BGH, Beschluss vom 06.06.2024 – 2 StR 357/23 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. April 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert…
KORE609632024 ECLI:DE:BGH:2024:060624B2STR357.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240606 2 StR 357/23 Beschluss vorgehend LG Erfurt, 21. April 2023, Az: 4 KLs 801 Js 16249/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. April 2023
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie „zweifachen unerlaubten Erwerbs von Munition, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.600 Euro angeordnet.
2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
4 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur überwiegenden Neufassung des Schuldspruchs.
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8 3. Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II. 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 10. der Urteilsgründe.
9 Der Senat kann nicht ausschließen, dass in den Fällen II. 4., 7., 8., 9. und 10. der Urteilsgründe, in denen nunmehr der Strafrahmen des KCanG anzuwenden ist, das Landgericht niedrigere Strafen gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StGB).
10 In den Fällen II. 5. und 6. der Urteilsgründe können die Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten ebenfalls keinen Bestand haben. Der Senat kann angesichts der jeweils im Verhältnis zum Methamphetamin (50 Gramm) großen Menge Marihuana (ein Kilogramm) nicht ausschließen, dass die Tathandlungen des Angeklagten in Bezug auf diese Droge für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhängten Strafe mitentscheidend waren. Auch wenn die Strafen in diesen Fällen jeweils aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zuzumessen waren (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), ist durch die gesetzgeberische Wertung, die sich mit Blick auf die in § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG vorgesehene mildere Strafdrohung ergibt, den Strafen die jeweilige Grundlage entzogen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 115/24, juris Rn. 12).
11 Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
12 Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
13 4. Die Einziehungsentscheidung hält der revisionsrechtlichen Kontrolle lediglich in Höhe von 25.452,58 Euro stand.
14 Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus dem Handel mit Betäubungsmitteln und Cannabis Einnahmen in Höhe von 33.600 Euro. Bei ihm wurde am 16. Juni 2022 Bargeld in Höhe von 3.118,42 Euro sowie Kryptovermögen im Wert von mindestens 5.029 Euro sichergestellt, auf dessen Rückgabe der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Zutreffend weisen der Revisionsführer und der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht bei der Bestimmung des Wertersatzbetrags grundsätzlich die Summe der – nicht inkriminierten – Vermögenswerte in Abzug hätte bringen müssen, auf die der Angeklagte in der Hauptverhandlung wirksam verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 2023 – 2 StR 70/23, juris Rn. 4; vom 20. Juni 2023 – 2 StR 31/23, juris Rn. 3, jew. mwN). Die Strafkammer hat allerdings nicht geprüft, ob diese Vermögenswerte aus anderen als den abgeurteilten Straftaten herrühren und daher – zusätzlich zur ausgesprochenen Einziehung – der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB unterliegen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.
15 Die bislang getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben mithin Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird mit Blick auf § 73a StGB ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Dr. Menges Dr. Appl Zeng Dr. Zimmermann Ri'in BGH Heroldist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert.
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