KORE609762024 ECLI:DE:BGH:2024:180724BVZB79.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240718 V ZB 79/23 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend LG Frankfurt, 1. November 2023, Az: 2-13 S 65/23vorgehend AG Fulda, 14. März 2023, Az: 37 C 15/22 (G) DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung durch Prozessbevollmächtigten Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 1. November 2023 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000 €. I. 1 Das Amtsgericht hat die von dem Kläger gegen die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhobene Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juni 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, fristgerecht Berufung eingelegt. Am 21. August 2023 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verfahrensakte übersandt worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Oktober 2023 beantragt. Der Kammervorsitzende hat mit Verfügung vom 24. August 2023 darauf hingewiesen, dass die Akte nicht vorliege, daher nicht über den Antrag entschieden werden könne und die Fristverlängerung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren sei. Mit einem am 12. Oktober 2023 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung begründet. Nachdem dem Vorsitzenden die Akte daraufhin wieder vorgelegt worden war, hat er die Berufungsbegründungsfrist mangels Einwilligung des Gegners nur bis zum 28. September 2023 verlängert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte erstmals nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angefragt, ob die Einwilligung zur Fristverlängerung erteilt werde. 2 Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. II. 3 Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 28. September 2023 verlängerten Frist begründet worden sei. Für eine weitere Fristverlängerung sei kein Raum gewesen, weil die Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne eine bis zu dem Ablauf der Frist vorzulegende Einwilligung des Gegners nur um einen Monat habe verlängert werden können. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Rechtsanwalt habe nicht auf die Gewährung einer Fristverlängerung vertrauen dürfen. Denn die Voraussetzungen für eine über einen Monat hinausgehende Fristverlängerung hätten mangels Einwilligung des Gegners nicht vorgelegen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Einwilligung durch den Gegner gehabt habe, sei unerheblich. III. 4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und dessen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt. Die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. 5 1. Der Kläger hat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt - die Berufung weder binnen der bis zum 28. August 2023 laufenden (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 28. September 2023 ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren und verlängerten Frist begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. 6 2. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf Fehlern des Berufungsgerichts, sondern auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. 7
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