KORE607822026 ECLI:DE:BGH:2026:030626B4STR185.26.0 BGH
- Strafsenat 20260603 4 StR 185/26 Beschluss vorgehend LG Bochum,
- Dezember 2025, Az: II-12 KLs 19/25 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom
- Dezember 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Person der Beschuldigten und zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2
- Nach den Feststellungen erschien die Beschuldigte am
- Februar 2025 auf einem öffentlichen Parkplatz, auf dem ein Drehleiterfahrzeug der freiwilligen Feuerwehr geparkt war, begab sich zur Front des Fahrzeugs und riss den Scheibenwischer des rechten Scheinwerfers ab. Von einem sie hierbei beobachtenden Zeugen angesprochen, schrie sie, dass sie das nicht gewesen sei sowie weitere unverständliche Inhalte, riss sich von den sie festhaltenden Zeugen los und floh. 3 Gegen 14 Uhr desselben Tages fasste die Beschuldigte die auf einem Bürgersteig gehende, einen Trolley ziehende 69-jährige Geschädigte A. von hinten kommend an den Arm und fragte sie „Hast du mal 'ne Kippe für mich?“, was die Geschädigte verneinte. Die Beschuldigte griff der Geschädigten, die ihren Weg fortsetzte, nun von hinten ans Revers ihrer Jacke, zog sie zu sich herum und schlug ihr mit den Fäusten - an den Fingern der rechten Hand befanden sich drei Ringe mit Totenköpfen, an den Fingern der linken Hand ein Ring - wuchtig und schmerzhaft gegen den Kopf, die Wange und das Schlüsselbein. Anschließend riss sie wie von Anfang an geplant an der Unterseite des Trolleys, um diesen an sich zu bringen und für sich zu behalten. Die Geschädigte hielt den Trolley zunächst weiter am Griff fest, bis es der Beschuldigten schließlich gelang, ihr diesen zu entreißen, als die Geschädigte infolge des Ringens auf die Straße fiel. Hierdurch zog sich die Geschädigte einen Bluterguss an der linken Wange sowie Schmerzen im Gesicht und an der Schulter zu. Der Zeuge H. lief der Beschuldigten hinterher und wollte ihr den Trolley wieder abnehmen. Diese zog aber derart fest hieran, dass dies erst, als ein unbekannt gebliebener Mann eingriff, beiden gemeinsam gelang. Daraufhin beschimpfte die Beschuldigte beide, trat und schlug in deren Richtung - ohne die ausweichenden Männer zu treffen - und entfernte sich sodann in Richtung S-Bahnhof. Dabei beschimpfte sie entgegenkommende Passanten und trommelte mit den Fäusten an die Scheibe eines Ladengeschäfts, das sie sodann betrat. Auf die Ansprache der dort eintreffenden Polizeibeamten reagierte sie nicht, sondern sprach inhaltlich unverständliche Wörter bzw. Phantasiesprache in ihr Mobiltelefon, bevor sie in ein Krankenhaus verbracht wurde. 4
- Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren an einer chronifizierten schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch, leide (ICD-10: F 25.0), aufgrund derer ihre Einsichtsfähigkeit bei den Taten vollständig aufgehoben gewesen sei. Zwar wisse sie grundsätzlich um die Strafbarkeit von Sachbeschädigung, Körperverletzung und Raub. Beide Taten stünden jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem wahnhaften Erleben. Es handele sich um ein überdauerndes schweres Krankheitsbild, das zur Verschiebung des inneren Wertegefüges führe. Die Betroffenen seien nicht mehr in der Lage, entsprechend gängiger Normen und Werte Entscheidungen zu treffen. Die Realität werde verzerrt und bedrohlich erlebt. Die Beschuldigte sei im Tatzeitraum nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Handlungen kritisch zu reflektieren und zu bewerten. Die Erkrankung habe Einfluss auf ihr gesamtes Denk- und Handlungsspektrum. Ihre Wahnvorstellungen griffen zudem direkt in das Realitätsurteil der Beschuldigten ein, so dass bereits von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei. 5 Gemäß § 63 Satz 1 StGB sei die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, da infolge ihres Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die Beschuldigte habe infolge krankheitsbedingter Realitätsverkennung gehandelt, so dass die begangenen Taten für den psychischen Zustand der Beschuldigten symptomatisch seien. Vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht und unzureichenden medikamentösen Einstellung