KORE608392020 ECLI:DE:BGH:2020:201020BVIIIZA6.20.0 BGH 8. Zivilsenat 20201020 VIII ZA 6/20 Beschluss § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 78b ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Köln, 2. März 2020, Az: 1 S 238/19vorgehend AG Köln, 7. Oktober 2019, Az: 224 C 273/17nachgehend BGH, 26. Januar 2021, Az: VIII ZA 6/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beiordnung eines Notanwalts: Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bei Berufung ohne Erreichen des Beschwerdewerts Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2020 wird zurückgewiesen. I. 1 Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln wurde der Beklagte - ein Rechtsanwalt - verurteilt, Technikern der Firma T. E. S. GmbH nach Vorankündigung und innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens den Zutritt zu seiner von der Klägerin gemieteten Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern zu dulden. 2 Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Einen nochmaligen "Einspruch" hiergegen hat das Amtsgericht Köln durch Urteil als unzulässig, da nicht statthaft (§§ 345, 514 Abs. 2 ZPO) und nicht fristgerecht erhoben, verworfen. 3 Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Diese hat das Landgericht Köln durch Beschluss vom 2. März 2020 als unzulässig verworfen. Der Wert der Beschwer liege - ebenso wie der Streitwert - bei lediglich 500 €. Durch die Duldung werde der Beklagte "allenfalls unwesentlich und über einen überschaubaren Zeitraum belastet". Auf eine Beschwer des Beklagten durch ein von der Klägerin weiter betriebenes Räumungsverfahren komme es nicht an. 4 Zur Einlegung und Begründung einer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde - wozu er vorsorglich um Wiedereinsetzung nachsucht - beantragt der Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts. II. 5 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist erfolglos. 6 Hiernach kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 7 1. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3; vom 24. November 2016 - III ZA 22/16, juris Rn. 3; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9). 8 Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat zwar innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Seine bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 unter 2; vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO). Darauf ist der Beklagte auch mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2020 hingewiesen worden. 9 2. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.