BGH, Urteil vom 15.02.2024 – 2 StR 404/23 – Verurteilung wegen Sexual- und Körperverletzungsdelikten: Strafzumessung; Verstoß gegen Öffentlichkeit der Hauptverhandlung 1.…
KORE608682024 ECLI:DE:BGH:2024:150224U2STR404.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240215 2 StR 404/23 Urteil § 46 StGB, § 174 StGB, § 176 StGB, § 176c StGB, § 177 StGB, § 182 StGB, § 184c StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 StGB, § 53 Abs 1 Nr 3 StPO, § 261 StPO, § 338 Nr 6 StPO vorgehend LG Frankfurt, 23. März 2023, Az: 5/03 KLs 4/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung wegen Sexual- und Körperverletzungsdelikten: Strafzumessung; Verstoß gegen Öffentlichkeit der Hauptverhandlung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 64, 66, 67, 68 der Urteilsgründe), in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Inhalte (Fälle 64, 66 und 67 der Urteilsgründe) sowie in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und der Herstellung kinderpornographischer Inhalte (Fall 68 der Urteilsgründe); der Vergewaltigung in 60 Fällen (Fälle 3 bis 58, 61, 62, 65 und 69 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 5 der Urteilsgründe), in zwölf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fälle 9 bis 18, 61 und 62 der Urteilsgründe), in zwei Fällen in Tateinheit mit der Herstellung jugendpornographischer Inhalte (Fälle 65 und 69 der Urteilsgründe); des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe); des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall 60 der Urteilsgründe) sowie der Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung (Fälle 59 und 63 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten sowie die Einziehung zweier Mobiltelefone angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I.
2 Der Angeklagte war über viele Jahre als Jugendfußballtrainer tätig und nutzte seine Funktion, um – entsprechend seiner sexuellen Präferenz im Sinne einer Hebephilie (ICD-10, F65.4) – Kontakt zu männlichen Jugendlichen bzw. Kindern, deren Alter ihm jeweils bekannt war, aufzunehmen. Er lud diese zu sich nach Hause ein, wo er sie Alkohol und später auch Cannabis konsumieren ließ. Da sexuelle Kontakte von den in der Regel 13 bis 16 Jahre alten heterosexuell orientierten männlichen Jugendlichen bis auf eine Ausnahme (Fall 69 der Urteilsgründe) mit dem Angeklagten nicht gesucht wurden, legte sich der Angeklagte in verschiedenen sozialen Netzwerken Alias-Personalien zu und kontaktierte die von ihm in den Blick genommenen Jugendlichen über diese. Er verschwieg seine wahre Identität und unterstellte ihnen als „Unbekannter“ in bewusst grammatikalisch und orthografisch fehlerhafter – auf einen der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtigen ausländischen Mitbürger hindeutenden – Schreibweise bzw. Sprache, einen „Fehler“ gemacht zu haben, etwa ein Nacktfoto von einer Schwester oder Cousine gefertigt oder Geschlechtsverkehr mit dieser gehabt zu haben. Seine Forderung untermauerte der Angeklagte durch Drohungen, wie zum Beispiel dem jeweiligen Jugendlichen oder dessen Familie etwas anzutun, wobei er in den Nachrichten regelmäßig verdeutlichte, Details aus dem privaten Umfeld der Jugendlichen zu kennen.
3 Obwohl die Vorwürfe jeder Grundlage entbehrten, ließen sich die Jugendlichen auf den zunächst virtuellen Kontakt mit der vermeintlich fremden Person ein. Im weiteren Verlauf forderte der Angeklagte als „Unbekannter“ in zahlreichen Fällen, dass die Jugendlichen den „Fehler“ wiedergutmachen müssten, indem sie Alkohol konsumierten und dies durch ein Foto belegten. Sodann empfahl er ihnen unter der Alias-Personalie, sich an ihren Trainer B. , mithin ihn selbst unter seinem Klarnamen, zu wenden, damit dieser in der Sache vermittle. Den so eingeschüchterten Jugendlichen sagte er anschließend unter seiner wahren Identität seine Hilfe zu.
4 Den von den Jugendlichen vorgenommenen Alkoholtest akzeptierte der „unbekannte Bedroher“ unter verschiedenen Vorwänden nicht und stellte schließlich sexuelle Forderungen. Diese reichten von gegenseitiger Masturbation per Hand mit dem Angeklagten bis zu Oral- und Analverkehr an und mit diesem. Die sexuellen Handlungen sollten teilweise „als Beweis“ fotografiert oder gefilmt und an den „unbekannten Bedroher“ gesendet werden. Die Jugendlichen kamen der Forderung nach, um so, wie der Angeklagte wusste, ein vermeintliches Ende der Bedrohung zu erreichen. Diese Bedrohungsszenarien hielt der Angeklagte teilweise über Jahre aufrecht, worunter die Jugendlichen ebenso wie unter den unfreiwilligen sexuellen Handlungen erheblich litten.
