KORE607812026 ECLI:DE:BGH:2026:150726B4STR24.26.0 BGH 4. Strafsenat 20260715 4 StR 24/26 Beschluss vorgehend LG Dortmund, 26. Juni 2025, Az: 44 KLs 5/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weshalb es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 3
- a)Der Angeklagte war der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der T. GmbH & Co. KG (nachfolgend: T.), die unter anderem mit Kraftfahrzeugen des Luxussegments handelte. In weiten Teilen entfaltete sie Verkaufsaktivitäten auf dem sog. Graumarkt. Insofern wurden die Quoten, die Autohersteller für die Auslieferung ihrer Neufahrzeuge auf den verschiedenen Absatzmärkten vorgesehen hatten, mithilfe von Zwischenlieferanten umgangen. Für letztere produzierten die Hersteller an sich nicht zum Weiterverkauf bestimmte Neufahrzeuge, welche die T. zwecks gewinnbringender Veräußerung an ihre Abnehmer erwarb. Der Angeklagte kalkulierte von vornherein ein, dass es bei einer einstelligen Prozentzahl der Verkäufe an seine Kunden zu Problemen wie Lieferausfällen kommen würde. Den Kunden, die eine - vom Angeklagten überwachte - Anzahlung zu leisten hatten, stellte die T. die Restkaufpreissumme in Rechnung, wenn die Lieferanten die Fahrzeuglieferung ankündigten. Im Frühjahr 2016 verkaufte die T. auf dem Graumarkt eine Vielzahl hochpreisiger Fahrzeuge an zwei Kunden. Trotz erheblicher Zahlungen seitens der T. in der Folgezeit, die bis in den August 2017 an den für Fahrzeuge der Marke Range Rover zuständigen Zwischenlieferanten in Estland erfolgten, lieferten - wie der Angeklagte wusste - die insoweit eingeschalteten Lieferanten auf die Massenbestellungen der T. insgesamt keine Fahrzeuge aus. Der Angeklagte nahm spätestens ab Januar 2017 billigend in Kauf, die vertraglichen Verpflichtungen der T. gegenüber ihren Abnehmern, d. h. die Lieferung von Fahrzeugen, nicht mehr erfüllen zu können. 4
- b)Im Februar 2017 bestellte eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Dubai bei der T. vier Pkw Range Rover, die jeweils mit einer Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bezeichnet wurden, zum Kaufpreis von 405.000 €. Dieser Betrag ging Mitte Februar 2017 auf dem Geschäftskonto der T. mit Wissen des Angeklagten ein. Eine Lieferung der bestellten Fahrzeuge oder Rückzahlung des Kaufpreises an die Kundin erfolgte - wie der Angeklagte wusste - nicht. Die Fahrzeuge sollten soweit möglich an andere Kunden weiterverkauft werden. Kunden, die schneller zahlten, sollten nach der Anweisung des Angeklagten an seine Mitarbeiter auch schneller Fahrzeuge erhalten (Fall II. 2. der Urteilsgründe). 5 Im Sommer 2017 wies der Angeklagte seine (gutgläubigen) Mitarbeiter an, das Verhalten gegenüber Kunden, die nicht oder nicht rechtzeitig zahlten, „massiv zu verschärfen“. Eine Nachfrist zur Zahlung sollte „unmittelbar“ gesetzt werden, nach Fristablauf sollte „unmittelbar“ der Rücktritt erklärt werden. Mitte Juni 2017 bestellte eine chinesische Handelsgesellschaft vier Range Rover zum Kaufpreis von 372.500 €, der unverzüglich zu zahlen war. Einige Tage später zahlte die Käuferin 372.425 €. Eine Lieferung der Fahrzeuge, deren FIN die T. der Kundin mitgeteilt hatte, oder eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgte nicht. Die Ursache der Nichtlieferung lag darin, dass die T. die Fahrzeuge mehrfach verkauft hatte (Fall II. 3. der Urteilsgründe). 6 Im Juli 2017 bestellte eine GmbH mit Sitz in D. bei drei Gelegenheiten (5., 15. und 24. des Monats) insgesamt sechs Range Rover, deren Fahrgestellnummern in den Auftragsbestätigungen der T. genannt waren, zum Kaufpreis von 57.000 € pro Fahrzeug. Am 10. Juli 2017 bestätigte die T. der Kundin bereits den Erhalt von 228.000 €, weitere Geldeingänge von jeweils 57.000 € erfolgten am 24. und 31. Juli 2017. Eine Lieferung der Fahrzeuge oder Rückzahlung des Kaufpreises erfolgte nicht. Der Angeklagte hatte seine Mitarbeiter vor den Vertragsschlüssen angewiesen, Fahrzeuge, die laut seiner Behauptung nicht bezahlt wurden, nach der Nachfristsetzung sofort weiter zu veräußern. Die Fahrzeuge, die der GmbH geschuldet waren, wurden an einen oder mehrere andere Kunden übergeben, um den Kaufpreis doppelt zu vereinnahmen (Fälle II. 4. und 5. der Urteilsgründe). 