KORE608652024 ECLI:DE:BGH:2024:070324B1STR472.23.0 BGH 1. Strafsenat 20240307 1 StR 472/23 Beschluss § 41 Abs 2 S 1 AO, § 2 UStG, § 10 UStG, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB vorgehend LG Dresden, 1. Juni 2023, Az: 5 KLs 115 Js 20396/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuerschuld bei Kommissionsgeschäften 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. Juni 2023 dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.289.422,73 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.323.508,73 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt überwiegend erfolglos. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte von Oktober 2015 bis April 2020 insgesamt 598 ursprünglich aus den USA stammende Unfallfahrzeuge, die in Litauen vordergründig instandgesetzt worden waren und anschließend von im Inland ansässigen Mittelsmännern weiterverkauft wurden. Der Angeklagte trat nicht selbst als Verkäufer nach außen auf, um sich so den Finanzbehörden und anderen Gläubigern zu entziehen. Die Mittelsmänner handelten gegenüber den Erwerbern in eigenem Namen, allerdings – ohne dass die Erwerber dies wussten – nach Weisung und auf Rechnung des Angeklagten. Dieser gab ihnen die Verkaufspreise für die Fahrzeuge vor. Nach der jeweiligen Veräußerung mussten die Mittelsmänner die vereinnahmten Entgelte an den Angeklagten abführen und erhielten zumeist eine Provision von 200 € bis 250 € pro verkauftem Fahrzeug. Teilweise handelte der Angeklagte selbst mit Einverständnis der Mittelsmänner unter deren Namen oder schaltete zusätzlich Vermittler ein, die im Namen von des Deutschen nicht mächtigen Mittelsmännern mit den Erwerbern verhandelten. Die Bruttoerlöse aus den Verkäufen betrugen insgesamt 14.552.502,06 €. Der Angeklagte gab weder Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume von Januar 2019 bis April 2020 noch Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2015 bis 2018 ab. Anfang Juni 2020 wurde ihm im Rahmen einer Durchsuchung die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben. 3 2. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte für die Lieferungen an die Erwerber Umsatzsteuer schuldete, da die Mittelsmänner nur zum Schein eingeschaltet waren (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO) und der Angeklagte zudem für die Mittelsmänner verfügungsberechtigt gewesen sei (§ 35 AO). Da er gleichwohl keine Umsatzsteuererklärungen abgab, hat es ihn wegen Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2015 bis 2018 und der Umsatzsteuervorauszahlungen Januar 2019 bis April 2020 verurteilt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und die Einziehung eines Betrages in Höhe der verkürzten Steuer angeordnet, die es anhand der Gesamtbruttoerlöse errechnet hat. II. 4 Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch der sachlich-rechtlichen Überprüfung hält das Urteil weitgehend stand. 5 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen, dass der Angeklagte Unternehmer (§ 2 UStG) war und aufgrund der Verkäufe von den Mittelsmännern an die Erwerber Umsatzsteuer schuldete (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.