KORE608792017 ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR292.14.0 BGH 11. Zivilsenat 20161025 XI ZR 292/14 Urteil § 280 Abs 1 BGB vorgehend OLG München, 9. April 2014, Az: 7 U 3838/13, Urteilvorgehend LG München I, 19. September 2013, Az: 12 HKO 17387/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über das Einpreisen einer Bruttomarge bei einem Swap-Geschäft Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap-Geschäfts in Anspruch. 2 Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte im August 2008 Kontokorrentkredite in Höhe von mehr als 3,8 Mio. € von verschiedenen Banken und in Höhe von 500.000 € von der Beklagten erhalten. Für diese Kredite hatte die Klägerin variable Zinsen zu zahlen. 3 Am 28. August 2008 schlossen die Parteien einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" sowie den streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Vertrag mit einer Laufzeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Juni 2013. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 4,22% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 2 Mio. €, während die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in Höhe des 3-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters auf denselben Bezugsbetrag übernahm. 4 Bis zum 31. März 2011 wurden die von der Klägerin nach den vierteljährlichen Fixingbestätigungen geschuldeten Zahlungen - insgesamt 134.288,63 € - auf einem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der Beklagten verbucht. In der Folgezeit wurden diese Zahlungen auf ein "Leistungsrückstandskonto" gebucht. 5 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - insbesondere unter Berufung auf eine in mehrfacher Hinsicht unzulängliche Beratung über das Swap-Geschäft - die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aufgrund des Swap-Vertrags, zur Zahlung von 134.288,63 € nebst Verzugszinsen, zur Freigabe sämtlicher Sicherheiten sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 6 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags geht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Klagegebegehren weiter. 7 Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 8 Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2014, 1581) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 9 Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen und festgestellt, dass eine für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächliche Fehlberatung durch Mitarbeiter der Beklagten nicht vorliege. Zwischen den Parteien habe ein Beratungsvertrag bestanden. Die Beklagte habe nicht gegen eine Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglich negativen Marktwert verstoßen. Soweit die Klägerin auf das Senatsurteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13) verweise, könne sie damit nicht durchdringen. Bei dem hier streitgegenständlichen Swap finde lediglich der Austausch von Zinssätzen statt und es sei weder von der Klägerin vorgetragen noch lägen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Swap eine Konstruktion zu Lasten der Klägerin aufweise wie der CMS Spread Ladder Swap aus dem vorgenannten Senatsurteil. Über einen anfänglich negativen Marktwert, der allein aus der eingepreisten und einkalkulierten Gewinnmarge der Bank resultiere, sei nicht aufzuklären. Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob dem Swap-Geschäft ein konnexer Darlehensvertrag zugrunde liege, was hier im Übrigen nicht der Fall sei. II. 10 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 11 1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag. 12 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, im Fall eines Zinssatz-Swap-Vertrags, der wie der streitgegenständliche konzipiert sei, bestehe keine beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert, der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank resultiere. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.