7 Am 5. Juli 2017 bestellte eine GmbH mit Sitz in H. bei der T. vier Range Rover zum Gesamtpreis von 370.000 €. Neben einer sofort fälligen Anzahlung von zehn Prozent sollte die Käuferin den Restbetrag in Höhe von 333.000 € binnen zehn Tagen begleichen. Bis zum 26. Juli 2017 ging bei der T. insgesamt die Hälfte des Kaufpreises ein, was sie der Kundin in einer Rechnung vom 11. August 2017 bestätigte. Zwei Fahrzeuge erhielt die Kundin nach dem 23. August 2017 ausgeliefert. Obwohl sie am 28. August 2017 weitere 185.000 € zahlte, wofür ihr ein Mitarbeiter der T. eine Nachfrist bis zum 25. August 2017 gesetzt hatte, erhielt sie die weiteren vom Geschäftsführer der Kundin besichtigten Fahrzeuge mit bestimmten FIN nicht ausgeliefert. Diese Fahrzeuge hatte die T. zwischenzeitlich an einen anderen Kunden übergeben. Denn es gab die Weisung des Angeklagten, dass unmittelbar nach Zahlungsverzug - der hier nicht vorlag - der Weiterverkauf erfolgen solle. Auch die Rückzahlung von 185.000 € unterblieb (Fall II. 6. der Urteilsgründe). 8
- c)Das Landgericht hat dieses Geschehen als in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrug in fünf Fällen gewertet. Die Kaufverträge seien durch die gutgläubigen Mitarbeiter der T. geschlossen worden. Diese seien davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge bei Lieferanten bestellen, bezahlen und so für die entsprechenden Verträge mit den Kunden beschaffen würde. Er habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Der Angeklagte habe sich mit der mangelnden Lieferfähigkeit seines Unternehmens bei den festgestellten Taten abgefunden. Ihm seien die Probleme mit den Lieferanten aufgrund der aufgenommenen Massengeschäfte bekannt gewesen. Dennoch habe er seine gutgläubigen Mitarbeiter weitere Verträge abschließen lassen in dem Wissen, dass deren Erfüllung (Lieferung der Fahrzeuge) nicht mehr nur vage, sondern völlig unwahrscheinlich gewesen sei. Dies sei dem Angeklagten bewusst gewesen, weil er nicht über entsprechende Lieferanten verfügt habe und in Fällen, in denen Fahrzeuge (ausnahmsweise) zur Verfügung gestanden hätten, durch seine Anweisungen für eine willkürliche Veräußerung an Dritte gesorgt habe. 9 2. Der Schuldspruch wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in fünf Fällen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegt darin, dass sich die Urteilsgründe nicht tragfähig dazu verhalten, worüber er die Abnehmer der T. bewusst mithilfe seiner Mitarbeiter täuschen ließ und inwieweit sich jene aufgrund dessen irrten. 10
- a)Nach den Urteilsgründen dürfte das Landgericht den Tatbestand des Betruges bereits mit den Vertragsabschlüssen als vollendet angesehen haben (sog. Eingehungsbetrug; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 - 4 StR 225/22 Rn. 23; Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18 Rn. 29; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 13; Urteil vom 4. Mai 1962 - 4 StR 71/62, BGHSt 17, 254, 256). Über welche Tatsachen der Angeklagte insoweit die Kunden täuschen ließ, teilen die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit. Sie legen zunächst eine (erfolgreiche) Täuschung des Angeklagten über seine Erfüllungsfähigkeit nahe, was die Strafkammer jedoch nicht rechtsfehlerfrei dargetan hat. 11
