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BGH VIII ZR 14/16

KORE609792017 ECLI:DE:BGH:2017:100117BVIIIZR14.16.0 BGH

  1. Zivilsenat 20170110 VIII ZR 14/16 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO, § 544 Abs 4 S 2 ZPO vorgehend BGH,
  2. November 2016, Az: VIII ZR 14/16vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt,
  3. Dezember 2015, Az: 2 U 93/14 (Hs)vorgehend LG Dessau-Roßlau,
  4. November 2014, Az: 3 O 23/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom
  5. November 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. I. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom
  6. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (BGH, Beschlüsse vom
  7. Dezember 2015 - V ZR 296/14, juris Rn. 1; vom
  8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 2; vom
  9. August 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 4, und VIII ZR 46/15, aaO Rn. 4; jeweils mwN). 2 Daran fehlt es hier. Die Beklagte, deren Anhörungsrüge allein die von ihr erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EEG 2012 betrifft, beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom
  10. Dezember 2015 - V ZR 296/14, aaO Rn. 2; vom
  11. Juni 2016 - XI ZR 268/15, aaO Rn. 3 mwN; vom
  12. August 2016 - VIII ZR 79/15, aaO mwN). Dies genügt auch dann nicht, wenn das Revisionsgericht - wie hier - von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  13. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom
  14. Juni 2016 - XI ZR 268/15, aaO Rn. 3 f.; jeweils mwN). II. 3 Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen zumindest auch unbegründet. Der Senat hat das von der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 4 Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht und dies darauf gestützt, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Streitfall entscheidungserheblich, ob § 37 Abs. 2 EEG 2012 die Grundrechte der Energieversorgungsunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletze und ob es sich bei der Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine verfassungswidrige Sonderabgabe unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts der EuropäischenUnion (EuG) vom
  15. Mai 2016 (T-47/15, EnWZ 2016, 409) handele. 5 Die Beklagte hat hierbei jedoch weder die aus ihrer Sicht offenbar bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EEG 2012 näher ausgeführt noch aufgezeigt, weshalb trotz des - von ihr nicht in den Blick genommenen - Urteils des Senats vom
  16. Juni 2014 (VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 12 ff.), in dem der Senat entschieden hat, dass § 37 Abs. 2 EEG 2012 keine verfassungswidrige Sonderabgabe darstellt und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch sonst durch die Belastung mit der EEG-Umlage in ihren Grundrechten nicht verletzt werden, noch ein (weitergehender) Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe. Bereits aus diesem Grund war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). 6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  17. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2; vom
  18. Dezember 2010 - VIII ZR 215/09, juris 1; vom
  19. Dezember 2015 - IX ZR 148/14, juris Rn. 1, und IX ZR 163/14, juris Rn. 1). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE609792017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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