BGH LwZR 3/24
KORE609542024 ECLI:DE:BGH:2024:270624BLWZR3.24.0 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20240627 LwZR 3/24 Beschluss vorgehend OLG Rostock, 30. April 2024, Az: 14 U XV 2/23vorgehend AG Stralsund, 12. April 2023, Az: 14 XV 1/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Beklagten zu 2 vom 3. Juni 2024, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 30. April 2024 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 12. April 2024 - 14 XV 1/20 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
1 Der Antrag der Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, § 719 Abs. 2 ZPO, über den der Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 1997 - BLw 19/97, RdL 1998, 45 zu einem Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 31 LwVF aF), ist unbegründet.
2 1. Er hat sich durch den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 25. Juni 2024 nicht erledigt, weil hierdurch keine endgültige Einstellung der Herausgabevollstreckung erfolgt ist. Die Einstellung ist nämlich (nur) damit begründet worden, dass die Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung nicht mit einer Frist von mindestens zwei Wochen angekündigt hat. Da dieses Versäumnis nachgeholt werden kann, droht eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, die mit dem Einstellungsantrag verhindert werden soll.
3 2. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO), und zwar auch in streitigen Landwirtschaftssachen wie dem vorliegenden Verfahren (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG).
4 3. Die Beklagte zu 2 hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
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Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Brückner Göbel Laube Berichtigungsbeschluss vom 22. Juli 2024 Der Beschluss des Senats vom 27. Juni 2024 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es anstelle „Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 12. April 2024“ richtig „Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 12. April 2023“ lauten muss.
Brückner Göbel Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE609542024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public