- aa)In subjektiver Hinsicht hat das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte um seine Leistungsunfähigkeit gewusst habe. Damit könnte es - zumindest im Fall II. 2. der Urteilsgründe - auch von einer entsprechenden Täuschung der Abnehmer ausgegangen sein. Denn derjenige, der eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, erklärt in der Regel stillschweigend, er sei zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (nach seiner Einschätzung) auch in der Lage (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, juris Rn. 91 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 38, 111]; Beschluss vom 9. April 1991 - 5 StR 85/91 juris Rn. 3; Urteil vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 429/81, juris Rn. 18; Saliger in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 39 f. mwN; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 33). Vorliegend hat die Strafkammer allerdings - zugleich mit Bezug auf die Einzeltaten - die Besonderheiten hervorgehoben, die mit dem von der T. betriebenen Handel von Kraftfahrzeugen auf dem sog. Graumarkt verbunden sind. Die sich dann aufdrängende Frage, ob und wie sich diese besonderen Umstände mitsamt der Umgehung von Herstellervorgaben auf den Erklärungswert eines Vertragsangebots gegenüber den gewerblichen Abnehmern ausgewirkt haben (etwa im Sinne des Abschlusses eines Risikogeschäfts), beantworten die Urteilsgründe hingegen nicht. Auch dazu, worüber sich die Kunden irrten, sind keine Feststellungen getroffen. Selbst der für die Beweiswürdigung vorgesehene Abschnitt der Urteilsgründe befasst sich mit dem Vorstellungsbild der Kunden nicht, obwohl die Strafkammer Zeugen der Abnehmerseite vernommen hat. 12 Darüber hinaus fußt die Annahme einer mittelbaren Täterschaft des Angeklagten für den Fall der Leistungsunfähigkeit darauf, dass die Mitarbeiter der T. auf die Bestellung, Bezahlung und Beschaffung der verkauften Fahrzeuge bei den Lieferanten durch ihn vertrauten. Nach den Feststellungen zu den Einzeltaten bleibt allerdings zumindest unklar, ob auch die verfahrensgegenständlichen Fahrzeugverkäufe unter den damit angesprochenen Bedingungen des sog. Graumarkts erfolgten. Dagegen könnte hier sprechen, dass die Fahrzeuge teilweise von den Kunden besichtigt werden konnten und daher offensichtlich bereits dem Zugriff der T. unterlagen. Auch die jeweils festgestellte Zahlungsabwicklung bei den Einzeltaten, wo eine Vorauszahlung durch die Kunden vereinbart war, entspricht nicht dem vorab mitgeteilten Geschäftsmodell der T. auf dem Graumarkt, zumal die tatbetroffenen Pkw bereits vertraglich durch FIN individualisiert werden konnten. 13
- bb)Die zugehörige Beweiswürdigung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen (vgl. zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nur BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 4 StR 480/20 Rn. 2 f. mwN). Die Ausführungen der Strafkammer zur - diesem bewussten - Leistungsunfähigkeit des Angeklagten sind lückenhaft. Das Landgericht hat insofern allgemein den sog. Graumarkt und die dortigen Belieferungsschwierigkeiten der T. in den Blick genommen, ohne aber auf die im Jahr 2017 fortgesetzten Zahlungen an den Range-Rover-Lieferanten und deren Bedeutung für das Vorstellungsbild des Angeklagten von seiner Lieferfähigkeit einzugehen. Mit Blick auf die zuvor aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der Einzeltaten geht allein mit den Bezugsschwierigkeiten der T. auf dem Graumarkt ohnehin kein ausreichender Beleg ihrer fallspezifischen Leistungsunfähigkeit einher. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat sich die Strafkammer darüber hinaus nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, der insoweit beauftragte (andere) Lieferant habe die Fahrzeuge trotz deren vollständiger Bezahlung seitens der T. nicht ausgeliefert. Ferner hat die Strafkammer den Umstand nicht erkennbar bedacht, dass im Fall II. 6. der Urteilsgründe zwei bestellte Pkw an die Kundin ausgeliefert und nach den Feststellungen zudem Fahrzeuge an andere Kunden übergeben wurden. 14
