KORE607842026 ECLI:DE:BGH:2026:210726B3STR234.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260721 3 StR 234/26 Beschluss vorgehend LG Wuppertal, 2. Dezember 2025, Az: 24 KLs 14/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2025 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 27. November 2025 zu zahlen sind und von einer Entscheidung über weiterreichende Zinsansprüche abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Computerbetrug unter Einbeziehung zweier anderer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 13.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2025 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger alle weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den dem Urteil zugrundeliegenden Überfall entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Überdies hat es festgestellt, der Schmerzensgeldbetrag nebst Zinsanspruch beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB. 2 1. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 2. Der Adhäsionsausspruch ist ebenfalls weitestgehend nicht zu beanstanden. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.