennung der Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und die einstweilige Unterbringung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 - 6 StR 154/24 Rn. 9 mwN). Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Scheuß Quentin Tschakert Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607682026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public