← Deutschland

BGH 6. Strafsenat, 6 StR 253/26

KORE607782026 ECLI:DE:BGH:2026:070726B6STR253.26.0 BGH 6. Strafsenat 20260707 6 StR 253/26 Beschluss vorgehend LG Regensburg, 30. Januar 2026, Az: Ks 202 Js 36339/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30. Januar 2026 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Mordes (§ 211 StGB) nicht rechtsfehlerfrei geprüft hat. 3

  1. a)Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vor, die Geschädigte zum ungestörten Geschlechtsverkehr zu zwingen und war bereit, hierfür ihr Leben aufs Spiel zu setzen, auch wenn er ihren Tod nicht anstrebte. Er entkleidete sich bis auf die Unterhose, lockte sie ins Badezimmer, schlang eine Kordel von hinten um ihren Hals und drosselte sie damit. Die Geschädigte konnte infolgedessen weder einatmen noch schreien. Es gelang ihr jedoch, den Hoden des Angeklagten zu fassen und zuzudrücken. Dies veranlasste den Angeklagten, ein Ende der Kordel loszulassen. Die Geschädigte begann daraufhin, laut um Hilfe zu rufen. Der Versuch des Angeklagten, dies zu unterbinden, indem er ihr mit einer Hand den Mund zuhielt und sie mit der anderen Hand weiter drosselte, misslang. Er ließ daraufhin von ihr ab, ging ins Wohnzimmer, zog sich an, wühlte in seinem Rucksack und verließ die Wohnung. 4 Das Landgericht hat angenommen, dass der Mordversuch fehlgeschlagen sei, weil der Angeklagte die körperliche Kontrolle über die Geschädigte verloren hatte und ihre Schreie nicht unterbinden konnte. Damit sei sein Ziel, die Geschädigte ungestört zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, nicht mehr zu verwirklichen gewesen. Weitere potentiell tödliche Einwirkungshandlungen seien „sinnlos geworden“. 5
  2. b)Das Landgericht ist bei der Prüfung des Fehlschlags von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. 6
  3. aa)Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich ist dabei die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Ob ein Fehlschlag vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 StR 54/12, Rn. 8; Beschlüsse vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14, Rn. 8; vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, Rn. 13). 7
  4. bb)Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Rücktritts vom Versuch des Mordes ist demnach hier allein der Tatbestand des § 211 StGB. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Seine Begründung, wonach der Mordversuch fehlgeschlagen war, weil der Angeklagte den Geschlechtsverkehr nicht mehr erzwingen konnte, knüpft an ein außerhalb des Tatbestandes von § 211 StGB liegendes Ziel an. Das Verfehlen außertatbestandlicher Ziele vermag (ebenso wie ihr vorheriges Erreichen) einen Fehlschlag nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221 ff. Rn. 33; vom 14. November 2007 - 2 StR 458/07, Rn. 7). 8 Die ergänzende Erwägung des Landgerichts, wonach es für den Angeklagten „sinnlos geworden“ sei, das Leben der Geschädigten weiterhin aufs Spiel zu setzen, trägt die Annahme des Fehlschlags ebenso wenig. Denn der entfallene „Sinn“ bezieht sich wiederum auf das Scheitern des weitergehenden Tatplans der Vergewaltigung; allein deren Ermöglichung bezweckte der Angeklagte mit dem Einwirken auf das Leben der Geschädigten. Diese vom Täter erkannte Zwecklosigkeit der Tatfortsetzung für die geplante Vergewaltigung führt nicht zum Fehlschlag des versuchten Mordes (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 458/07, Rn. 7; vgl. zum Fall „außertatbestandlicher Zielerreichung“ BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 120/22, Rn. 18). 9
  5. c)Damit entfällt auch die - für sich genommen rechtsfehlerfreie - tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 - 6 StR 412/24, Rn. 16; vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23, Rn. 13; vom 16. August 2023 - 5 StR 434/22, Rn. 34); dies entzieht zugleich dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. 10 Neben dem Schuldspruch sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufzuheben, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler hingegen nicht betroffen; sie können bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 11 2. Die nicht näher begründete Verfahrensrüge entspricht nicht den Vorgaben aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. 12 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 13
  6. a)Ein Scheitern der außertatbestandlichen Zielerreichung stünde einem - vom Landgericht nicht erörterten - freiwilligen Rücktritt von einem unbeendeten Tötungsversuch ebenso wenig entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354/23, Rn. 52; Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 458/07, Rn. 7) wie die Zwecklosigkeit der Tatfortsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 120/22, Rn. 18). 14
  7. b)Die Unterbringung nach § 66 Abs. 3 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es sich dessen bewusst war und welche Gründe seine Ermessensausübung geleitet haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2023 - 4 StR 31/23, Rn. 3; vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, Rn. 3; vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 351/09, Rn. 13). Bartel Wenske Ri‘inBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. Bartel Dietsch Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607782026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.