5 Auf dieser Grundlage hat das Landgericht für die Zeit von Oktober 2013 bis 2020 insgesamt 63 Einzeltaten zum Nachteil von vier Geschädigten (Fälle 1 bis 63 der Urteilsgründe) festgestellt.
6 Spätestens im Herbst 2021 änderte der Angeklagte seine Vorgehensweise. Zwar nahm er weiterhin als „unbekannter Bedroher“ über soziale Netzwerke Kontakt zu den Jugendlichen auf; er veranlasste sie auch nach der vorbeschriebenen Methode, in seiner Wohnung Alkohol zu konsumieren. Darüber hinaus verabreichte er den arglosen Jugendlichen jedoch – überwiegend heimlich – Schlaf- und Beruhigungsmittel, um diese zu sedieren. Ihre anschließende Bewusstlosigkeit nutzte er, um diese mehrfach anal zu vergewaltigen und den Vorgang mittels seines Mobiltelefons iPhone 5s zu filmen. Das Landgericht hat sechs Taten festgestellt, von denen eine einen 10-jährigen Jungen und die übrigen fünf männliche Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren betreffen (Fälle 64 bis 69 der Urteilsgründe).
II.
7 Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 63 bis 69 der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe, der Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie der Einziehungsentscheidung. Auf die diesen Teil der Urteilsgründe betreffenden materiell-rechtlichen Einwände der Revision, insbesondere zur Zumessung der Einzelstrafen in diesen Fällen, kommt es danach nicht an. Ihre weitergehende Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
8 1. Die Rüge, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sei gegeben, weil in der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2023 die Öffentlichkeit nach der Vernehmung eines Geschädigten und vor der wiederholten Vernehmung des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht wiederhergestellt worden sei, ist begründet.
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10 Das Landgericht hatte am 2. Februar 2023 gemäß § 171b Abs. 1 und 2 GVG beschlossen, die Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Geschädigten auszuschließen und diesen nach der Vernehmung in nicht öffentlicher Hauptverhandlung an diesem Tag um 14.45 Uhr unvereidigt entlassen. Anschließend hörte es von 14.45 Uhr bis 15.50 Uhr den sachverständigen Arzt für Rechtsmedizin, Prof. Dr. T. , den es bereits am 31. Oktober 2022 in öffentlicher Hauptverhandlung vernommen hatte, neuerlich, ohne zuvor die Öffentlichkeit wiederherzustellen. Im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens äußerte sich der Sachverständige zu der möglichen Intoxikation der Geschädigten in den Fällen 63 bis 69 der Urteilsgründe. Bei der Entgegennahme des Gutachtens nahm das Landgericht auch ein Video des Geschädigten im Fall 63 in Augenschein und erörterte dieses mit dem Sachverständigen. Es entließ den Sachverständigen an diesem Tag um 15.45 Uhr unvereidigt. Kurze Zeit später unterbrach die Vorsitzende die Hauptverhandlung. Die Öffentlichkeit war bis zum Ende dieses Sitzungstages nicht wiederhergestellt worden. Eine spätere Wiederholung der neuerlichen Einvernahme des Sachverständigen erfolgte im Rahmen der weiteren Hauptverhandlung nicht.
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20 2. Die weitere Verfahrensbeanstandung einer Verletzung von § 261 StPO durch die Verwertung der Angaben des Zeugen K. trotz unterbliebener Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht als Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt hat keinen Erfolg. Die Rüge ist unbegründet.
21 Der Zeuge fällt als Anstaltspsychologe nicht in den Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigen Berufsgeheimnisträger. Nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht diese Berechtigung nur den approbierten psychologischen Psychotherapeuten zu (vgl. LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 53 Rn. 36); Psychologen sind von der Regelung nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2006 – 2 StR 62/06, NStZ 2006, 509). Im Übrigen begründet die unterbliebene Belehrung eines Berufsgeheimnisträgers keinen Verfahrensverstoß (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 4 StR 394/09, BGHR StPO § 53 Abs. 1 Nr. 1 Verweigerung 2).
