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BGH 4. Strafsenat, 4 StR 80/26

KORE607762026 ECLI:DE:BGH:2026:140726B4STR80.26.0 BGH

  1. Strafsenat 20260714 4 StR 80/26 Beschluss vorgehend LG Essen,
  2. September 2025, Az: 65 KLs 18/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
  3. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht in seinem freisprechenden Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen hat, stellt sich unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als rechtsfehlerhaft dar.
  4. Der Tatrichter ist auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom
  5. September 2024 - 2 StR 223/24 Rn. 10; Urteil vom
  6. März 2010 - 4 StR 22/10 Rn. 7; Urteil vom
  7. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314 Rn. 13). Dabei verbietet sich aber eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom
  8. Mai 2017 - 2 StR 258/16 Rn. 13; Urteil vom
  9. März 2015 - 3 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 180).
  10. Danach waren hier Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit der Angeklagten entbehrlich. Die Angeklagten und die Nebenklägerin kannten sich vor dem urteilsgegenständlichen Geschehen nicht, so dass es keine gemeinsame Vorgeschichte oder Beziehung gibt, die für die Beurteilung der Sachlage von Bedeutung sein könnte. Angesichts der Beweislage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zu ihren Angaben im Rahmen zweier polizeilicher Vernehmungen (die bereits ihrerseits deutlich voneinander abweichen) gravierende Diskrepanzen im Hinblick auf das den Angeklagten zur Last liegende Kerngeschehen aufweist, die für die Strafkammer weder als gedächtnispsychologisch erwartbare Erinnerungsverluste noch anderweitig erklärbar waren, kann der Senat zudem ausschließen, dass der Feststellung etwaiger, womöglich auch einschlägiger Vorstrafen der Angeklagten bestimmende Bedeutung zukommen könnte. Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Scheuß Quentin Tschakert Zeller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607762026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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