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BGH 1 StR 65/26

KORE610122026 ECLI:DE:BGH:2026:200426B1STR65.26.0 BGH

  1. Strafsenat 20260420 1 StR 65/26 Beschluss vorgehend BGH,
  2. März 2026, Az: 1 StR 65/26vorgehend LG Ingolstadt,
  3. November 2025, Az: 3 KLs 381 Js 192336/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom
  4. April 2026 gegen den Senatsbeschluss vom
  5. März 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom
  6. November 2025 mit Beschluss vom
  7. März 2026, übersandt am
  8. April 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom
  9. April 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am
  10. April
  11. Zur Begründung trägt sie vor, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Verteidigung aus der Revisionsbegründung vom
  12. Januar 2026 und der Gegenerklärung vom
  13. März 2026 bei seiner Entscheidung nicht „verarbeitet“. Die pauschale Abhandlung sämtlicher Verfahrensrügen als unzulässig durch den Generalbundesanwalt greife zu kurz. 2 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen worden. 3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Revision die Rügen der Verletzung sachlichen und formellen Rechts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt. Soweit er sämtliche erhobenen Verfahrensrügen zusammenfassend abgehandelt und als unzulässig erachtet hat, greift das nicht zu kurz, denn allen Verfahrensbeanstandungen war derselbe durch den Generalbundesanwalt näher dargelegte Mangel immanent. 4 Dem Senat hat bei seiner Entscheidung die Gegenerklärung der Beschwerdeführerin vom
  14. März 2026 zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vorgelegen. Er hat sämtliche Schriftsätze der Verteidigung sowohl hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen als auch bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden materiell-rechtlichen Nachprüfung des Urteils berücksichtigt. 5 Aus dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, Vorbringen der Verurteilten sei übergangen worden. Es besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht; insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  15. September 2024 - 3 StR 301/23 Rn. 7; vom
  16. März 2024 - 3 StR 183/23 Rn. 6; vom
  17. März 2023 - 3 StR 255/22 Rn. 3 und vom
  18. Juni 2021 - 3 StR 20/21 Rn. 5). Das gilt selbst dann, wenn - erstmals - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
  19. November 2019 - 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom
  20. November 2022 - 5 StR 184/22 Rn. 3; jeweils mwN). Der Generalbundesanwalt hatte - wie ausgeführt - in seiner Antragsschrift bereits ausreichend zu den Verfahrensrügen wie auch der Sachrüge Stellung genommen. Die Verurteilte hat in ihrer Gegenerklärung ihre früheren Ausführungen lediglich wiederholt bzw. vertieft. Einer weiteren Begründung durch den Senat bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610122026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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