KORE608802024 ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR313.23.0 BGH 6. Strafsenat 20240403 6 StR 313/23 Beschluss vorgehend BGH, 28. November 2023, Az: 6 StR 313/23, Beschlussvorgehend BGH, 5. Oktober 2023, Az: 6 StR 313/23vorgehend LG Stade, 13. Dezember 2022, Az: 101 KLs 12/22nachgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: 6 StR 313/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anträge des Angeklagten, den seine Revision verwerfenden Beschluss des Senats aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen hat, werden zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die nunmehr mit Schriftsätzen seiner Verteidiger – Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt D. – vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 angebrachten Anträge des Angeklagten, den Verwerfungsbeschluss des Senats aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen hat, haben keinen Erfolg. 2 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 15. März 2024 Folgendes ausgeführt: „Den Anträgen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte wurde am 13. Dezember 2022 durch das Landgericht Stade wegen Brandstiftung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Gegen dieses Urteil legte er form- und fristgerecht Revision ein. Die von der Strafkammer des Landgerichts auf der Grundlage der Beratung verfasste, 44 Seiten umfassende, ordnungsgemäß unterschriebene und zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten bestimmte Urteilsurkunde ging am 28. Februar 2023 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts ein (SA Bl. 37 Bd. VII). Entgegen der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. März 2023 (SA Bl. 85 Bd. VII), die sich auf die Originalurkunde des Urteils bezog, wurde den Verteidigern versehentlich eine beglaubigte Abschrift einer lediglich 30-seitigen Entwurfsfassung zugestellt beziehungsweise übersandt, die nicht als solche erkennbar war. Zusätzlich erhielten die Verteidiger jeweils einen Datenträger, auf dem sich eine digitale Fassung der Sachakte befand, die wiederum das vollständige Urteil enthielt. Die Revisionsbegründung wurde sodann fristgerecht gefertigt. Sowohl dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof als auch dem Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs (§ 349 Abs. 2 StPO) lag ausschließlich das zur Sachakte gelangte Originalurteil zugrunde. Erst nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (Rechtsanwalt B. ) beziehungsweise anlässlich eines zivilrechtlichen Verfahrens, dem eine der abgeurteilten Taten zugrunde lag (Rechtsanwalt D. ), wurde das Versehen bekannt. 1. Es fehlt bereits an der Statthaftigkeit des Antrags. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen des Revisionsgerichts grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2020 – 4 StR 597/19, Rn. 6; vom 14. November 2019 – 1 StR 62/19, Rn. 5; vom 7. Februar 2006 – 5 StR 481/05, Rn. 2; und vom 10. Februar 1988 – 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, Rn. 8; und vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen der speziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO erfüllt sind, wonach die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, Rn. 8); was zum einen nicht gerügt wurde und zum anderen ersichtlich ausscheidet. Denn § 356a StPO findet ausschließlich für Versäumnisse Anwendung, die dem Revisionsgericht zuzurechnen sind. Wenn also der zur Entscheidung berufene Senat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, wenn er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, Rn. 1). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2023 ausgeführt hat, hat er aber sowohl die Revisionsbegründungen als auch den Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 4. August 2023 sowie die Gegenerklärung des Revisionsführers vom 21. August 2023 zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner die Revision verwerfenden Entscheidung vom 5. Oktober 2023 gemacht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der 4. Senat des Bundesgerichtshofs an seiner in der Entscheidung vom 10. September 2015 vertretenen Rechtsauffassung – auf die der Antragsteller Bezug nimmt – nicht mehr festhält (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 – 4 StR 597/19, Rn. 13). 2. Die Anträge sind darüber hinaus auch unbegründet.
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