22 3. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Sachrüge – soweit die Entscheidung nach den Verfahrensbeanstandungen Bestand hat – hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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24 Es hat zudem für die Zeit nach dem Umzug „im Sommer 2017“ von H. nach D. bis Frühjahr 2019 weitere 40 Taten festgestellt, bei denen der Angeklagte den Geschädigten mittels Drohung zum ungeschützten Analverkehr gezwungen hatte. Es hat ihn deswegen – ebenfalls rechtsfehlerfrei − wegen Vergewaltigung in weiteren 40 Fällen verurteilt. Von einer tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen hat es aufgrund der am 4. Januar 2018 eingetretenen und damit möglichen Volljährigkeit des Geschädigten im Tatzeitpunkt abgesehen. Die Anzahl der Taten hat es auf die vom Geschädigten über den gesamten Tatzeitraum geschätzte Mindestzahl von 50 Übergriffen gestützt und hiervon die zehn Taten in Abzug gebracht, die es sicher seiner Minderjährigkeit zuordnen konnte. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auf den von der Revision zutreffend aufgezeigten Widerspruch in den Urteilsgründen hinsichtlich des genauen Datums für den Umzug des Angeklagten von H. nach D. – einerseits Sommer 2017, andererseits 27. Oktober 2017 − kommt es daher nicht an.
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Hierfür wäre erforderlich, dass der Jugendliche nach seiner geistigen Fähigkeit und seiner sittlichen Reife im konkreten Fall in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung der Handlung und ihre möglichen Folgen zu erkennen und zu bewerten, insbesondere den Wert des gefährdeten Rechtsguts und die sittliche Bedeutung des Vorgangs zutreffend einzuschätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, juris Rn. 11). Dies war bei dem Zeugen, der zur Beendigung der Drohungen einen vorgegebenen Promillewert erreichen und nach den Plänen des Angeklagten hierbei scheitern sollte, erkennbar nicht der Fall. Die Veranlassung zur Selbstschädigung begründet die mittelbare Täterschaft des Angeklagten für die Körperverletzung (vgl.
BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, juris Rn. 15; LK-StGB/Schünemann/Greco, 13. Aufl., § 25 Rn. 91).
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Aufl., § 182 Rn. 1; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 182, Entstehungsgeschichte; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 182 Rn. 2 f.; MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 182 Rn. 1 ff.; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 182 Rn. 2; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 182 Rn. 2; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 182 Rn. 2; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 2; Lenz, Die Jugendschutztatbestände im Sexualstrafrecht, 2017, S. 22 ff.). Denn die Strafkammer hat das jugendliche Alter der Geschädigten lediglich im Zusammenhang mit ihrer der Strafzumessung vorangestellten und jeweils in Bezug genommenen Feststellung gewertet, dass der Angeklagte eine hohe kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Opfern an den Tag legte, ein System entwickelte und immer weiter perfektionierte, mit dem er die Geschädigten erheblich unter Druck setzte, und die selbst geschaffene Bedrohungslage, die die Geschädigten allesamt stark verängstigte, trotz geäußerter und dem Angeklagten bekannter Verzweiflung immer stärker intensivierte.
Die Strafkammer hat hierin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine „Gefühlskälte und fehlende Empathie des Angeklagten, der die physische und psychische Unterlegenheit der Zeugen […] missbrauchte“, gesehen und bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafen auch das Alter der Geschädigten im Tatzeitpunkt in den Blick genommen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
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32 4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der aufgezeigte Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit hat die Aufhebung der Feststellungen zu den Verurteilungen in den Fällen 63 bis 69 der Urteilsgründe zur Folge. Gleiches gilt für den Maßregelausspruch, da in die dortigen Bewertungen auch die Taten 63 bis 69 der Urteilsgründe eingeflossen sind. Der Senat hat die gesamten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 4 bis 16 und S. 86 bis 103 der Urteilsgründe) aufrechterhalten. Dies folgt aus dem Fortbestand der Feststellungen zu den Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 62 der Urteilsgründe wegen deren Doppelrelevanz. Soweit diese lediglich den Maßregelausspruch betreffen, hat sie der Senat ebenso von der Aufhebung ausgenommen wie die rechtsfehlerfreien Feststellungen zu den nicht angeklagten Taten (Fälle J. , UA S. 23 bis 25 und S. 134 bis 145; Lo. , UA S. 43 bis 46 und S. 194 bis 197 und N. , UA S. 46 und S. 193 bis 194), denen bei der Entscheidung über eine mögliche Maßregel ebenfalls Bedeutung zukommen kann. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind – wie stets – möglich.
Menges Krehl Eschelbach Zeng Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE608682024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public