KORE609602024 ECLI:DE:BGH:2024:230724BXIIIZB36.24.0 BGH 13. Zivilsenat 20240723 XIII ZB 36/24 Beschluss § 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 3 AufenthG, § 62 Abs 3b Nr 3 AufenthG, § 62 Abs 3b Nr 4 AufenthG vorgehend LG Heilbronn, 23. April 2024, Az: 1 T 75/24vorgehend AG Heilbronn, 27. März 2024, Az: A XIV 375/24 B DEU Bundesrepublik Deutschland Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft eines ausreisepflichtigen libyschen Staatsangehörigen Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - 1. Zivilkammer - vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. 1 I. Der Betroffene, ein libyscher Staatsangehöriger, reiste 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2015 ab und er wurde mit seit dem 2. Juli 2016 bestandskräftiger Verfügung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Betroffene trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde 2014 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, 2017 unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und sechseinhalb Monaten, 2021 unter anderem wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und 2022 wegen Diebstahls in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Der Betroffene befand sich bis zum 27. März 2024 in Strafhaft. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. März 2024 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 27. September 2024 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. April 2024 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Verfahrenskostenhilfe beantragt. 2 II. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 - XIII ZA 1/24, juris Rn. 25 mwN). 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Haftanordnung erweise sich insbesondere - auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes - als erforderlich und verhältnismäßig. Eine Prognose darüber, ob die beabsichtigte Abschiebung nach Libyen innerhalb der nächsten sechs Monate durchführbar ist, könne hier dahinstehen, denn nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG sei Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen beim Betroffenen vor, wie sich aus dessen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten gegen Leib und Leben Dritter ergebe. Die Haftanordnung von sechs Monaten erweise sich auch im konkreten Einzelfall als verhältnismäßig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung undurchführbar sei. Zwar hätten bislang Rückführungen nach Libyen über den Luftweg aufgrund von Risiken für die Personenbegleiter nicht vorgenommen werden können, zumal das Auswärtige Amt erst seit dem 1. August 2023 wieder eine dauerhaft besetzte Botschaft in Tripolis unterhalte. Die antragstellende Behörde habe aber nachvollziehbar erläutert, weshalb eine Abschiebung wahrscheinlich künftig erfolgen könne, allerdings voraussichtlich nicht binnen kürzerer Zeit als dem beantragten Haftzeitraum. Dass möglicherweise schon ab Herbst 2024 begleitete Rückflüge nach Libyen möglich seien, sei keine bloße Hoffnung der Behörde. Diese habe konkret vorgetragen, welche Maßnahmen die Bundespolizei seit Herbst 2023 bereits durchgeführt habe und noch durchzuführen beabsichtige, um künftig begleitete Rückflüge zu ermöglichen, so dass eine auf konkrete Tatsachen gestützte begründete Aussicht bestehe, dass in nicht allzu ferner Zukunft begleitete Rückflüge nach Libyen durchgeführt werden können. Im konkreten Fall überwögen das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und die vom Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Freiheitsanspruch des Betroffenen. 4 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.