KORE608182024 ECLI:DE:BGH:2024:010224UVIIZR688.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20240201 VII ZR 688/21 Urteil vorgehend OLG München, 31. Mai 2021, Az: 21 U 5477/20vorgehend LG Ingolstadt, 31. Juli 2020, Az: 51
§§ 6Abs.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheide mangels drittschützenden Charakters der Normen aus. II. 8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9
- Allerdings begegnet es auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keinen revisionsrechtlichen Zweifeln, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB mangels vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens verneint hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass dem Berufungsgericht insoweit bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und des von ihm als zutreffend unterstellten Sachvortrags des Klägers ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung BGH, Urteil vom
- November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 32 m.w.N., WM 2022, 87). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, VersR 2021, 1252; Beschluss vom
- Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom
- März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, NJW 2021, 1814; Beschluss vom
- März 2022 - VIa ZR 51/21 Rn. 21, juris) übergangen hätte. 10 Gegen die Abweisung eines Anspruchs gemäß § 826 BGB in Bezug auf das unstreitig im Klägerfahrzeug enthaltene Thermofenster mangels Vortrags zur Sittenwidrigkeit wendet sich die Revision nicht konkret. 11 Das Berufungsgericht unterstellt zwar, dass das Klägerfahrzeug über eine Prüfstandserkennung in Form der Lenkwinkelerkennung verfügt. Das Berufungsgericht führt aber zutreffend aus, dass allein der bloße Umstand, dass das Fahrzeug aufgrund bestimmter Parameter den Prüfstandslauf erkennen könne, nicht die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur prüfstandsbezogenen Manipulation der Stickoxidemissionen rechtfertige. Eine Prüfstandserkennung indiziert nur dann die für eine Haftung gemäß § 826 BGB erforderliche arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden, wenn eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2021 - VII ZR 126/21 Rn. 18, juris; Urteil vom
- September 2021 - VII ZR 190/20 Rn. 19, WM 2021, 2108; Beschluss vom
- März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom
- Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18, ZIP 2021, 297). Die Behauptung des Klägers, mit der Prüfstandserkennung in Form der Lenkwinkelerkennung gehe analog zur "Umschaltlogik" bei dem den sogenannten Dieselskandal auslösenden Motortyp EA 189 ein Umschalten in den "gesetzlich vorgeschriebenen sauberen Modus" beziehungsweise in ein "Warmlaufprogramm" einher, hat das Berufungsgericht als prozessual unbeachtlich angesehen. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. Welche Anhaltspunkte das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Klägervortrags verfahrensfehlerhaft übergangen haben soll, legt die Revision nicht dar. Sie setzt nur ihre Bewertung des Klägervortrags an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts. 12 Entgegen der Auffassung der Revision kommt es damit auf eine sogenannte Grenzwertkausalität nicht an, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt. Denn die Frage, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung lediglich dann als sittenwidrig-manipulativ einzustufen ist, wenn sie zu einer Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand führt, stellt sich hier nicht. 13
- Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 ff.). 14 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
- Juni 2023 entschieden, dass von § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart das Interesse des Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom
- März 2023 (Az. C-100/21) Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt. Den Schutz der individuellen Interessen des Fahrzeugkäufers im Verhältnis zum Hersteller habe er dabei aus der in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Beifügung einer Übereinstimmungsbescheinigung für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs abgeleitet. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das auf der Übereinstimmungsbescheinigung beruhende und unionsrechtlich geschützte Vertrauen des Käufers mit dessen Kaufentscheidung verknüpft und dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen. Das trage dem engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Käufers auf die Ordnungsmäßigkeit des erworbenen Kraftfahrzeugs einerseits und der Kaufentscheidung andererseits Rechnung. Dieser Zusammenhang wiederum liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte. Dementsprechend könne der vom Gerichtshof geforderte Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller, sollten Wertungswidersprüche vermieden werden, nur unter einer Einbeziehung auch der Kaufentscheidung gewährleistet werden (vgl. Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 ff.; ebenso BGH, Urteil vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20 Rn. 22, ZIP 2023, 1903). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urteile vom
- Oktober 2023- VII ZR 306/21 und VII ZR 619/21, juris). III. 15 Danach hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand. Er ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Pamp Kartzke Jurgeleit Brenneisen C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE608182024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public