KORE608492024 ECLI:DE:BGH:2024:130324BXIIZR89.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20240313 XII ZR 89/22 Beschluss § 222 Abs 2 ZPO, § 542 Abs 1 ZPO, § 544 Abs 1 ZPO, § 544 Abs 3 S 1 ZPO, § 549 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 19. August 2022, Az: 13 U 38/18vorgehend LG Offenburg, 5. Januar 2018, Az: 3 O 352/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Inhaltsanforderungen an die Beschwerdeschrift bei Nichtzulassungsbeschwerde Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 19. August 2022 wird auf ihre Kosten verworfen. Wert: bis 380.000 € I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erfüllung einer mietvertraglich vereinbarten Betriebspflicht in Anspruch. 2 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden ist, hat das Oberlandesgericht mit ihr am 2. September 2022 zugestelltem Urteil vom 19. August 2022 zurückgewiesen. Mit formlos übersandtem Beschluss vom 19. August 2022 hat das Oberlandesgericht zudem die Gegenvorstellung der Beklagten gegen seinen Beschluss über die Nichtverlängerung der in der mündlichen Verhandlung bewilligten Schriftsatzfrist zurückgewiesen. 3 Mit beim Bundesgerichtshof am 6. September 2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde „gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. August 2022, zugestellt am 2. September 2022“ eingelegt. Dem Schriftsatz war eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 19. August 2022 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung beigefügt. 4 Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. September 2022 ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde antragsgemäß verlängert und die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass gegen den in der Beschwerdeschrift genannten und in beglaubigter Abschrift vorgelegten Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist und dass, sofern eine andere Entscheidung angegriffen werden sollte, eine Klarstellung binnen der Frist des § 544 Abs. 3 ZPO erforderlich ist. In ihrer am 15. November 2022 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beantragt die Beklagte, die Revision gegen das Urteil vom 19. August 2022 zuzulassen. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht form- und fristgerecht iSd § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist. 6 1. Nach § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die die Bezeichnung des Berufungsurteils, durch welches die Revision nicht zugelassen worden ist, sowie die Erklärung enthalten muss, dass gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wird (§ 549 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend; vgl. Musielak/Voit/Ball ZPO 20. Aufl. § 544 Rn. 11; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 544 Rn. 13 mwN). 7 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift vom 6. September 2022 nicht. Es fehlt an der Bezeichnung des Berufungsurteils und der Erklärung, dass gegen dieses Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird. Gegen den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Beschluss vom 19. August 2022 ist demgegenüber die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (§§ 542 Abs. 1, 544 Abs. 1, 543 Abs. 1 ZPO). Soweit sich aus der Beschwerdebegründung vom 15. November 2022 ergibt, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil richten soll, ist diese Klarstellung erst nach Ablauf der Frist aus § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfolgt. Denn die Frist ist hier am 4. Oktober 2022 abgelaufen (§ 222 Abs. 2 ZPO). Eine Berichtigung der Beschwerdeschrift hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung war nach Ablauf der Einlegungsfrist jedoch nicht mehr möglich (vgl. BGH Urteil vom 2. November 1977 - VIII ZR 128/76 - MDR 1978, 308 mwN zu § 518 ZPO aF [jetzt: § 519 ZPO]; Musielak/Voit/Ball ZPO 20. Aufl. § 519 Rn. 9 mwN). 8 2. Die am 6. September 2022 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. 9
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