KORE610092026 ECLI:DE:BGH:2026:110226U2STR401.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260211 2 StR 401/25 Urteil vorgehend LG Erfurt, 16. Januar 2025, Az: 10 KLs 140 Js 60013/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf
§ 244Abs. 2 Zeugenvernehmung 17, und vom 24. Januar 2017 - 2 St
R 509/16, NStZ 2017, 300 ff. mit Anm. Ventzke; BeckOK-StPO/Bachler, 58. Ed., § 244 Rn. 101; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 196 ff.). 10 2. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste Überprüfung des Urteils führt zu dessen teilweiser Aufhebung. 11
- a)Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Die diesem zugrundeliegenden Feststellungen sind durch die Beweiswürdigung nicht hinreichend unterlegt. 12
- aa)Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juli 2023 - 2 StR 48/22, medstra 2023, 389, 390 Rn. 12, und vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3/23, Rn. 13, jew. mwN). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dies ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92,
§ 261Vermutung 11).
Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 StR 63/87,
§ 261Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 - 5 St
R 216/91,
§ 261Vermutung 8, und vom 7. Juni 2023 - 4 St
R 128/23, NStZ-RR 2023, 325). 13 bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung im Fall 1 der Urteilsgründe nicht gerecht. 14
(1)Die Feststellungen der Strafkammer zum Bewusstseinszustand der Nebenklägerin während der festgestellten Tatausführung sind widersprüchlich. 15 (
- aa)Während die Strafkammer einerseits festgestellt hat, die Nebenklägerin habe einen „Blackout“, mithin einen plötzlichen, vorübergehenden Verlust der Fähigkeit, sich zu erinnern oder klar zu denken, gehabt, und parallel hierzu gestützt auf den Sachverständigen in der Beweiswürdigung ausgeführt hat, bei der Nebenklägerin habe eine (anterograde) Amnesie vorgelegen, hat sie sich andererseits davon überzeugt, dass die Nebenklägerin „fest einschlief“ beziehungsweise dass „die Nebenklägerin das Bewusstsein verloren hatte“. Diesen in der wechselnden Wortwahl zum Ausdruck kommenden Widerspruch zum Bewusstseinszustand der Nebenklägerin während der Tatausführung lösen die Urteilsgründe nicht auf. Er ist indes für das Tatbild von maßgeblicher Bedeutung. Denn es macht insbesondere für den Rückschluss auf das Vorstellungsbild des Angeklagten einen maßgeblichen Unterschied, ob er den Geschlechtsverkehr mit der schlafenden beziehungsweise ohnmächtigen Nebenklägerin vollzog oder ob die Nebenklägerin beim Geschlechtsverkehr bei Bewusstsein war, indes während dieses Geschehens an einer (anterograden) Amnesie litt. 16 (
- bb)Darüber hinaus ist die der rechtlichen Würdigung zugrundeliegende Feststellung unabhängig von dem aufgezeigten Widerspruch nicht tragfähig belegt, die Einnahme des Alprazolams, der Konsum von Alkohol, ihre Erschöpfung und ihre Ermüdung hätten eine „Ohnmacht“ der Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt hervorgerufen; die Nebenklägerin sei „durch die Kombination des Benzodiazepins Alprazolam in Verbindung mit dem Alkohol und der natürlichen Ermüdung [...] um 3:00 Uhr am 08.10.2022 so sediert“ gewesen, „dass sie keinen weiteren, den Geschlechtsverkehr verweigernden Willen bilden oder äußern und sich auch sonst nicht gegen den Übergriff des Angeklagten wehren konnte, so dass sie dem Angeklagten schutzlos ausgeliefert war“. 17 Die Strafkammer hat ihre Überzeugung insoweit auf die Ausführung des Sachverständigen gestützt, eine Wirkung des neun Stunden vor dem nächtlichen Geschlechtsverkehr eingenommenen Medikaments Alprazolam sei „nicht unplausibel“, die Wirkung klinge aber nach sechs bis acht Stunden ab. Sie ist weiter davon ausgegangen, die Wirkung des Alprazolams sei trotz des Abklingens aufgrund des ab Mitternacht durchgehenden Alkoholkonsums wieder so verstärkt worden, dass die Nebenklägerin aufgrund der normalen Ermüdung und des Zusammenwirkens von Medikament und Alkohol so sediert gewesen sei, „dass sie fest einschlief und handlungsunfähig“ geworden sei. Dazu hat sie bei einem Alkoholkonsum der Nebenklägerin zwischen 0.15 Uhr und 3.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,35 Promille festgestellt. Die Angaben der Nebenklägerin sprächen nicht gegen eine entsprechende Sedierung. Sie habe geschildert, an die Verabschiedung von ihren Freunden im Club keine Erinnerung zu haben, auf dem Weg vom Club zur Wohnung des Angeklagten sei sie schon ein bisschen „benebelt“ gewesen. 