KORE607882026 ECLI:DE:BGH:2026:300726B4STR357.24.1 BGH 4. Strafsenat 20260730 4 StR 357/24 Beschluss vorgehend BGH, 30. Juli 2026, Az: 4 StR 357/24, Beschluss vorgehend BGH, 23. April 2026, Az: 4 StR 357/24, Beschluss vorgehend LG Essen, 27. Februar 2024, Az: 21 KLs 4/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2024 mit Beschluss vom 23. April 2026, zugestellt am 29. Juni 2026, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.3.
- l)und II.3.
- m)der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 6. Juli 2026. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Verteidigung aus der Gegenerklärung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es fehle an einer eigenen Begründung des Beschlusses durch den Senat. 2 1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, verwertet noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen, sondern sämtliche Schriftsätze der Verteidigung in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. 3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Revision die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt. 4 Der Umstand, dass der angegriffene Beschluss - im Nachgang zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts - hinsichtlich des die Revision verwerfenden Teils keine Begründung enthält, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht. Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers inklusive seiner Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Kenntnis genommen und bedacht, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Durch die abgegebene Gegenerklärung musste sich der Senat ebenfalls nicht veranlasst sehen, seinem Beschluss eine Begründung beizugeben (vgl. BGH, Beschluss 14. August 2025 - 4 StR 244/25 Rn. 3). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigung offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09 Rn. 6). 5 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24 Rn. 5). Quentin Scheuß Tschakert Gödicke Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607882026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public