KORE607702026 ECLI:DE:BGH:2026:040826BAK31.26.0 BGH
- Strafsenat 20260804 AK 31/26 Beschluss vorgehend BGH,
- April 2025, Az: 3 BGs 143/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen. I. 1 Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- April 2025 (3 BGs 143/25) am
- Mai 2025 festgenommen worden. Der Haftbefehl ist mit Beschluss vom selben Tag in Vollzug gesetzt worden. Vom
- Mai 2025 bis zum
- Januar 2026 hat sich der Angeschuldigte wegen einer vom Amtsgericht Wittenberg verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten in Strafhaft befunden. Seit dem
- Januar 2026 wird gegen ihn die Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren vollzogen. 2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich zumindest seit Mai 2018 in W. und anderenorts in Deutschland mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht seien, wobei er als Rädelsführer gehandelt habe, und tateinheitlich hierzu ohne Erlaubnis ein Bankgeschäft und ein Versicherungsgeschäft betrieben, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO, § 52 StGB. 3 Die Anklageschrift vom
- Juli 2026 hat die Tatvorwürfe in zeitlicher Hinsicht erweitert und enthält weitere Tatvorwürfe gegen den Angeschuldigten. 4 Mit Beschlüssen vom
- September 2025 (StB 40/25) und vom
- Mai 2026 (StB 27-34/25) hat der Senat Haftbeschwerden des Angeschuldigten verworfen. II. 5 Die Untersuchungshaft hat über sechs Monate hinaus fortzudauern. 6
- Was den Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens und den dringenden Tatverdacht betrifft, wird auf die Senatsbeschlüsse vom
- September 2025 und
- Mai 2026 verwiesen. Die Darlegungen des Angeschuldigten in seinem Schreiben vom
- Juli 2026, in dem er sich insbesondere erneut gegen den dringenden Tatverdacht wendet und Ausführungen zu den Haftgründen macht, rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. 7
- Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 und 4 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin den Vollzug der Untersuchungshaft. 8 Die Auswertung der besonders umfangreichen - hinsichtlich der elektronischen Datenträger im mittleren zweistelligen Terrabytebereich liegenden - Asservate durch das Bundeskriminalamt ist nunmehr abgeschlossen. Die Auswertungen haben mehrere von dem Angeschuldigten genutzte E-Mail-Postfächer mit 13.200 E-Mails aus dem Zeitraum April 2018 bis August 2021 sowie insgesamt etwa 75.950 E-Mails auf einem von einem Mitangeschuldigten genutzten Laptop umfasst, von denen etwa 20.000 E-Mails aus dem Zeitraum 2021 bis 2025 in 50 verschiedenen E-Mail-Funktionspostfächern des „Königreichs Deutschland“ (im Folgenden: KRD) abgelegt waren. 9 Umfangreiche Ermittlungen sind zudem im Hinblick auf das von der Vereinigung genutzte Finanzierungsgeflecht einschließlich der vom KRD im Ausland genutzten Konten erforderlich gewesen. Dies hat Ermittlungsmaßnahmen im Ausland im Wege der Rechtshilfe bedingt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten betreffend spezifische Ermittlungen zu den jeweiligen Straftatbeständen wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom
- Juli 2026 Bezug genommen. Die Verfahrensdauer ist gerechtfertigt durch die Aufklärung der Strukturen der kriminellen Vereinigung sowie einen hohen Untersuchungsaufwand bezogen auf unterschiedliche Wirtschafts- und Steuerstraftaten. 10 Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich unter dem
- Juli 2026 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat mit Verfügung vom
- Juli 2026 die Zustellung der Anklageschrift angeordnet und zudem - für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens - mögliche Hauptverhandlungstermine, beginnend ab dem
- November 2026, mitgeteilt. 11
- Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 12 Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat zahlreiche Kontakte im In- und Ausland, die ihm bei einem Abtauchen vor den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer Flucht ins Ausland behilflich sein können. So bestehen unter anderem Hinweise auf Aktivitäten des Angeschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay. Des Weiteren verfügte er über eine hohe Summe an Geldmitteln und Gold, die er an verschiedenen Orten und bei verschiedenen weiteren Mitgliedern der Vereinigung aufbewahrte und versteckte, sowie über zahlreiche - teilweise noch unbekannte - Konten, mit denen er eine Flucht ins Ausland und einen langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands finanzieren könnte. Seinen Wohnsitz in Deutschland meldete er bereits vor vielen Jahren ab und lebte in der Schweiz. 13 Der Angeschuldigte hat im Fall einer Verurteilung wegen der Tat, deren Begehung er dringend verdächtig ist, mit einer erheblichen zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steht einer Fluchtgefahr der Umstand nicht entgegen, dass er sich in der Vergangenheit zum Antritt (kürzerer) Haftstrafen selbst stellte. Neben den durch die Straferwartung geschaffenen Fluchtanreiz tritt überdies, dass der Angeschuldigte die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ablehnt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass er sich im Falle einer Freilassung dem Strafverfahren entziehen wird. Umstände, die geeignet erscheinen, dem von dieser Sanktionserwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Der Angeschuldigte verfügt zwar über soziale Kontakte und familiäre Bindung in Deutschland. Diese sind aber nicht geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten. 14 Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO kommt auch vor dem Hintergrund der von dem Angeschuldigten in seinem Schreiben vom
- Juli 2026 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in Betracht. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vielmehr nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 Satz 1 StPO). 15
- Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Hohoff Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607702026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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