KORE610072017 ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR229.15.0 BGH 4. Zivilsenat 20170125 IV ZR 229/15 Urteil § 36 Abs 3 VBLSa, § 68 VBLSa, § 78 Abs 1 VBLSa, § 78 Abs 2 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa, § 18 Abs 2 BetrAVG, Art 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 Abs 1 Halbs 1 AGG, § 19 ATV, § 33 Abs 7 ATV vorgehend OLG Karlsruhe, 16. April 2015, Az: 12 U 145/14vorgehend LG Karlsruhe, 7. März 2014, Az: 6 O 425/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision. Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf 6.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. 2 Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. 3 Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 Rn. 4) im Einzelnen dargelegt. 4 Der am 28. Mai 1947 geborene Kläger trat am 1. April 1975 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS einen Zuschlag zur Startgutschrift. Seit Juni 2010 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente. 5 Mit seinen zuletzt gestellten Anträgen hat der Kläger die Wirksamkeit der Systemumstellung und die Verbindlichkeit der darauf beruhenden Verrentungsmitteilung der Beklagten angegriffen und geltend gemacht, ihm stehe eine Versorgungsrente oder eine Startgutschrift auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts zu. Seine Startgutschrift sei zu dynamisieren, nach § 79 Abs. 1a Satz 1 VBLS ohne einen Abzug vom Unverfallbarkeitsfaktor oder übergangsweise unter Anwendung der Grundsätze für rentennahe Versicherte zu ermitteln. Jedenfalls lege seine von der Beklagten gemäß ihrer Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift den Wert der erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von dem Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. 7 Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 aaO) die dortige Revision der Beklagten zurückgewiesen und entschieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision zurückgenommen. Mit Blick auf vom Senat geäußerte Zulässigkeitsbedenken hat der Kläger zudem mit Zustimmung der Beklagten seinen auf Feststellung der Unverbindlichkeit der auf der Systemumstellung beruhenden Verrentungsmitteilung der Beklagten gerichteten Klagantrag zurückgenommen. 8 Auch die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier noch von Interesse - ausgeführt: 10 Die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden können. Den Tarifvertragsparteien stünden bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal für ihre Grundentscheidungen, besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Dieser Kontrollmaßstab werde durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2011 in der Rechtssache "Prigge" (C-447/09, Slg. 2011, I-8003) nicht in Frage gestellt. Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden, und die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzung insoweit auf tragfähige Grundlagen stützen können. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung zur Berechtigung der von den Tarifvertragsparteien beim Systemwechsel getroffenen Annahmen habe es daher nicht bedurft. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien könne auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, sie seien bei ihrer Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. 11 Das Grundrecht des Klägers auf Eigentum schütze unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, allerdings nicht in einer konkreten Höhe. Folglich hätten die klägerischen Anwartschaften im Wege der Systemumstellung geändert werden können, auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung einhergehen sollte. Eine darüber hinausgehende, eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen sei mit der Systemumstellung nicht verbunden. 12 Ein Anspruch des Klägers auf eine Dynamisierung seiner Anwartschaft bestehe nicht. Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Dynamisierung der Startgutschrift durch Zuteilung von Bonuspunkten sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor, weil das Aufrechterhalten der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen dem Ziel der Systemumstellung widersprochen hätte, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten hierbei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. 13 Die vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte (und im Ergebnis mit Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 - bestätigte) Unwirksamkeit der Übergangsregelung habe nicht zur Folge, dass der frühere Tarifvertrag und die darauf aufbauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten weiterhin anzuwenden seien. Zwar sei ein Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung darin zu sehen, dass vom in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten Faktor 7,5 Prozentpunkte abgezogen würden, dies rechtfertige es aber nicht, die Übergangsregelung unter Wegfall dieses Abzugs aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu geben, eine Lösung zu suchen, die den vom Bundesgerichtshof festgestellten strukturellen Mangel beseitige. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zum Ausgleich zu bringen sei, gebiete eine gerichtlich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht. Die Tarifvertragsparteien hätten weiterhin verschiedene Möglichkeiten, die Ungleichbehandlung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Startgutschriften auszugleichen. Angesichts der Komplexität der Materie, der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung und der Anzahl möglicher Neuregelungen könne eine gestaltende gerichtliche Neuregelung nicht vorgenommen werden. Zwar vermöge die Überlegung, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rentenfernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei rentennahen Versicherten, angesichts der seit dem Umstellungsstichtag vergangenen Zeit mittlerweile nur noch eingeschränkt Geltung zu beanspruchen. Gleichwohl habe aber ein beträchtlicher Teil der Versicherten, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten versichert waren, das Rentenalter noch nicht erreicht. Ferner blieben für die von der Übergangsregelung Betroffenen nicht das "ob" einer Rentenzahlung, sondern nur einzelne die Höhe des Anspruchs betreffende Fragen offen. 14 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 15 1. Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Eine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 m.w.N.). Ein solches Begründungsdefizit liegt hier nicht vor. 16 Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht dargelegt, warum es, obwohl es den Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung in dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor sieht, die Übergangsregelung nicht, wie vom Kläger hilfsweise begehrt, unter Wegfall dieses Abzugs aufrecht erhalten hat. Den Ausführungen des Berufungsurteils zur derzeit fehlenden Gebotenheit einer gerichtlichen Regelung der Startgutschriftenermittlung ist auch zu entnehmen, warum das Berufungsgericht die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ermittlung der Startgutschrift des Klägers nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte abgelehnt hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier - eine für mehrere erhobene Ansprüche vorgreifliche Rechtsfrage verneint, ist seine Entscheidung für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbar, ohne dass es noch näherer Ausführungen zur Begründetheit jedes einzelnen - davon abhängigen - Anspruchs bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110 unter II 5 a [insoweit bei BGHZ 140, 84 nicht abgedruckt]). 17 Ebenso ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, warum das Berufungsgericht die begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Verrentungsmitteilung der Beklagten abgelehnt hat. Wie sich aus seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge ergibt, ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich dieses Antrags davon ausgegangen, dass dessen Begründetheit davon abhängt, ob die Verfahrensweise der Beklagten zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht und ob und in welcher Weise eine Neuberechnung vorzunehmen ist. Dazu enthalten die Gründe des Berufungsurteils Ausführungen. Ob diese sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind, ist für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62 aaO 338 m.w.N.). 18 2. Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen. 19
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