(2)Infolgedessen fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 84 Abs. 1 ZVG. Aufgrund der Aufhebung ihrer Privilegierung im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein etwaiger Verstoß gegen §§ 50, 51 ZVG geheilt. Bei einer Aufhebung des Zuschlags schiede in einem neuen Versteigerungstermin die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags von vornherein aus, weil das Altenteil als nachrangiges Recht anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht auch ohne entsprechenden Antrag des Gläubigers nicht bestehen bliebe. 13
- b)Der Beschluss hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen der geltend gemachten Suizidgefahr abgelehnt hat. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag des Eigentümers auf Gewährung von Vollstreckungsschutz, den dieser auf die Suizidgefahr der Beschwerdeführerin gestützt hat, trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zulässig angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283, 1284 f.). Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes lassen sich die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht verneinen. 14
- aa)Die Gerichte haben durch ihre Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm oder einem nahen Angehörigen drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1972, 1973 mwN). Dabei muss die Gefahr solcher Beeinträchtigungen zwar vorgetragen sein; an die Konkretisierung dieser Gefahr sind aber im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Der Schuldner hat die Tatsachen vorzutragen, auf die er den Vollstreckungsschutzantrag stützt, und diese im Streitfall zu beweisen, wobei die Beweise, wie auch sonst im Zivilprozess, von dem Gericht zu erheben und zu würdigen sind. Eine Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist im Verfahren nach § 765a ZPO weder erforderlich noch ausreichend. Aus diesem Grund kann die fehlende Glaubhaftmachung nicht dazu führen, dass erheblicher Vortrag als unbeachtlich angesehen wird. Insbesondere ist der Schuldner weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NZM 2011, 167 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, juris Rn. 11, insoweit in NZM 2011, 166 nicht abgedruckt). 15
- bb)Das Beschwerdegericht hat ausschließlich auf die fehlende Glaubhaftmachung der konkreten Suizidgefahr abgestellt. Es hat nämlich ausgeführt, der Antragssteller habe sich in seiner Antragsschrift auf depressive Zustände mit Selbstmordgedanken seiner Schwester bezogen, bei denen ein Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung nur gemutmaßt werde. Das vorgelegte Attest sei "jedenfalls" zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, weil es lediglich Aussagen und Erklärungen der Beschwerdeführerin wiedergebe und keine Aussagen zu einer Suizidgefahr enthalte. Es gebe lediglich Angaben der Beschwerdeführerin ohne eine eigene ärztliche Diagnose wieder und beschränke sich selbst dabei auf die Angabe, die Beschwerdeführerin sei zu einer "Teilnahme" an der Zwangsversteigerung nicht in der Lage. Ein zeitgleich angekündigtes umfangreicheres Attest habe die Beschwerdeführerin bis zu der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vorgelegt. 16
- cc)Aus der Begründung des Beschwerdegerichts ergibt sich nicht, dass es dem Vortrag des Eigentümers keine ausreichende Darlegung einer konkreten Suizidgefahr der Beschwerdeführerin entnommen hat. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft. Weil eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich war, kann der erforderlichen Darlegung nicht entgegenstehen, dass das vorgelegte Attest vom 10. August 2010 nur Angaben der Beschwerdeführerin wiedergab. Der Antragssteller hat eine konkrete Suizidgefahr für die Beschwerdeführerin vorgetragen, die sich auf das Verfahren der Zwangsversteigerung insgesamt und damit auch auf den Verlust des Eigentums und das damit verbundene endgültige Erlöschen des Wohnungsrechts bezog. Das war nach üblichen zivilprozessualen Maßstäben ausreichend. 17 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Es wird nunmehr darauf ankommen, ob bei Fortsetzung des Verfahrens auch weiterhin mit ernsthaften Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Das hat die Beschwerdeführerin darzutun. Den Vortrag, der den übrigen Verfahrensbeteiligten zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu geben ist, hat das Beschwerdegericht zunächst nach den gesamten Umständen zu würdigen (dazu Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, WuM 2011, 122 Rn. 11; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NZM 2010, 915 Rn. 23 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, NZM 2011, 166 Rn. 13). Sodann hat es gegebenenfalls Beweis zu erheben. In diesem Fall ist das Gericht - da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie er auch hier gestellt worden ist, zu entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NZM 2011, 167 Rn. 14; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, juris Rn. 11, insoweit in NZM 2011, 166 nicht abgedruckt). Ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer ernsthaften Suizidgefahr auszugehen, führt dies nicht ohne weiteres zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Es wird zunächst sorgfältig zu prüfen sein, ob dieser Gefahr auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch eine einstweilige Unterbringung der Beschwerdeführerin (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720 f. mwN). Für das in diesem Fall notwendige Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs- und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (V ZB 1/10, NZM 2010, 836, 837) verwiesen. 19 4. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, WuM 2011, 117 mwN). Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 12. Mai 2011 wurde in den Beschluss eingearbeitet.> http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE608012011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public