KORE607742026 ECLI:DE:BGH:2026:150726B4STR140.26.0 BGH 4. Strafsenat 20260715 4 StR 140/26 Beschluss vorgehend LG Bochum, 9. Dezember 2025, Az: II-11 KLs 16/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2025 aufgehoben
- a)betreffend den Angeklagten B. im gesamten Strafausspruch und
- b)betreffend den Angeklagten Z. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B. und Z., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten B. und Z. und die Revision der Angeklagten W. werden verworfen. 3. Die Angeklagte W. trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Cannabis, sowie bandenmäßiger Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten Z. hat das Landgericht der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Cannabis, sowie der bandenmäßigen Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die nach der Urteilsformel sechs Jahre und neun Monate beträgt, während in den Urteilsgründen von einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten die Rede ist. Gegen die Angeklagte W. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt und die Angeklagte im Übrigen freigesprochen. Gegen alle drei Angeklagten hat die Kammer zudem Einziehungsanordnungen nach §§ 73, 73c StGB getroffen. 2 Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel der Angeklagten B. und Z. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Erfolg. Sie sind im Übrigen ebenso wie insgesamt die Revision der Angeklagten W., die neben einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge die Sachrüge erhoben hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 3 1. Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten B. ist der Strafausspruch wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafrahmenbestimmung aufzuheben. 4
- a)Das Landgericht hat eine mögliche Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG beziehungsweise § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert, obwohl es sich ausweislich der Urteilsgründe hierzu hätte gedrängt sehen müssen. 5
- b)Im Urteil ist zum Aussageverhalten des Angeklagten B. unter anderem festgestellt (UA S. 23): „Noch vor Anklageerhebung entschloss sich der Angeklagte B., sich zur Sache einzulassen. Er wurde im Wege der Ausantwortung am 18.09.2025 durch die Zeuginnen KHK'in Wo. und KHK'in E. verantwortlich als Beschuldigter vernommen. Hierbei machte er in Orientierung an den Taten des gegen ihn ergangenen Haftbefehls umfassende geständige Angaben zu seiner Tatbeteiligung sowie derjenigen der Mitangeklagten, die die zuvor bereits umfangreich gewonnenen polizeilichen Ermittlungen bestätigten.“ Im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 40) hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten B. berücksichtigt, dass er bereits im Ermittlungsverfahren weitreichende geständige Angaben zu seinen eigenen Tatbeteiligungen sowie denen der Mitangeklagten getätigt hat und dass hiervon eine Wirkung auch auf die Mitangeklagten ausgegangen sein dürfte, so dass auch mit Blick darauf eine erleichterte Sachaufklärung zu verzeichnen war. § 31 BtMG (hinsichtlich der Geschäfte mit Kokain) beziehungsweise § 35 KCanG (hinsichtlich der Geschäfte mit Cannabisprodukten) werden nicht angesprochen. 6
- c)Die Nichterörterung von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG und § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG ist rechtsfehlerhaft. Denn bei diesem Sachverhalt liegt es nahe, dass die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG beziehungsweise des § 35 KCanG gegeben sind, zumal einer Aufklärungshilfe im Sinne dieser Vorschriften auch dann wesentliches Gewicht für die Aufklärung von Taten anderer Beteiligter zukommen kann, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. zu § 31 BtMG BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 413/19 Rn. 9; zur Heranziehung der für § 31 BtMG ergangenen Rechtsprechung auch für die Auslegung des § 35 KCanG vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - 4 StR 565/24, NStZ-RR 2025, 174 Rn. 13). 7
- d)Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten B. sein Geständnis und die Aufklärungshilfe berücksichtigt. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Kammer die Möglichkeit geprüft hat, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG beziehungsweise des § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG über die Fälle 2.a), b),
- d)und
- e)hinaus auch in weiteren der abgeurteilten Fälle von einem minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG beziehungsweise § 34 Abs. 4 KCanG auszugehen beziehungsweise, soweit dies verneint worden wäre, eine Milderung des Regelstrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder in den Fällen, in denen sie bereits ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds der Aufklärungshilfe von einem minder schweren Fall ausgegangen ist, den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dies führt zur Aufhebung sämtlicher verhängter Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. 8 2. Soweit der Angeklagte Z. betroffen ist, kann der Gesamtstrafenausspruch wegen eines unaufklärbaren Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen keinen Bestand haben. 9
- a)Nach dem Tenor in der Urteilsurkunde beträgt die gegen den Angeklagten Z. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe sechs Jahre und neun Monate. Die Urteilsgründe (UA S. 45) weisen jedoch als die von der Kammer „unter maßvoller Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von fünf Jahren und neun Monaten“ festgesetzte Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aus. Die zugrundeliegenden Einzelstrafen sind Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten in fünf Fällen, zwei Jahren und drei Monaten und drei Jahren und drei Monaten in jeweils einem Fall sowie zwei Jahren in drei Fällen. 10
- b)Worauf der Widerspruch zwischen Tenor und Gründen beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten hat verhängen wollen noch dass es die in den Urteilgründen angegebene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten hat. Wenngleich ein Schreibfehler durchaus nahe liegt, vermag der Senat ein offensichtliches Schreibversehen, bei dem jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89; Urteil vom 14. Januar 1954 - 3 StR 752/53, NJW 1954, 730), nicht zu erkennen. Sind wie hier in sich tatsächlich folgerichtige und rechtlich einwandfreie Strafzumessungsgründe vorhanden, so kann ihr Widerspruch zur Urteilsformel regelmäßig nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07 Rn. 4; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89). Die im Tenor genannte Gesamtstrafe kann daher nicht bestehen bleiben. Sie ist vom Tatrichter neu festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07 Rn. 5). 11 3. Die Feststellungen zur Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten B. und Z. sind von dem jeweiligen Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen - insbesondere zu den Angaben des Angeklagten B. bei der Polizei vor der Eröffnung des Hauptverfahrens und deren Auswirkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 1 StR 530/25 Rn. 10; Urteil vom 14. August 2024 - 5 StR 424/23 Rn. 12) ‒ sind möglich, sofern sie zu den bereits getroffenen nicht in Widerspruch treten. 12 4. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten W. und weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten B. und Z. lässt das Urteil nicht erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Scheuß Quentin Tschakert Zeller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607742026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public