KORE607932024 ECLI:DE:BGH:2024:110124B1STR422.23.0 BGH 1. Strafsenat 20240111 1 StR 422/23 Beschluss § 73a Abs 1 StGB, § 73c Abs 1 StGB, § 73d Abs 2 StGB, § 266a StGB, § 370 AO vorgehend LG Frankfurt, 4. November 2022, Az: 8/29 KLs 4/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2022 im sie und den Mitangeklagten S. betreffenden Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 513 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 51 Fällen, davon in 50 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Zudem hat es gegen beide Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des gesamten im Tatzeitraum vereinnahmten Arbeitslohns angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten G. in Höhe von 264.422,52 € sowie gegen den Angeklagten K. in Höhe von 82.467,87 € und zudem einen weiteren Betrag von 283.500 €. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstanden, haben zur Einziehung – auch zugunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten S. – Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); zum Schuld- und Strafausspruch sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte G. Geschäftsführer der A. GmbH, erstellte er die Angebote zur Gebäudereinigung, war er der Ansprechpartner der Vergabestellen bei den Ausschreibungen und wickelte er die Aufträge technisch ab. Gemäß dem mit dem gesondert Verfolgten E. verabredeten Tatplan ließ der Angeklagte G. einen erheblichen Teil der Arbeitslöhne nicht in der Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten erfassen, um Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern nur im geringeren Umfang zu zahlen. Um den Geldabfluss für die Schwarzlohnzahlungen in der Buchhaltung zu verschleiern, erwarb die Einziehungsbeteiligte Abdeckrechnungen. Zugunsten der Einziehungsbeteiligten führte der Angeklagte G. gegenüber den Einzugsstellen der verschiedenen Sozialversicherungsträger im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2021 fast 8,15 Millionen € an Sozialversicherungsbeiträgen nicht ab und verkürzte bis Februar 2021 rund 1,96 Millionen € an Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Der Angeklagte G. verdiente im Tatzeitraum gemeldeten Lohn in Höhe von insgesamt 30.934,31 €; daneben vereinnahmte er rund 5.000 € monatlich in bar, insgesamt 230.345 €. Von der R. GmbH bezog er weitere 3.143,21 €. 3 Der Angeklagte K. , als Betriebsleiter bei der A. GmbH angestellt, ermittelte durch Auswertung der Stundenzettel die Löhne der Arbeitnehmer und bestimmte, welche Teile bar und welche unbar ausgezahlt wurden; dazu führte er eine Schattenbuchhaltung. Der Angeklagte K. verdiente gemeldeten Lohn in Höhe rund 3.000 € monatlich; 2.167,87 € wurde auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen. Daneben vereinnahmte der Angeklagte K. insgesamt 80.300 € „schwarz“. Bei seiner Verhaftung im April 2021 hatte er 19 Uhren im Gesamtwert von 472.500 € im Besitz. 4 Der Mitangeklagte S. war Vorarbeiter und Objektleiter. Er verdiente „offiziell“ 34.112,14 € im Tatzeitraum und „schwarz“ 44.228,47 €; daneben bezog er weitere 3.540,51 €. 5 2. Die Revisionen sind teilweise begründet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) hält mitsamt den zugehörigen Feststellungen der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.