- b)Der Schuldspruch wird auch nicht von einer Täuschung des Angeklagten über seine Leistungsbereitschaft getragen (vgl. zu derartigen Fällen allgemein BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 12 ff.). Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Angeklagte die Abnehmer im Hinblick auf deren Leistungsanspruch, die gekauften Fahrzeuge übergeben und übereignet zu erhalten (§ 433 Abs. 1 BGB; vgl. allgemein zum primären Austauschverhältnis BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 10 mwN; Urteil vom 26. Oktober 1977 - 2 StR 432/77, BGHSt 27, 293, 295), über seine Vertragstreue täuschen ließ. 15 Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts zufolge sorgte der Angeklagte in Fällen, in denen Fahrzeuge - ausnahmsweise und wie nach dem zuvor Gesagten wohl bei abgeurteilten Taten - zur Verfügung standen, durch seine Anweisungen an die Verkäufer für eine „willkürliche Veräußerung an Dritte“. Mit dieser Wendung hat die Strafkammer ersichtlich die im Rahmen des Tatgeschehens festgestellten Weisungen des Angeklagten an die Mitarbeiter der T. aufgegriffen, die vorliegend jedoch keine Täuschung der Abnehmer nach § 263 Abs. 1 StGB im Zuge der vertraglichen Vereinbarungen zu begründen vermögen. Dass der Angeklagte - wie von vornherein vorgehabt - Fahrzeuge schlicht „doppelt“ veräußern ließ und vertragswidrig der andere Kunde beliefert wurde, klingt zwar teilweise ebenso in den Urteilsgründen an, wird aber bei keiner Einzeltat tragfähig begründet und belegt. 16
- aa)Soweit im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgestellt ist, dass die Fahrzeuge möglichst an andere Kunden weiterverkauft werden sollten, ist dadurch schon kein für eine mittelbare Täterschaft beachtliches Handeln des Angeklagten beschrieben. Dessen Anweisung, dass Kunden, die schneller zahlten, auch schneller Fahrzeuge erhalten sollten, lässt zudem für sich kein unredliches Geschäftsgebaren erkennen. Vor dem folgenden Tatgeschehen hielt der Angeklagte nach den Feststellungen seine Mitarbeiter sodann an, das Verhalten gegenüber Kunden, die nicht rechtzeitig zahlten, „massiv zu verschärfen“, „unmittelbar“ eine Nachfrist zur Zahlung zu setzen und nach Fristablauf „unmittelbar“ den Rücktritt zu erklären. Ein solches Vorgehen entspricht allerdings den gesetzlichen Rechten der Verkäuferin (vgl. § 323 Abs. 1 BGB), so dass eine Täuschung hierüber vorliegend nicht in Betracht zu ziehen ist. 17
- bb)Darüber hinausgehende und vor den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe seinen Mitarbeitern erteilte Weisungen des Angeklagten, „sofort nach der Nachfristsetzung“ bzw. „unmittelbar nach dem Eintritt von Zahlungsverzug“ des Kunden - also trotz noch bestehender Lieferpflicht der T. - die Fahrzeuge weiter zu veräußern, sind jedenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt. Die Strafkammer hat in diesem Kontext auf eine von der Zeugenaussage eines Mitarbeiters gestützte Anweisung des Angeklagten an die Verkäufer abgestellt, Fahrzeuge, die „nicht rechtzeitig bezahlt worden seien“, an andere Kunden auszuliefern. Schon der Zeitpunkt einer derartigen Weisung wird in der Beweiswürdigung nicht belegt („zu einem bestimmten Zeitpunkt“), womit ihre Relevanz für die Taten offenbleibt. Zudem ist unklar, ob die Ausführungen des Landgerichts nicht nur die zuerst erteilten und wie ausgeführt für eine Täuschung im Sinne von § 263 StGB untauglichen Anweisungen des Angeklagten betreffen. 18 Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob den Feststellungen zumindest in den Fällen II. 4. bis 6. der Urteilsgründe ungeachtet der weiteren Unklarheiten zu entnehmen wäre, dass der Angeklagte die Abnehmer bewusst hinsichtlich seiner Vertragstreue täuschen ließ, die Lieferpflicht der Fahrzeuge - bis zu ihrem Erlöschen - erfüllen zu wollen, und dass den Abnehmern in der Folge, gegebenenfalls in der Erfüllungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102 Rn. 25 mwN), ein irrtumsbedingter Vermögensnachteil entstanden ist. 19
- c)Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Scheuß Quentin Zeller Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607812026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public