18 Diese Feststellungen belegen den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf eine „Ohnmacht“ der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht. Der Annahme der Strafkammer, die Wirkung des Medikaments habe sich durch den Alkoholkonsum nach Verlassen des Clubs um 3.00 Uhr verstärkt, fehlt die tatsächliche Grundlage. Es bleibt offen, weshalb der Alkohol auch nach Verlassen des Clubs noch eine das Medikament verstärkende sedierende Wirkung gehabt haben soll. Nähere Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Alkoholkonsums, insbesondere dazu, ob die Nebenklägerin in erheblichem Maß erst kurz vor dem Verlassen des Clubs Alkohol konsumierte, konnte die Strafkammer nicht treffen. Die Nebenklägerin war in der Lage, gemeinsam mit dem Angeklagten vom Club zu dessen Wohnung zu laufen. Sie hatte sich vorher von ihren Freunden verabschiedet. Sie war zwar betrunken, vermittelte diesen aber den Eindruck, sie wisse, was sie tue. Während des Weges zur Wohnung kommunizierte sie mit dem Angeklagten und teilte ihm zur Überzeugung der Strafkammer mit, keinen „Sex“ haben zu wollen. Allein die von der Strafkammer angenommene „anterograde Amnesie“ der Nebenklägerin belegt deren Ohnmacht zum Tatzeitpunkt nicht. 19
(2)Da schon die Feststellungen der Strafkammer zur objektiven Tatseite einen die Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Zustand und eine die Verurteilung stützende Lage der Nebenklägerin im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht tragen, fehlt der Feststellung des Landgerichts eine tragfähig beweiswürdigend unterlegte Grundlage, der Angeklagte habe „die Unfähigkeit der Nebenklägerin, einen einem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern“, und ihre Schutzlosigkeit erkannt. 20 b) Während die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bedarf der Strafausspruch der Aufhebung. 21 aa) Die rechtsfehlerfrei beweiswürdigend unterlegten Feststellungen belegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB). 22
(1)Die Feststellungen ergeben die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB. Wenngleich die Nebenklägerin mehrfach betonte, sie wolle den Angeklagten „nicht in sich“ haben, und vergeblich versuchte, ihn wegzuschieben, rieb der Angeklagte seinen Penis an ihrem Schambereich und führte ihn in ihre Scheide ein, obwohl die Nebenklägerin „Nein“ sagte. Damit ist der Tatbestand der Vergewaltigung verwirklicht. Dass dem Angeklagten in dieser Situation der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin bewusst war, hat die Strafkammer ebenfalls festgestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die kurze Zeit später auf sein weiteres Drängen erfolgte Aussage der Nebenklägerin „Okay, dann mach halt“ und ihr weiteres Verhalten zu würdigen ist, bei dem sie so tat, „als ob sie das gut fände, weil sie wollte, dass es schnell vorbei ging“. 23
(2)Die Feststellungen werden auch von der Beweiswürdigung getragen. Die Strafkammer hat sich umfassend mit der Darstellung der Nebenklägerin und der entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt und den Bekundungen der Nebenklägerin in Übereinstimmung mit den Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen hinsichtlich der Geschehnisse am Vormittag des 8. Oktober 2022 Glauben geschenkt. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. 24 bb) Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. 25
(1)Ihre Feststellung ist nicht rechtsfehlerfrei belegt, der Angeklagte habe, nachdem er auf die Aufforderung der Nebenklägerin, er solle ein Kondom benutzen, seinen Penis aus ihrer Scheide gezogen hatte und sodann mit Kondom nach ihrer Aussage „Okay, dann mach halt“ wieder in ihre Scheide eindrang, weiterhin billigend in Kauf genommen, dass die Nebenklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Die Bekundung der Nebenklägerin, sie habe nach dem Eindringen mit Kondom so getan, „als ob sie das gut fände, weil sie wollte, dass es schnell vorbei ging“, nachdem sie zuvor gesagt habe „Okay, dann mach halt“, stehen im Widerspruch zu der Wertung der Strafkammer, das Vortäuschen der Nebenklägerin, dass sie das Vorgehen des Angeklagten gut finde, habe sich auf die Äußerung „Okay, dann mach halt“ beschränkt, „weiteres dahingehendes Verhalten“ habe „die Nebenklägerin nicht geäußert“ und sei „auch nicht ersichtlich“. Die Angaben der Nebenklägerin sind bei zusammenhängender Würdigung nur so zu verstehen, dass ihr Verhalten über die Äußerung „Okay, dann mach halt“ hinausging, weil sie so ein schnelles Ende des Sexualkontakts erreichen wollte. Dies entzieht der Wertung die Grundlage, der Angeklagte habe die Äußerung der Nebenklägerin „Okay, dann mach halt“ vor dem neuerlichen Eindringen nicht als Zustimmung verstanden. 26
(2)Auf diesem Rechtsfehler beruht die Strafzumessung. Zwar hat die Strafkammer die Mindeststrafe von zwei Jahren bei der von ihr zugemessenen Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten nur moderat überschritten. Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass sie angesichts der zahlreichen strafmildernden Gesichtspunkte und des gegebenenfalls reduzierten Schuldumfangs von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB abgesehen und auf eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe erkannt hätte. 27
