griffsobjekte Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2020 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 172.300 Euro angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
rückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die auf § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, soweit sie über die Anordnung der Einziehung eines dem Wert der sichergestellten Geldscheine und der Rolex-Uhr entsprechenden Betrages von 172.300 Euro hinausgeht. 3
gleich als Tatmittel eingezogenen BMW 530d. Denn insoweit hat die Einziehung nach § 74 StGB Vorrang (vgl.
F BGH, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 StR 497/09, wistra 2010, 347, 348;
F LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73a Rn. 20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73a Rn. 5). 6
griffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind „Gegenstände“ nur dann, wenn sie oder ihre Surrogate bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl.
F BGH, Urteil vom
F BayObLG, Beschluss vom
mindest auf die vor Begehung der Anknüpfungstaten entrichteten Miet- und Darlehenszahlungen
trifft, scheidet die erweiterte Einziehung aus. 9 e) Schließlich kann auf Basis der Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die „Bitcoin Miner“ und die zwei Pkw vom Typ Mercedes S 63 AMG jedenfalls teilweise wieder verkauft und mit etwaigen Erlösen die weiteren, durch die Strafkammer der erweiterten Einziehung unterworfenen Gegenstände bezahlt oder Verbindlichkeiten getilgt hat oder die Erlöse Teil des bei ihm aufgefundenen Bargeldes geworden sind. In all diesen Fällen hätte die Strafkammer diese Vermögenswerte doppelt erfasst. 10 2. Die Anordnung der Einziehung bedarf daher im Umfang ihrer Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen
treffen haben. Diese dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen. Sander RiBGH Prof. Dr. Königist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Feilcke Sander Tiemann von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE608662020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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