BGH, Beschluss vom 08.02.2024 – V ZB 53/23
KORE607972024 ECLI:DE:BGH:2024:080224BVZB53.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240208 V ZB 53/23 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 30. Juli 2023, Az: 20 S 135/22vorgehend AG Langenfeld, 14. September 2022, Az: 11 C 431/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2023 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.342,68 €.
1 Das Amtsgericht hat den Beklagten auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zur Erteilung einer Löschungsbewilligung verurteilt. Auf seinen Einspruch ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. September 2022 bestimmt worden. Der Beklagte hat am 9. September 2022 die Verlegung des Termins wegen fehlender Akteneinsicht beantragt und mit unmittelbar vor Verhandlungsbeginn eingegangenem Schreiben vom 14. September 2022 den Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat den Einspruch durch den abgelehnten Richter mit zweitem Versäumnisurteil verworfen. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
2 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet. Ein zweites Versäumnisurteil unterliege der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt werde, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine zulässige Berufung setze deshalb die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei. Derartige Gründe habe der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht dargelegt. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass wegen seines unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebrachten Ablehnungsgesuchs der Termin aufgehoben werde und kein Versäumnisurteil durch den abgelehnten Einzelrichter ergehe (§ 47 Abs. 1 ZPO). Auch die Erwartung, der wegen der Nichtgewährung von Akteneinsicht gestellte Verlegungsantrag werde Erfolg haben, entschuldige nicht das eigenmächtige Fernbleiben vom Termin.
III.
3 Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
4 1. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es die Rüge betreffend die Unzulässigkeit des zweiten Versäumnisurteils durch den abgelehnten Richter übergangen hätte. Den dazu gehaltenen Vortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht gewürdigt und rechtsfehlerfrei als zur Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht geeignet angesehen (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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9 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit der Frage befasst, ob der Erlass des zweiten Versäumnisurteils wegen der unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewährten Akteneinsicht durch das Amtsgericht unzulässig gewesen sei. Auch den darauf bezogenen Vortrag sieht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als ungeeignet an, die Säumnis des Beklagten zu entschuldigen. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf eine behauptete Gehörsverletzung durch das Amtsgericht, sondern allein auf den Sonderfall der fehlenden oder unverschuldeten Säumnis gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839; Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 18; Beschluss vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2021 - IV ZB 5/21, juris Rn. 10).
IV.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht der Festsetzung durch das Berufungsgericht.
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