KORE609132017 ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR422.15.0 BGH 4. Zivilsenat 20161214 IV ZR 422/15 Beschluss § 172 Abs 2 VVG, § 15 Abs 1 Buchst b S 2 MB/KT vorgehend OLG Stuttgart, 6. August 2015, Az: 7 U 49/15, Urteilvorgehend LG Hechingen, 3. Februar 2015, Az: 1 O 375/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Krankentagegeldversicherung: Bestimmung der Berufsunfähigkeit Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. August 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. 1 I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Krankentagegeldversicherung geltend, der die MB/KT 2008 zugrunde liegen. 2 Die Klägerin war als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis tätig, in der sie sämtliche chirurgischen Eingriffe sowie manuellen kosmetischen Behandlungen durchführte. Aufgrund einer Hirnblutung im April 2007 ist ihr die Durchführung dieser Eingriffe und Behandlungen nicht mehr möglich. Daher war eine grundlegende Umstrukturierung der Praxis dergestalt beabsichtigt, dass die Klägerin nur noch Beratungen, klinische Untersuchungen, allergologische Behandlungen, Gutachtenerstellungen sowie aufsichtführende Anleitungen von Ausbildungsassistenten durchführen sollte. Im Jahr 2009 wurde mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Praxispartnerin der Klägerin eine Halbierung des Kassenarztsitzes und die Abgabe der Hälfte der Patienten an einen Nachfolger vereinbart, der erst Ende 2010 gefunden wurde. Die für Januar 2011 geplante Wiederaufnahme der kassenärztlichen Tätigkeit im geänderten Umfang war der Klägerin nicht möglich, nachdem sie im Dezember 2010 eine Gallenkolik erlitten hatte. Zudem zog sie sich im April 2011 eine Schultergelenksläsion und eine Fraktur des Daumengrundgelenks zu. Auf ihren Antrag bewilligte ihr die zuständige Versorgungsanstalt mit Bescheid vom 17. November 2011 rückwirkend zum 1. Oktober 2011 Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. 3 Die Beklagte erbrachte zunächst die vereinbarten Krankentagegeldleistungen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 kündigte die Beklagte die Beendigung der Krankentagegeldversicherung und die Einstellung der Krankentagegeldzahlungen zum 18. November 2010 wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008 an. 4 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 64.628,32 € für den Zeitraum vom 19. November 2010 bis zum 30. September 2011. 5 Sie meint, für eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008 komme es auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Die berufliche Tätigkeit als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis hätte sie nach Umstrukturierung der Praxis ohne die weiteren Erkrankungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausüben können. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 7 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag bereits ab dem 19. August 2010 bei der Klägerin hinsichtlich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als operierende Dermatologin Berufsunfähigkeit vor. Damit habe die Leistungspflicht der Beklagten spätestens zum 18. November 2010 geendet. Bei der Bestimmung der Berufsunfähigkeit sei von der zuletzt im Jahr 2007 von der Klägerin ausgeübten konkreten Tätigkeit als operierende Dermatologin auszugehen; die beabsichtigten, jedoch nicht verwirklichten Umstrukturierungen seien genauso wenig zu berücksichtigen wie ein allgemeines Berufsbild einer Dermatologin. Der in § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008 verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit werde von einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht anders verstanden als derjenige der Berufsunfähigkeit im Rahmen der speziellen Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn der Versicherungsnehmer nach dem Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit frage, werde er auf § 172 Abs. 2 VVG stoßen und dort eine vergleichbare Formulierung finden. Danach sei berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet gewesen sei, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben könne. Auf ein allgemeines Berufsbild komme es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung. 8 III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 9 1. Das Berufungsgericht hat die Revision "mit Blick auf das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und die Feststellungen in der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, r+s 2011, 256 Rn. 19)" zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dieser Zulassungsgrund ist indes nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat sich an der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ist nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abgewichen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.