KORE608552020 ECLI:DE:BGH:2020:261120BVZR21.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20201126 V ZR 21/20 Beschluss § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 49a Abs 1 S 1 GKG vorgehend LG Köln, 17. Dezember 2019, Az: 29 S 129/19vorgehend AG Köln, 14. Mai 2019, Az: 204 C 187/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Wert der Beschwer bei Verlangen des Rückbaus eines Aufzugs Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.000 €. I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 12. September 2018 wurde - soweit noch von Interesse - zu TOP 88 ein Antrag abgelehnt, den Rückbau des in der Anlage vorhandenen Aufzugs zu beschließen. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage des Klägers hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung). 3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NZM 2020, 666 Rn. 4 jeweils zu § 26 Nr. 8 EGZPO aF mwN). 4 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Klägers nicht entnehmen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.