- c)Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung der Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe. Im Fall 2 der Urteilsgründe sind die Feststellungen nur insoweit von dem Rechtsfehler betroffen, als sie den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des entgegenstehenden Willens der Nebenklägerin zu dem weiteren geschützten Geschlechtsverkehr betreffen. Im Übrigen sind sie, ebenso wie die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten, rechtsfehlerfrei und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft 28 Die ausdrücklich und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 29 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe so weit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist hingegen weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, Rn. 7 mwN). 30 2. Hieran gemessen ergibt eine Überprüfung der Zumessung der beiden Einzelstrafen keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. 31
- a)Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe nicht ausreichend die sexuelle Unerfahrenheit der Nebenklägerin hinsichtlich eines vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs sowie ihren streng religiösen und kulturellen Hintergrund berücksichtigt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher läge nur dann vor, wenn ein wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt worden wäre; dies ist indes nicht der Fall. Die seitens der Beschwerdeführerin genannten Umstände stellen keine bestimmenden Strafzumessungsgründe dar. Es ist auch nicht zu besorgen, dass das Landgericht diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung vollends aus dem Blick gelassen hat. Die Strafkammer hat an mehreren Stellen im Urteil dargelegt, dass es der erste vaginale und anale Sexualverkehr der Nebenklägerin gewesen sei und dass sie aufgrund ihres kulturellen und religiösen Hintergrundes Geschlechtsverkehr vor der Ehe abgelehnt habe. 32
- b)Der Strafkammer war es nicht verwehrt, das „Teilgeständnis“ des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe strafmildernd zu berücksichtigen. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass sich das Geständnis des Angeklagten auf den Sexualkontakt als solchen beschränkte, er jedoch entgegen den getroffenen Feststellungen wesentliche weitere Umstände, unter anderem die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs und das Initiieren des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, behauptete. Das Tatgericht darf indes das Einräumen von Teilen der objektiven Tatbestandsverwirklichung als Teilgeständnis zugunsten des Angeklagten bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - 2 StR 77/10, NStZ-RR 2010, 237; Beschluss vom 15. November 2023 - 2 StR 327/23, Rn. 13). Der Senat besorgt nicht, der Strafkammer könne aus dem Blick geraten sein, dass der Angeklagte lediglich den vaginalen Geschlechtsverkehr eingeräumt, indes der Nebenklägerin wahrheitswidrig die maßgebliche aktive Rolle zugewiesen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. April 2010 - 2 StR 77/10, aaO). Denn sie hat die strafmildernde Wirkung des Teilgeständnisses auf den eingeräumten ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr beschränkt und hierin „angesichts der nur spärlichen Erinnerung der Nebenklägerin“ und der „letztlich unergiebigen gerichtsbiologischen Begutachtung“ einen erheblichen Beitrag zur Tataufklärung gesehen. 33 3. Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe weist keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Dabei hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision gesehen, dass der Angeklagte zwei Taten begangen hat. Der Senat kann offenlassen, ob die Strafkammer die Tatfolgen - wie geschehen - bereits bei den beiden Einzelstrafen berücksichtigen durfte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537 f.). Einer nochmaligen Berücksichtigung der Tatfolgen bei der Gesamtfreiheitsstrafe bedurfte es in dieser Konstellation jedenfalls nicht. Die Strafkammer war auch nicht gehalten, die gesamte Dauer des Tatgeschehens zum Nachteil des Angeklagten zu werten. Denn die beiden Taten erstreckten sich jeweils über kurze Zeiträume, während die Nebenklägerin im Übrigen aus eigenen Motiven die Nähe des Angeklagten suchte. 34 4. Darauf, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nach dem entsprechenden Teilerfolg der Revision des Angeklagten nicht mehr an (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2008 - 1 StR 144/08, Rn. 3; vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, Rn. 29, und vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, Rn. 18 mwN). 35 5. Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Menges RiBGH Meyberg istwegen Urlaubs gehindertzu signieren. Grube Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610092026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public