KORE609732024 ECLI:DE:BGH:2024:100724UIVZR51.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20240710 IV ZR 51/23 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2022, Az: 3 U 175/22vorgehend LG Frankfurt, 27. Mai 2022, Az: 2-30 O 325/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17.321,13 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht aus behauptet abgetretenem Recht Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von drei Versicherungsverträgen geltend. 2 Mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999, 1. November 2000 und 1. März 2001 schlossen die Versicherungsnehmer im sogenannten Policenmodell Verträge über kapitalbildende Lebens- bzw. Rentenversicherungen bei der Beklagten ab. Nachdem die Versicherungsnehmer Vereinbarungen zur Abtretung und Übertragung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag an eine GmbH getroffen hatten, kündigte diese Gesellschaft in den Jahren 2014 bzw. 2015 die Verträge und erhielt anschließend die von der Beklagten errechneten Rückkaufswerte ausgezahlt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 zeigte die Klägerin die weitere Abtretung etwaig noch bestehender Rechte aus den drei Versicherungsverträgen an sich an und erklärte den Widerspruch. 3 Die drucktechnisch hinreichend hervorgehobene Widerspruchsbelehrung lautet jeweils: "Widerspruchsrecht Nach § 5 a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." 4 Mit der Klage verlangt die Klägerin im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen abzüglich der Risikokosten und bereits ausgezahlter Rückkaufswerte. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 6 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin aufgrund erklärter Widersprüche gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 398 BGB verneint. Es fehle zwar in der Widerspruchsbelehrung jeweils ein Hinweis auf die bei der Erklärung des Widerspruchs einzuhaltende Schriftlichkeit. Dieser Belehrungsmangel sei aber abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung. Deshalb sei für die drei Versicherungsverträge der Lauf der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Gang gesetzt worden, so dass die Frist im Zeitpunkt der Ausübung der Widerspruchsrechte im Jahr 2018 bereits lange abgelaufen sei. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Die vorgenannte Regelung gelte weiter, wenn - wie hier - der Versicherungsnehmer zwar fehlerhaft belehrt, aber nicht gehindert worden sei, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. 8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. 9 1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte die jeweiligen Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchsbelehrung enthielt jeweils keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnten die jeweiligen Versicherungsnehmer nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.). 10 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht stehe entgegen, dass der vorgenannte Belehrungsfehler nicht geeignet gewesen sei, die Versicherungsnehmer jeweils von der Ausübung eines fristgerechten Widerspruchs abzuhalten. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.