KORE607832026 ECLI:DE:BGH:2026:240626B6STR230.26.0 BGH 6. Strafsenat 20260624 6 StR 230/26 Beschluss vorgehend LG Dessau-Roßlau, 27. Januar 2026, Az: 8 KLs 16/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 103 Fällen jeweils in Tateinheit mit „Missbrauch von Schutzbefohlenen“ und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit „Missbrauch von Schutzbefohlenen“ schuldig gesprochen, ihn unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 2 Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 3 1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 36 bis 141 begegnet auf der Grundlage der Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken: 4
- a)Der Angeklagte war hauptberuflicher Trainer eines Karatevereins in D. . Seine Tätigkeit umfasste maßgeblich das Gruppen- und Einzeltraining von Kindern und Jugendlichen. Er erteilte dem Nebenkläger H. zwischen dessen siebten und 13. Lebensjahr Einzelunterricht und war darüber hinaus im Tatzeitraum aufgrund einer Absprache mit dessen Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich, den Nebenkläger jeweils nach dem Einzeltraining zur Bushaltestelle zu bringen, von der dieser nach Hause fahren sollte. Diese Gelegenheiten nutzte der Angeklagte aus, verbrachte ihn an 103 Tagen in seine Wohnung und nahm dort sexuelle Handlungen an ihm vor (Fälle 36 bis 137 und 141 der Urteilsgründe). In zwei weiteren Fällen missbrauchte der Angeklagte den Nebenkläger anlässlich eines Trainingslagers in H. in einer Sporthalle und bei einer Reise zu einem Wettkampf in N. /S. im gemeinsamen Hotelzimmer (Fälle 138 und 139 der Urteilsgründe). Schließlich kam es zu einem weiteren Sexualakt in der Gartenlaube des Angeklagten, in die er den Nebenkläger verbracht hatte (Fall 140 der Urteilsgründe). 5
- b)Diese Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte auch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist. 6
- aa)§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses. Dies verlangt eine Beziehung zwischen Täter und Opfer, aus der sich für den Täter das Recht und die Pflicht ergibt, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2023 ‒ 5 StR 55/23 Rn. 10; vom 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65, BGHSt 21, 196, 199). Ein Anvertrautsein in diesem Sinne setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Über- und Unterordnung voraus; ob ein solches Verhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 - 5 StR 180/08, Rn. 5 mwN; vom 3. April 1962 ‒ 5 StR 74/62, BGHSt 17, 191), vorliegt und welchen Umfang es hat, ist regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19, Rn. 14; vom 6. Mai 2014 - 4 StR 503/13, Rn. 12, StV 2014, 730 jeweils mwN) und bedarf regelmäßig der näheren Darlegung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). 7
- bb)Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses in diesem Sinne. Nach den Feststellungen beschränkte sich die Tätigkeit des Angeklagten nicht auf die Vermittlung von Kampfsportfertigkeiten im Rahmen eines Einzelunterrichts. Der Angeklagte hatte sich darüber hinaus gegenüber den Erziehungsberechtigten des Nebenklägers verpflichtet, diesen nach den Einzeltrainingsstunden zur Bushaltestelle zu begleiten, und damit Verantwortung dafür übernommen, dass der Nebenkläger sicher nach Hause kam. Zudem unternahm der Angeklagte mit dem Nebenkläger ohne dessen Erziehungsberechtigte Trainingslager- sowie Wettkampfreisen und nahm ihn (absprachewidrig) mit zu sich nach Hause oder zu Auslieferungsfahrten bei seiner Nebentätigkeit. Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger bestand daher eine Beziehung, aus der sich für den Angeklagten jedenfalls in den Zeiträumen, in denen der Nebenkläger bei ihm war, das Recht und die Pflicht ergab, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 74/12, Rn. 7 mwN). Dabei handelte es sich nicht ‒ was unzureichend wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 ‒ 5 StR 55/23, Rn. 11) ‒ um eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit. 8
- cc)Der Nebenkläger war dem Angeklagten nach den Feststellungen auch anvertraut, was sich hier bereits daraus ergibt, dass der Angeklagte den Erziehungsberechtigten gegenüber die Verantwortung für den kindlichen Nebenkläger auch außerhalb der Trainingsstunden übernommen hatte. 9 2. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 337 Abs. 1 StPO). 10
- a)Zwar hat das Landgericht bei sämtlichen Einzelstrafen mit vollem Gewicht die eingetretenen erheblichen Beeinträchtigungen der beiden Nebenkläger strafschärfend berücksichtigt, obwohl festgestellte Tatfolgen bei einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht eingestellt werden können, wenn sie unmittelbare Folge einzelner Taten sind; die Folgen mehrerer Taten einer Tatserie können hingegen strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2023 - 2 StR 336/23, Rn. 4; vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21, Rn. 4). Die Einzelstrafen sind aber mit Rücksicht auf die übrigen Strafzumessungsgesichtspunkte angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO), worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hingewiesen hat. 11
- b)Es ist zudem rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Strafzumessungserwägungen der Einzelstrafen aus der einbezogenen Vorverurteilung nicht mitgeteilt hat. Denn das Gericht ist zwar bei der neu zu bildenden Gesamtstrafe frei, aber an die Feststellungen des früheren Urteils zu den Einzelstrafen gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - 3 StR 278/02). Es ist daher bei der Einbeziehung erforderlich, die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen sowie die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86). 12
- c)Der Senat kann jedoch mit Blick auf die Einsatzstrafe in Höhe von fünf Jahren, die Vielzahl weiterer Einzelstrafen zwischen neun Monaten und fünf Jahren und die bei der Gesamtstrafenbildung umfassend zu berücksichtigenden schweren Tatfolgen bei den Geschädigten ausschließen, dass das Urteil auf diesem Darstellungsmangel beruht. Bartel Ri‘inBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. Arnoldi Bartel Dietsch Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607832026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public