KORE608352020 ECLI:DE:BGH:2020:300920U3STR511.19.0 BGH 3. Strafsenat 20200930 3 StR 511/19 Urteil § 27 Abs 1 StGB, § 242 StGB, § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 259 StGB vorgehend LG Düsseldorf, 6. Juni 2019,
§ 259Abs. 1 Absatzhilfe 6; Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 St
R 473/04,
§ 259Abs. 1 Vortat 8; Mü
KoStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 153 ff.; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 7. August 1979 - 1 StR 176/79, NJW 1979, 2621; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 259 Rn. 44). 21 Das neue Tatgericht wird die Verwirklichung einer Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) und einer Beihilfe zur Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, § 27 StGB) in den Blick zu nehmen haben sowie - soweit täterschaftliches Handeln in Rede steht - die Frage, ob auf die Auslandstat des ausländischen Angeklagten gemäß §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht anwendbar ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BGH, Urteil vom 8. März 2012 - 4 StR 629/11, NStZ-RR 2012, 247, 248; Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 4 StR 74/19, juris Rn. 22 ff.). 22
- b)Die Verurteilung wegen Hehlerei in Fall II.4 der Urteilsgründe unterliegt der Aufhebung, weil der Angeklagte seine Tätigkeit zu einem Zeitpunkt entfaltete, in dem die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage noch nicht vorlag. Denn der Bruder hatte die Fahrzeuge noch nicht entwendet, als der Angeklagte ihm seinen Rat erteilte und mit dem Trailerfahrer kommunizierte. Die Hehlerei setzt als sogenanntes Anschlussdelikt aber voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700). Hier kommt deshalb allenfalls eine Verurteilung des Angeklagten wegen (psychischer) Beihilfe zur Vortat in Betracht. 23
- c)In Fall II.5 der Urteilsgründe hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten zwar im Ansatz zutreffend als Beihilfe zum Diebstahl gewertet. Allerdings hat sie die subjektiven Voraussetzungen hierfür nicht hinreichend belegt. Denn sie hat nicht bedacht, dass es sich bei der Pannenhilfe für den Bruder um eine familientypische neutrale Handlung gehandelt haben könnte, die keinen ausreichenden Bezug zu dem anschließenden Fahrzeugdiebstahl aufwies. Für die Abgrenzung zwischen Beihilfe und straflosem Alltagsverhalten gilt: 24 Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Hilfeleistung in diesem Sinn stellt jede Handlung dar, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00,
§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 22 mw
N). Das kann auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17,
§ 27Abs.
1 Hilfeleisten 35), wie hier durch die Hilfe bei einer Autoreparatur. 25 Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich tatfördernd auswirkt, die Strafbarkeit wegen Beihilfe begründet. Vielmehr bedarf es in Fällen, die sogenannte neutrale Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung einzuordnen. In diesem Fall verliert sein Tun den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko der Begehung einer Straftat durch den von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461 f. mwN; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17,
§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 18 mw
N). 26 Die Urteilsgründe lassen offen, ob sich das Verhalten des Angeklagten an diesen Maßstäben gemessen als strafbar oder straflos darstellt. Die Feststellungen deuten zwar darauf hin, dass er über den Plan seines Bruders, das reparierte Fahrzeug für die Begehung von Diebstählen zu nutzen ("um zu arbeiten"), im Bilde war. Sie belegen aber auch, dass der Bruder mit seinem Wagen auf der Autobahn liegengeblieben und "die Weiterfahrt nicht möglich" war. Die Reparatur des Fahrzeugs hatte damit nicht ausschließlich den Zweck, eine strafbare Handlung zu ermöglichen, sondern auch denjenigen, sich aus einer misslichen Lage zu befreien und die Fahrt auf der Autobahn fortsetzen zu können. Letzteres wusste der Angeklagte, der seinem Bruder stets in allen Lebenslagen half und dies auch hier als "selbstverständlich" empfand. Sein Beitrag zur Reparatur des Wagens blieb damit objektiv und subjektiv auch ohne den deliktischen Bezug sinnvoll. In der neuen Hauptverhandlung wird mithin zu klären sein, ob er durch seine Hilfe vorrangig den Täter oder dessen strafbares Tun unterstützen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, juris Rn. 28). 27
- d)Die beiden Verurteilungen betreffend das Tatgeschehen zu II.7 der Urteilsgründe haben bereits deshalb keinen Bestand, weil es an Feststellungen zu einer Bandenabrede fehlt. Dass sich wenigstens drei Familienmitglieder anlässlich der Entscheidung, den Stiefbruder nach Deutschland zu holen, zu einer gemeinsamen fortgesetzten Verübung von Diebstählen verbunden hätten, teilt das Urteil nicht mit. Erst recht verhält es sich nicht dazu, ob der Angeklagte in entsprechende Abreden eingebunden war und eine künftige dauerhafte Beteiligung zusagte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 3 StR 24/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 1 Bandenmitglied 1 Rn. 4; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 393/06, NStZ 2007, 526). Die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, zumal er nicht vom Erlös profitieren sollte und keine Feststellungen dazu getroffen sind, ob er wusste, dass seinem Stiefvater die Rolle des Verwerters der entwendeten Fahrzeuge zufiel. Die Ausführungen der Strafkammer, man könne "hier in der Tat von einer Familienbande sprechen", der Angeklagte "sah sich insoweit als Mitglied des Familienverbundes", sind zum Beleg der Bandenabrede jedenfalls nicht ausreichend. 28 Was das - für sich genommen neutrale und familientypische - Weiterleiten von Geld und die Telefonate mit dem Bruder anlässlich dessen Fahrt nach Spanien angeht, fehlt es wie in Fall II.5 an Feststellungen zum voluntativen Element des Gehilfenvorsatzes. 29 Hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur (Banden-)Hehlerei durch das Versenden des Pakets nach Deutschland gelten die unter II.3.
- b)dargelegten Grundsätze entsprechend: Als der Angeklagte die Utensilien verschickte, waren die Vortaten noch nicht begangen, mithin noch keine rechtswidrigen Besitzlagen an Fahrzeugen eingetreten, auf die sich die Hehlerei hätte beziehen können. Der Bruder wollte das Tarnmaterial vielmehr erst bei künftigen Delikten verwenden. Auch hier kommt allenfalls eine Würdigung als Beihilfe zu den geplanten Diebstählen in Betracht. 30 Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung bezüglich des Tatkomplexes zu II.7 der Urteilsgründe ein strafbares Verhalten des Angeklagten feststellen lassen, wird überdies zu bedenken sein, dass sich beide Beihilfehandlungen naheliegend auf dieselben Haupttaten, nämlich die vier Fahrzeugdiebstähle vom August 2016, bezogen haben könnten. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme von Tatmehrheit. 31 4. Die Sache bedarf daher hinsichtlich aller fünf Verurteilungen neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 32 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18, juris Rn. 39; vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, juris Rn. 32). Spaniol Wimmer Paul RiBGH Dr. Anstötz befindet sichim Urlaub und ist deshalb an einerUnterschrift gehindert. Spaniol Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE608352020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public