KORE608202020 ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZR45.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20201001 V ZR 45/20 Beschluss § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Itzehoe, 10. Januar 2020, Az: 11 S 87/17vorgehend AG Oldenburg (Holstein), 4. Dezember 2017, Az: 16 C 39/17nachgehend BGH, 24. Februar 2021, Az: V ZR 45/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlussanfechtungsverfahren: Berücksichtigung einer angeblichen Ehrverletzung in der Wohnungseigentümerversammlung bei Bemessung der Rechtsmittelbeschwer Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.578,95 €. I. 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Beklagten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 30. April 2017 wurden Beschlüsse über die Genehmigung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 (TOP 3.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 3.4 betreffend die Untergemeinschaft Haus B) und 2016 (TOP 4.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 4.4 betreffend die Untergemeinschaft Haus B) gefasst. Weiter wurde die Entlastung der Hausverwalterin für das Geschäftsjahr 2016 (TOP 6) und die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2017 (TOP 7.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 7.4 betreffend die Untergemeinschaft Haus B) beschlossen. Zudem wurde ein Antrag der Klägerin auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen angebrachten Markierungen abgelehnt (TOP 8.1). 2 Die Klägerin verlangt die Beschlüsse für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären, und die Beklagten zu verpflichten, die Markierung auf den Stellplätzen insoweit zu entfernen, als sie eine Zuordnung zu einem bestimmten Sondereigentum enthalten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die mit der Revision ihre Klageanträge weiterverfolgen will. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 3 mwN). Der Wert der Beschwer ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN). 5 2. Daran gemessen liegt die Beschwer der Klägerin unter der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin in Bezug auf die Anfechtung der zu TOP 6, 7.1, 7.4 und 8.1 gefassten Beschlüsse sowie dem Verpflichtungsantrag ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist und bezüglich dieser Streitgegenstände nicht lediglich das Kosteninteresse maßgeblich wäre, betrüge die Beschwer der Klägerin allenfalls 5.570,73 €. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.