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BGH 5. Strafsenat, 5 StR 239/26

KORE607892026 ECLI:DE:BGH:2026:280726B5STR239.26.0 BGH

  1. Strafsenat 20260728 5 StR 239/26 Beschluss vorgehend LG Hamburg,
  2. Dezember 2025, Az: 622 KLs 10/24 vorgehend BGH,
  3. Juni 2024, Az: 5 StR 38/24, Beschluss vorgehend LG Hamburg,
  4. Juni 2023, Az: 628 KLs 6/22 DEU Bundesrepublik Deutschland
  5. Dem Angeklagten W. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  6. Dezember 2025 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
  7. März 2026, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
  8. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. im Fall 10 der Urteilsgründe bemerkt der Senat: Der Senat hat im ersten Rechtsgang für diese Tat den Schuldspruch für den Angeklagten S. dahin geändert, dass dieser der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis sowie mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist. Die aufgehobene Einzelstrafe war im zweiten Rechtsgang neu zuzumessen. Das Landgericht hat hierbei darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei dieser Tat „lediglich durch zwei Marihuanaübergaben“ - er händigte einmal zwei Kilogramm und einmal ein Kilogramm Marihuana an Abnehmer aus - in das Betäubungsmittelgeschäft der Haupttäter eingebunden gewesen sei, und hat deshalb strafmildernd gewertet, dass sich diese Tat für den Angeklagten nur auf Marihuana bezogen habe. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass im Rahmen der Haupttat unter anderem zwei Pakete mit jeweils 500 Gramm Kokain an dem in einer Wohnung in der N. straße in H. gelegenen „Bunkerort“ gelagert wurden. Nach den bindenden Feststellungen übernahm der Angeklagte S. in der Gruppierung die Aufgabe der „Bunkerhaltung“; für die genannte Wohnung verwahrte er den einzig existierenden Schlüssel und übergab diesen anderen Beteiligten nach Bedarf. Dass der hierin liegende objektive Beitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von seinem Gehilfenvorsatz - anders als in den übrigen abgeurteilten Bandentaten - nicht gedeckt gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Berücksichtigung der von ihm geleisteten Unterstützung des Kokainhandels allerdings nicht beschwert. Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607892026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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