BGH, Beschluss vom 12.02.2026 – 4 StR 572/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, a) im…
KORE610132026 ECLI:DE:BGH:2026:120226B4STR572.25.1 BGH 4. Strafsenat 20260212 4 StR 572/25 Beschluss vorgehend LG Bremen, 2. Juli 2025, Az: 42 KLs 1/25nachgehend BGH, 12. Februar 2026, Az: 4 StR 572/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,
1 Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
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4 Der Angeklagte beteiligte sich an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Tätergruppierung ihm bekannter und unbekannter Personen, die wiederholt Straftaten zum Nachteil in Norddeutschland lebender älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ begingen, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die aus der Türkei angerufenen Geschädigten sollten Bargeld und Wertgegenstände anlässlich einer vorgespiegelten Gefahrenlage zur Abholung durch die Polizei parat halten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, als „Logistiker“ fortlaufend für die Gruppierung tätig zu werden, indem er zusagte, die von dem - sich als Polizeibeamter ausgebenden - „Abholer“ erlangten Vermögenswerte in B. zu übernehmen und anschließend nach H. zu verbringen zum Zwecke der Weiterleitung an die Hintermänner in der Türkei.
Der ebenfalls revidierende Mitangeklagte S. fungierte vor Ort als „Betreuer“. Hierzu übergab dieser - zunächst persönlich und später durch einen von ihm „eingearbeiteten“ weiteren Tatbeteiligten - regelmäßig neue SIM-Karten an den „Abholer“ und stand mit jenem während der Tatausführungen in fernmündlichem Kontakt. Eine unbekannte und von den Beteiligten als „Chef“ bezeichnete Person koordinierte telefonisch das arbeitsteilige und zeitlich aufeinander abgestimmte Vorgehen aus der Türkei heraus. Nachdem die überwiegend in B. und vereinzelt in O. und H. lebenden Geschädigten in fünf Fällen täuschungs- und irrtumsbedingt Bargeld und Wertgegenstände an den „Abholer“ übergeben hatten bzw. ihnen in weiteren 14 Fällen die Sachen nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch den „Abholer“ weggenommen worden waren, kam es bei einigen Taten im unmittelbaren Anschluss daran noch zu Geldabhebungen an Geldautomaten unter Einsatz der erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN.
Der während der Tatausführung mit dem „Abholer“ per Videotelefonie in Kontakt stehende „Chef“ fragte zunächst beim Angeklagten - entsprechend dessen zugesagter Funktion - dessen Bereitschaft für die Entgegennahme der Tatbeute ab und kündigte ihm sodann die unmittelbar bevorstehende Übergabe an. Hierzu teilte er sowohl dem Angeklagten als auch dem „Abholer“ deren Modalitäten mit. Danach entnahm der „Abholer“ noch einen mit dem „Chef“ abgestimmten Anteil von regelmäßig 30 Prozent des Beutewerts als Entlohnung, bevor er den restlichen Tatertrag an den Angeklagten übergab. Dieser zeigte anschließend seinem in H. ansässigen Abnehmer den Beuteumfang visuell per Chat, bewahrte die übernommene Deliktsbeute über Nacht bei sich auf und brachte sie am Folgetag von B. nach H. zum vorgesehenen Transfer in die Türkei.
Für seine Mitwirkung erhielt seine in Syrien lebende Familie finanzielle Unterstützung.
5 Die Jugendkammer hat den jeweiligen Abholvorgang - differenzierend nach der Art und Weise des eingetretenen Gewahrsamsverlusts an den Vermögenswerten - als Betrug bzw. Diebstahl in gewerbs- und bandenmäßiger Begehungsweise gewertet. Daran anknüpfend hat sie für die anschließenden Bargeldabhebungen unter Verwendung der deliktisch erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN nur bei den vorangegangenen Diebstahlstaten realkonkurrierende Fälle des (banden- und gewerbsmäßigen) Computerbetrugs angenommen (vgl. zum Konkurrenzverhältnis beim Einsatz durch Betrug bzw. Diebstahl erlangter Bankkarten: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 3 StR 181/23 Rn. 37 mwN). An den Taten habe sich der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts als Bandenmitglied mit dem Eigeninteresse an einer dauerhaften finanziellen Unterstützung seiner Familie mittäterschaftlich beteiligt, indem er entsprechend seiner zugesagten Rolle „nach jeder Tat“ einen Großteil der Beute vom „Abholer“ übernahm und an weitere Tatbeteiligte weiterleitete.
