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BGH 3. Strafsenat, 3 StR 234/26

KORE607842026 ECLI:DE:BGH:2026:210726B3STR234.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260721 3 StR 234/26 Beschluss vorgehend LG Wuppertal, 2. Dezember 2025, Az: 24 KLs 14/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2025 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 27. November 2025 zu zahlen sind und von einer Entscheidung über weiterreichende Zinsansprüche abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Computerbetrug unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 13.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2025 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger alle weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den dem Urteil zugrundeliegenden Überfall entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Überdies hat es festgestellt, der Schmerzensgeldbetrag nebst Zinsanspruch beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB. 2 1. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 2. Der Adhäsionsausspruch ist ebenfalls weitestgehend nicht zu beanstanden. 4

  1. a)Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger immaterieller Schäden aufzuheben, ist dem nicht nachzukommen; denn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes sind ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines künftigen Nichtvermögensschadens gegeben (vgl. zu den allgemeinen Maßstäben etwa BGH, Beschluss vom 10. März 2026 - 2 StR 454/25, juris Rn. 5 mwN). Der Aufhebungsantrag hindert den Senat nicht an einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO, da das Revisionsgericht über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden kann, soweit es über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden kann (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 264/21, juris Rn. 10). 5
  2. b)Allerdings sind Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB erst ab dem 27. November 2025 als dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten, weil der Adhäsionsantrag ausweislich des von der Vorsitzenden angebrachten Vermerks entgegen der Annahme des Landgerichts am 26. November, nicht bereits am 25. November 2025 dort eingegangen ist. 6 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO. Schäfer RinBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Anstötz Schäfer Munk Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607842026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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