könne es immer wieder zu Gewaltausbrüchen kommen, deren Ausmaß nicht vorhersehbar sei und die mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu Körperverletzungen mit erheblichen Folgen für die Geschädigten führten. Der körperliche Übergriff auf die Geschädigte zeige, aus welcher Nichtigkeit es bei der Beschuldigten zu einer Gewalttätigkeit kommen könne. Es hänge dann vom Zufall ab, wie das Gegenüber beispielsweise mit der Frage nach einer Zigarette umgehe und welche Reaktion dies bei der Beschuldigten auslöse. Als versuchter Raub, ein Verbrechen, in Tateinheit mit Körperverletzung stelle die Tat zum Nachteil der Geschädigten A. auch kein bloßes Bagatelldelikt dar. Zudem sei die ausgeübte Gewalt auch unabhängig von deren Ziel als erheblich zu werten, zumal es die Beschuldigte regelmäßig nicht in der Hand habe, die Folgen ihres aggressiven Vorgehens zu steuern, und die Verletzungsfolgen daher letztlich dem Zufall überlassen blieben. II. 6 Mit dieser Begründung hält die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
- Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Letzteres ist der Fall, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt. Die bloße Feststellung einer Koinzidenz zwischen dem für die Schuldfähigkeit relevanten Zustand und der Tatbegehung reicht dafür regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Die hierzu gemachten Ausführungen müssen widerspruchsfrei sein und dürfen keine relevanten Lücken aufweisen. Dabei können sich besondere Darlegungsanforderungen ergeben, wenn als Tatauslöser auch normalpsychologisch erklärbare Beweggründe in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2025 - 4 StR 252/25 Rn. 6 mwN). 8
- Diese Maßstäbe zieht die Strafkammer im Ausgangspunkt zwar zutreffend heran. Den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Beschuldigten und der von der Strafkammer ihrer Gefährlichkeitsprognose zugrunde gelegten Anlasstat zum Nachteil der Geschädigten A. vermögen die Urteilsgründe aber nicht tragfähig zu belegen. 9 Soweit sich die Strafkammer zur inneren Tatseite davon überzeugt, dass die Ausübung der zielgerichteten Schläge „nicht etwa allein Ausdruck des Frusts über die Versagung einer Zigarette war, sondern [...] bereits mit dem Ziel der Wegnahme des Trolleys erfolgten“, und dass in der Wegnahme des Trolleys „aus Sicht der Beschuldigten eine reelle Möglichkeit [bestand], ihr Begehren nach Zigaretten auch verwirklichen zu können“, wird hiermit eine wenigstens mitwirkende Ursächlichkeit der psychischen Störung für die Begehung der Anlasstaten nicht tragfähig belegt. Konkret handlungsleitende Wahninhalte hat das Landgericht nicht festgestellt. Zwar folgert es die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten - grundsätzlich möglich - aus deren überdauernden Erkrankung an einer schizoaffektiven Störung, die bei Tatbegehung das Ausmaß einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreichte. Die Beweiswürdigung ist aber lückenhaft, weil die Strafkammer alternativ in Betracht kommende normalpsychologische Handlungsantriebe nicht erörtert und nachvollziehbar ausgeschlossen hat. War die Ausübung der zielgerichteten Schläge nicht allein Ausdruck des Frusts über die Versagung einer Zigarette, sondern schon Mittel zur Wegnahme des Trolleys, um ihr Begehren nach Zigaretten auf diesem Weg verwirklichen zu können, ist bereits nicht erkennbar, von welchen krankheitsbedingten Vorstellungsausfällen die Strafkammer unter ihrer Annahme vollständig aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgeht. Zudem drängte sich angesichts dessen umso mehr die Erörterung normalpsychologisch erklärbarer Beweggründe für die Tatbegehung auf. III. 10 Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zur Person der Beschuldigten und zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen, weshalb sie bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden können (§ 353 Abs. 2 StPO). Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Momsen-Pflanz Quentin Gödicke Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607822026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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