KORE608562020 ECLI:DE:BGH:2020:191120BVZR48.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20201119 V ZR 48/20 Beschluss § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG München I, 12. Februar 2020, Az: 36 S 2001/19 WEGvorgehend AG München, 17. Januar 2019, Az: 483 C 15978/18 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Wert der Beschwer: Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung von Teileigentum Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 12. Februar 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €. I. 1 Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Ausweislich des 4. Nachtrags zur Teilungserklärung vom 14. Dezember 2004 handelt es sich bei ihrer Sondereigentumseinheit um Teileigentum, das als Lager, Büro mit Diele und WC beschrieben ist. Die Räumlichkeiten wurden zeitweise von drei Mitarbeitern der Beklagten, die einen Cateringservice betreibt, als Büro und zum Übernachten genutzt. Sie waren der Beklagten durch die Arbeiterwohlfahrt vermittelt worden und verfügten über keinen anderweitigen Wohnsitz. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4 mwN). 5 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.