KORE610022023 ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR405.23.0 BGH 6. Strafsenat 20231004 6 StR 405/23 Beschluss § 2 Abs 6 StGB, § 21 StGB, § 46 StGB, § 64 S 2 StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB, § 67d Abs 1 S 3 StGB vorgehend LG Magdeburg, 4. Mai 2023, Az: 21 Ks 1/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt trotz prognoseungünstiger Faktoren Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Mai 2023 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand. 3 Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die „erhebliche Brutalität“ und bei der konkreten Strafzumessung die „Vielzahl der Verletzungshandlungen“ ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 – 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 – 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 – 6 StR 412/22). 4 Zum anderen hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Getötete dem Angeklagten „keinen nachvollziehbaren Grund geliefert hatte, diesen zu verletzen“. Diese Erwägung lässt besorgen, dass es ihm das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1162; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 57i mwN). 5 2. Auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.