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BGH 2 StR 473/25

KORE610032026 ECLI:DE:BGH:2026:100226B2STR473.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260210 2 StR 473/25 Beschluss vorgehend LG Köln, 4. April 2025, Az: 102 KLs 178/19 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Das Verfahre

§ 467Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; vom 29. Januar 2025 - 2 St

R 253/24, Rn. 2, und vom

  1. September 2025 - 2 StR 173/25, Rn. 2). 3
  2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO ihre Auslagen. 4 Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. Februar 2014 - 1 StR 631/13,

§ 467Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 3, und vom 18. Oktober 2017 - 3 St

R 342/15, Rn. 3). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. September 2019 - 3 StR 352/19, Rn. 4; vom
  2. Januar 2025 - 2 StR 253/24, Rn. 3, und vom
  3. September 2025 - 2 StR 173/25, Rn. 3). Dies ist hier aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
  4. August 2025 genannten Gründen der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Entsprechend wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. Juli 2014 - 2 StR 248/14, Rn. 3). 5 Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (BGH, Beschlüsse vom
  6. August 1999 - 4 StR 640/98,

§ 467Abs. 3 Verfahrenshindernis 2, und vom 29. Januar 2025 - 2 St

R 253/24, Rn. 4). Menges Grube Schmidt Lutz Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610032026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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