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BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 StR 226/23, NStZ 2024, 171, 172 mwN). Er betätigte sich insoweit auch nicht nur als Gehilfe zur eigennützigen Erwerbshehlerei des bösgläubigen Erwerbers, sondern als Täter einer fremdnützigen Hehlerei. Die sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme richtende Annahme einer mittäterschaftlichen Begehungsweise ergibt sich vorliegend daraus, dass dem Angeklagten „im Gesamtsystem“ eine „besonders wichtige Rolle“ zukam, die darin bestand, das (restliche) Hehlgut vom Vortäter zu übernehmen, sich und den Hintermännern über dessen Umfang einen Überblick zu verschaffen, es über Nacht an seiner Wohnanschrift aufzubewahren und am Folgetag allein von B. nach H. zur verbringen.
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10 Zwar führt eine Bandenabrede nicht zwingend dazu, dass die Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, (schon) als Beteiligung hinsichtlich einer zu ihrer Ausführung begangenen Tat anzusehen ist, denn dies hätte eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258; Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 12/22, NStZ-RR 2023, 49, 50). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch hinreichend entnehmen, dass dem Angeklagten entsprechend der Bandenabrede generell die Rolle des „Logistikers“ zukam und er mit der Entgegennahme der Beute vom „Abholer“ und deren Verbringung nach H. betraut war. Diese zunächst allgemeine Zusage hat der Angeklagte gegenüber dem Hintermann in der Türkei, der jeweils während der gesamten Tatausführung sowohl mit dem „Abholer“ per Videotelefonie in Verbindung stand als auch den Angeklagten zum Zwecke der Beuteübernahme vorab kontaktierte, bei jeder Tat konkretisiert und in der Folge eingehalten.
Die Vortaten waren zu diesem Zeitpunkt zwar möglicherweise bereits vollendet, aber noch nicht beendet, weshalb der Angeklagte (sukzessive) Beihilfe leisten konnte. Ihm war dabei bewusst, dass er durch seinen „psychischen Tatbeitrag“ die Haupttaten förderte, deren wesentliche Merkmale, insbesondere zur Angriffsrichtung und zum Unrechtsgehalt, er kannte. Hieran ändert nichts, dass der „Abholer“ die Vermögensgegenstände teilweise durch eine täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung erlangte und teilweise nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch die Geschädigten wegnahm. Denn für eine Strafbarkeit als Gehilfe genügt in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben.
Selbst eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat ist unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186 mwN; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11 Rn. 4; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, NJW 1996, 2517 f.).
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Das ist hier aber nicht der Fall, weil es dem Angeklagten nach den Urteilsgründen um eine indirekte finanzielle Unterstützung seiner Familie ging. Hingegen kommt wegen seiner strafbewehrten Teilnahme an den Vortaten eine (weiter gehende) Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante der Drittverschaffung nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht. Denn es handelt sich jeweils um straflose Fälle der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB). Nach den Feststellungen fehlte es bei Weiterleitung der Tatbeute an einem Verschleiern deren Herkunft im Sinne eines zielgerichteten und irreführenden Vorgehens, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl.
BGH, Urteil vom 30. April 2025 - 6 StR 326/24 Rn. 14 mwN).
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Denn durch seine in Aussicht gestellte (und in der Folge eingehaltene) Übernahme der Deliktsbeute vom „Abholer“ sicherte er mit weiteren Bandenmitgliedern direkt vor Ort die aus der Türkei gesteuerte kriminelle Tätigkeit ab, für deren längerfristigen Erfolg ein arbeitsteiliges und zeitlich zügig aufeinander abgestimmtes Vorgehen entscheidend war. Dass der Angeklagte damit zugleich an einer Diebes- bzw. Betrugsbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) beteiligt war, steht zu der Gesetzeslage nicht in Widerspruch. Vielmehr konnte er zugleich verschiedenen Banden angehören (vgl. MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 260 Rn. 14). Zwar sieht das Gesetz eine aus Dieben und Hehlern bestehende „gemischte“ Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§ 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahls- und Betrugstatbeständen (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1, § 263 Abs. 5, § 263a Abs. 2 StGB).
Damit scheidet jedoch die Annahme einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebes- bzw. Betrugsbande nur aus, wenn sich jemand, der lediglich Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl bzw. Betrug Beteiligten zusammenschließt, nicht aber, wenn derjenige - wie hier der Angeklagte - nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahls- und Betrugstaten teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus der Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teilnahme an der Vortat anerkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33, 34).
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17 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler ziehen die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach sich. Durch die Schuldspruchänderung haben sich sowohl die Strafrahmen der Einzelstrafen als auch deren für die Bildung der Gesamtstrafe maßgebliche Anzahl verändert. Hingegen bleibt die Einziehungsentscheidung von der veränderten rechtlichen Einordnung unberührt.
18 3. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurück. Zwar hat die Hauptverhandlung wegen eines nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten vor der zuständigen Jugendkammer stattgefunden, jedoch betrifft die erforderliche erneute Hauptverhandlung lediglich noch einen Erwachsenen, sodass eine Zurückverweisung an die Jugendkammer nicht notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).
Quentin Sturm Maatsch Marks Gödicke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610132026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public