KORE607752026 ECLI:DE:BGH:2026:090426B4STR571.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260409 4 StR 571/25 Beschluss vorgehend LG Bremen, 17. Februar 2025, Az: 8 KLs 12/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Februar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 2 Nach den Feststellungen kannten sich der Angeklagte und der Geschädigte seit mehreren Jahren aus der Drogenszene. Sie verband ein freundschaftliches, aber auch geschäftliches Verhältnis, da der Geschädigte in der Vergangenheit seine Betäubungsmittel teilweise vom Angeklagten bezog. Anfang 2023 waren beide in der JVA B. inhaftiert. Nach ihrer Entlassung kam der Geschädigte spätestens am 27. März 2023 in den Besitz einer Bargeldsumme in Höhe von mindestens 23.050 Euro, wovon auch der Angeklagte erfuhr. Als er sich an diesem Tag gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Personen in der Wohnung des Geschädigten aufhielt, fasste er den Entschluss, das Bargeld notfalls unter Einsatz von Drohung und Gewalt an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Der Angeklagte hatte Kokain mitgebracht und den Geschädigten entgegen seiner üblichen Gepflogenheit zum gemeinsamen Konsum einer „Linie“ eingeladen. Sodann forderte er immer drängender die Herausgabe des Bargeldes, versetzte dem Geschädigten mindestens eine Ohrfeige und holte schließlich ein Klappmesser aus seiner Hosentasche hervor, welches er aufklappte und dem Geschädigten aus kurzer Distanz zum Nachdruck seiner Forderung auf Höhe der Brust vorhielt. Dieser machte daraufhin durch das geöffnete Fenster Passanten mit Hilfeschreien auf sich aufmerksam und forderte eindringlich, die Polizei zu rufen, da er in seiner Wohnung von Personen bedroht werde und diese ihm sein Geld wegnehmen wollten. Schließlich entschloss sich der Geschädigte, der das Bargeld in seiner Kleidung verwahrte und keinesfalls hergeben wollte, aus Angst vor dem angedrohten Messereinsatz aus seinem Fenster im zweiten Stockwerk auf die Straße zu springen. Durch seinen Sturz, der durch das Hängenbleiben an einem Wandvorsprung unterbrochen wurde, zog er sich mehrere Frakturen zu und erlitt innere Blutungen. Um den Geschädigten bildete sich eine Menschentraube, zu der auch der aus dem Haus gelaufene Angeklagte mit einem Begleiter hinzukam und der die Umstehenden aufforderte, den Geschädigten festzuhalten, da dieser etwa 23.000 Euro bei sich habe. Unterdessen kniete sein Begleiter nieder und nestelte an der Kleidung des Geschädigten. Dieser wurde jedoch durch einen Zeugen und weitere Helfer so konsequent abgeschirmt, dass der Angeklagte erkannte, nicht mehr ungehindert an das Geld zu gelangen, und sich entfernte. II. 3 Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. 4 1. Die gegen die Ablehnung eines auf Vernehmung dreier Zeugen gerichteten Beweisantrags des Angeklagten vorgebrachte Verfahrensrüge ist begründet, da die Strafkammer den Antrag mit der hierfür gegebenen Begründung nicht ablehnen durfte. 5
- a)Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2025 einen Antrag auf Vernehmung dreier Zeugen, die am 1. März 2024 in einem gegen den Geschädigten vor dem Amtsgericht Bremen geführten Strafverfahren als Richterin, Staatsanwalt und Protokollführerin an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten. Gegenstand dieses Verfahrens waren dieselben Vorgänge wie im hiesigen Verfahren. Diese Zeugen sollten bekunden, dass der Geschädigte in dieser Hauptverhandlung im Rahmen seiner Einlassung zur Sache sechs im Einzelnen ausgeführte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte, die teilweise deutlich von seinen Angaben als Zeuge in der hiesigen Hauptverhandlung abwichen und inzwischen auch zum Teil bereits widerlegt seien. Dadurch werde belegt, dass der Geschädigte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt habe, zu einer „faktenbasierenden Zeugenaussage“ nicht in der Lage sei und einen Hang zu Falschangaben habe. Dies werde dazu führen, dass seine Aussage im Hinblick auf das Tatgeschehen in der Wohnung als nicht glaubhaft zu bewerten sei. Das Landgericht wies den Beweisantrag mit der Begründung zurück, dass die Vernehmung der Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass der Geschädigte einen Hang habe, Falschangaben zu tätigen, „ungeeignet“ sei. Im Verfahren vor dem Amtsgericht habe dem Geschädigten als Angeklagtem keine Wahrheitspflicht oblegen. 6
- b)Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht ablehnen. 7
- aa)Soweit die Strafkammer dabei auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO abgestellt haben sollte, vermag dies die Ablehnungsentscheidung nicht zu tragen. 8 Völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Untauglichkeit muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 - 2 StR 142/21 Rn. 31; Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 218/09 Rn. 6 f.; Beschluss vom 15. September 1994 - 1 StR 424/94, NStZ 1995, 45; Urteil vom 27. April 1993 - 1 StR 123/93, juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88, juris Rn. 13). Hieran gemessen, schied eine Einstufung der benannten Zeugen (Richterin, Staatsanwalt und Protokollführerin) als völlig ungeeignete Beweismittel in Bezug auf Beweisbehauptungen zum Inbegriff der Hauptverhandlung, an der sie in den benannten Rollen teilgenommen haben, ersichtlich aus. 9
- bb)Soweit die Strafkammer durch den Hinweis, dass der Geschädigte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung als Angeklagter nicht zur Wahrheit verpflichtet gewesen sei, zum Ausdruck bringen will, dass sie auch im Fall einer Bestätigung der Beweisbehauptungen die Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten in der hiesigen Hauptverhandlung nicht in Zweifel ziehen würde, könnte hierin eine Ablehnung des Beweisantrags als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) zu sehen sein. Den sich hieraus ergebenden Begründungsanforderungen wird der Ablehnungsbeschluss aber ebenfalls nicht gerecht. 10 Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen. Aus ihnen muss sich ergeben, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18 Rn. 9 mwN). Diese Anforderungen vermag die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu erfüllen, da sie über den bloßen Hinweis auf die fehlende Wahrheitspflicht hinaus keine weitergehende Begründung enthält. Eine solche war hier mit Blick auf das Gewicht der unter Beweis gestellten Indiztatsachen aber erforderlich. 11
- c)Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil auch (§ 337 Abs. 1 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Erhebung des beantragten Zeugenbeweises zu einer anderen Beurteilung des Tathergangs gekommen wäre. 12 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). 13 Der Senat braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob die Revision auch mit der Rüge Erfolg gehabt hätte, die Strafkammer habe einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass sich DNA-Spuren des Angeklagten auf den Geldscheinen befinden, zu Unrecht abgelehnt. Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607752026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public