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BGH V ZB 73/23

KORE607982024 ECLI:DE:BGH:2024:070324BVZB73.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240307 V ZB 73/23 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
  2. September 2023, Az: 2 W 31/23vorgehend LG Hamburg,
  3. Juni 2022, Az: 321 T 3/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts -
  4. Zivilsenat - vom
  5. September 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. I. 1 Die Parteien streiten nach teilweiser Zurückweisung einer Beschwerde des Antragstellers gegen den Vorbescheid eines Notars darüber, ob der Vertreter der Antragsgegnerin Verfahrensgebühren nach Nr. 3200 VV RVG oder nach Nr. 3500 VV RVG verlangen kann. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat der Kostenfestsetzung eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1,3 Mio. € zugrunde gelegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der lediglich eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG für richtig hält, hat das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. 2
  6. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch den Senat erfolgt ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom
  7. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; Beschluss vom
  8. April 2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949; Beschluss vom
  9. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3). 3
  10. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom
  11. April 2018 - V ZB 260/17, AGS 2018, 295; Beschluss vom
  12. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom
  13. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; Beschluss vom
  14. Dezember 2013 - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom
  15. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697; BGH, Beschluss vom
  16. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.). 4
  17. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat, Beschluss vom
  18. April 2018 - V ZB 260/17, AGS 2018, 295; Beschluss vom
  19. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom
  20. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom
  21. Januar 2008 - X ZB 27/07, WuM 2008, 159 Rn. 5; Beschluss vom
  22. April 2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949), der zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an den Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen. III. 5 Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607982024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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