KORE609872017 ECLI:DE:BGH:2016:141216U2STR177.16.0 BGH 2. Strafsenat 20161214 2 StR 177/16 Urteil § 25 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 226 Abs 1 Nr 2 StGB, § 226 Abs 1 Nr 3
§ 224Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 2; weitere Nachweise bei Joecks in: Münchener Kommentar zum St
GB,
- Aufl., § 25 Rn. 243). Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom
- September 2004 - 2 StR 242/04,
§ 25Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 St
R 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt). Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird (BGH, Urteil vom
- Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom
- September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.). Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (Senat, Urteil vom
- September 2004 - 2 StR 242/04,
§ 25Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 St
R 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt). 17
- c)Die Schwurgerichtskammer hat sich bei der Beurteilung des Mittäterexzesses nicht damit auseinandergesetzt, ob die drei Angeklagten sich überhaupt auf eine bestimmte Form der körperlichen Züchtigung geeinigt bzw. entsprechende Grenzen vereinbart hatten, oder ob es den Angeklagten M. N. und C. B. letztlich gleichgültig war, durch welche Handlungsweisen die jeweils anderen Tatgenossen „es dem Nebenkläger heimzahlen“ würden. 18 Unzweifelhaft waren nach den getroffenen Feststellungen vom gemeinsamen Tatplan jedenfalls die heftigen und wahllos geführten Faustschläge mit den Quarzsandhandschuhen gegen den Oberkörper und Kopf des Nebenklägers umfasst ebenso wie das Schlagen, Schubsen, Zu-Boden-Stoßen und Treten des Nebenklägers vor der Gaststätte. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. 19 Die Schwurgerichtskammer hat sich indes bei der Beurteilung des Mittäterexzesses ersichtlich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vorgenannten Handlungen in ihrer Gefährlichkeit mit der Tathandlung des Angeklagten H. N. vergleichbar waren, die zu den schweren Folgen führte. Dies gilt - wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat - unbeschadet dessen, dass auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung zweifelhaft sein könnte, von welchem genauen Geschehensablauf das Landgericht ausgeht. 20 Weshalb der Tatplan der Angeklagten im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte sogenannte „Züchtigung“ des Nebenklägers zwar Faustschläge mit Quarzsandhandschuhen ins Gesicht umfasste, nicht aber ein Hochziehen des Nebenklägers, verbunden mit einem Stoßen gegen die Wand, drängt sich nicht ohne Weiteres auf. Ist eine Zurechnung dieser Körperverletzungshandlung nach § 25 Abs. 2 StGB möglich, dann kann auch die eingetretene Folge nach § 18 StGB zugerechnet werden. 21
- d)Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch zugunsten der Angeklagten M. N. und C. B. hat keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 22
- e)Die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei und tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). 23 2.
- a)Hinsichtlich des Angeklagten H. N. hat die Staatsanwaltschaft zwar ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO); den insoweit maßgeblichen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift ist jedoch zu entnehmen, dass hinsichtlich dieses Angeklagten nicht der - im Übrigen rechtsfehlerfreie - Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei angefochten sein soll, sondern allein der Rechtsfolgenausspruch. 24
- b)Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt im Rahmen des wirksam beschränkten Anfechtungsumfangs keine durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten H. N. erkennen. 25
- aa)Die Annahme der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte H. N. habe die schwere Folge i.S.d. § 226 StGB nur fahrlässig herbeigeführt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht führt zwar ausdrücklich nur aus, dass der Angeklagte die schwere Folge weder angestrebt noch als sichere Folge seiner Handlung vorausgesehen habe. Daraus herzuleiten, das Landgericht habe - rechtsfehlerhaft - übersehen, der Angeklagte könnte die Folge zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt haben, ist indes fernliegend, zumal die Schwurgerichtskammer an anderer Stelle ausführlich bedingt vorsätzliches Handeln (hinsichtlich eines versuchten Totschlags) thematisiert - und verneint - hat. 26
- bb)Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten die „lebensprägenden Folgen der Tat auch für den Angeklagten“ berücksichtigt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass nachteilige Folgen für den Täter nicht schlechthin strafmildernd sind. Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung (Senat, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05,
§ 46Abs.
1 Schuldausgleich 40). Der Senat kann aber aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe jedenfalls ausschließen, dass diesem Umstand ein zu großes strafzumessungsrelevantes Gewicht beigemessen worden ist. 27 cc) Die Strafzumessung weist auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Annahme der Schwurgerichtskammer, dass eine § 213 StGB entsprechende Provokation nicht vorgelegen habe, ist tragfähig begründet. Maßgeblich ist nämlich, dass sich die Angeklagten zur Tat entschieden haben, als die Übergriffe des Nebenklägers bereits beendet waren. 28
- Da die besondere funktionelle Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2015 - 3 StR 444/15, insoweit in NStZ-RR 2016, 81 f. nicht abgedruckt). Fischer Eschelbach Zeng Bartel Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE609872017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public