BGH, Beschluss vom 19.03.2026 – 1 StR 618/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2025 a) im Schuldspruch dahin geändert…
KORE610212026 ECLI:DE:BGH:2026:190326B1STR618.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260319 1 StR 618/25 Beschluss vorgehend LG Aachen, 17. Juli 2025, Az: 87 KLs 1/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2025
1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte; zudem hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 14. Juni 2023 - 1 StR 74/22 - das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2 Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Zudem hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
3 Das Landgericht hat - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4 1. Die gesondert Verfolgten F., F.-K. und S. etablierten ein System der illegalen Beschäftigung auf dem Gebiet des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung. In dieses waren neben der von F., F.-K. und F. geleiteten E. GmbH unter anderem die Einzelunternehmen S., St., I., G. und C. eingebunden, die allesamt faktisch von dem gesondert Verfolgten S. geführt wurden. Auch die F. GmbH und die K. GmbH waren involviert. Die gesondert Verfolgten beschäftigten ihre überwiegend rumänischen Arbeitnehmer zumindest teilweise „schwarz“. Sie meldeten diese von August 2016 bis November 2020 nicht bzw. mit einem geringeren als dem tatsächlich entrichteten Lohn zur Sozialversicherung an (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe) und führten von 2016 bis 2020 entsprechend keine bzw. weniger als die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer ab (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe). Hierdurch entstand den Sozialversicherungsträgern ein Beitragsschaden in Höhe von mindestens 604.219,54 € (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe). Ferner wurden Steuern in Höhe von insgesamt mindestens 131.014,86 € (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe) verkürzt.
5 Der Angeklagte förderte die Taten der gesondert Verfolgten, indem er an den wöchentlich stattfindenden Baubesprechungen mit den in das System der illegalen Beschäftigung eingebundenen Unternehmen teilnahm, Unterkünfte für Arbeitnehmer vermittelte und Fahrzeuge für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter beschaffte. Aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise von ihm aufgebauten Drohkulisse wurde der Angeklagte zudem unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt. Auch zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag wurde er herangezogen. Dabei war dem Angeklagten angesichts der ihm bekannten Schwarzlohnzahlungen bewusst, dass die Verantwortlichen der Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht bzw. nicht in voller Höhe abführen würden; er nahm dies seines eigenen finanziellen Vorteils willen billigend in Kauf.
6 2. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen (§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO, § 266a Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In seiner konkurrenzrechtlichen Würdigung ist es davon ausgegangen, dass in Bezug auf jede rechtlich selbständige Tat der Haupttäter auch ein Fall der Beihilfe durch den Angeklagten vorliegt.
II.
7 Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen eine strafbare Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung darstellen (II.1.). Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand (II. 2.). Zudem hat es das Landgericht versäumt, im Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen (II. 3. c]) und versehentlich im Fall 56 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe verhängt, obwohl es den Angeklagten insoweit freigesprochen hat (II. 3. d]). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs.
8 1. Das Landgericht hat die Tatbeiträge des Angeklagten ohne Rechtsfehler als Beihilfehandlungen im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB gewertet.
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11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten neutralen Handlungen mit Alltagscharakter kann strafbares Verhalten auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen gefördert werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23 Rn. 40). Denn weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; vielmehr kann nahezu jede Handlung in einen strafbaren Kontext gestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 113 und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4). In diesen Fällen bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 Rn. 16, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen.
12 Zwar kann nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4). Es spricht grundsätzlich auch gegen eine Beihilfestrafbarkeit, wenn einer sozialüblichen (Alltags-)Handlung der deliktische Sinnbezug fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 28; Beschluss vom 31. Oktober 2024 - StB 21/24, BGHSt 69, 28, 42 Rn. 52). Ein Tatbeitrag ist jedoch dann als Beihilfehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende dies weiß (vgl.
BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 und vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). In einem solchen Fall verliert sein Tun den neutralen Alltagscharakter; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98 Rn. 18, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl.
BGH, Urteile vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97 Rn. 49, BGHR StGB § 266 Beihilfe 3; vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02 Rn. 42, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 6 und vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 26; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).
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14 Dies belegen nicht zuletzt die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zu dem Auftreten des Angeklagten und seiner im System der Haupttäter angelegten Rolle, die sich dadurch auszeichnete, dass er aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise durch ihn aufgebauten Drohkulisse unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt und zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag herangezogen wurde (UA S. 49, 69 f.). Eingedenk dessen kann bei der erforderlichen bewertenden Betrachtung des Einzelfalls der Umstand, dass die Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und die Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter unabhängig von der Tatbegehung für die vorgenommenen Abbruch- und Sanierungsarbeiten sinnvoll waren, gerade nicht losgelöst von dem System der illegalen Beschäftigung betrachtet werden. Vielmehr erweisen sich die von dem Angeklagten erbrachten Handlungen insgesamt als eine zur Zielerreichung geeignete Vorbereitung der letztlich begangenen Steuerhinterziehungen und Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88 Rn. 3, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3).
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16 Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des 4. Strafsenats, die Tatbeiträge des Hilfeleistenden seien nach dem Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ über die Förderung strafbaren Verhaltens hinaus zu bewerten bzw. aufzuspalten, aus folgenden Gründen nicht:
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19 Es bedarf daher stets, wie aufgezeigt, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Dabei muss einerseits der Gesamthintergrund der Hilfeleistung in den Blick genommen, andererseits darf die vorgenommene Handlung gerade nicht isoliert und ohne Berücksichtigung der äußeren Situation sowie der konkreten Kenntnisse des Hilfeleistenden beurteilt werden (vgl. Jäger wistra 2000, 344, 345). Denn der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient (vgl. LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 26; Kindhäuser in Festschrift Otto, 2007, S. 355, 361; Renzikowski in Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 52 Rn. 34; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2003, § 26 Rn. 231). Letztlich kann Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat in unterschiedlichster Form geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 3 StR 515/84 Rn. 14).
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22 2. Die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
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25 So unterstützte er im Tatzeitraum nicht nur die monatlich begangenen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB), sondern mit denselben Gehilfenbeiträgen auch die jährlich (2016), vierteljährlich (2018, 2019, 2020) bzw. monatlich (2019, 2020) begangenen Steuerhinterziehungen (Lohnsteuer) der Haupttäter. Mit Blick auf die Teilidentität der Ausführungshandlungen liegt daher jeweils nur ein Fall der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung vor, soweit sich die Tatzeiträume überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70/22 unter 2. a) und vom 5. März 2026 - 1 StR 64/26 Rn. 11; jeweils mwN).
26 Der Angeklagte hat sich deshalb bezogen auf den Tatzeitraum 2016 (Fälle 1 bis 4 sowie Fall 55 der Urteilsgründe) sowie 2018 bis November 2020 (Fälle 15 bis 54 sowie 58 bis 82 der Urteilsgründe) wegen 18 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Dabei liegen hinsichtlich der Fälle 1, 2, 3, 4 und 55 (2016), der Fälle 15, 16, 17 und 58 (zweites Quartal 2018), der Fälle 18, 19, 20 und 59 (drittes Quartal 2018), der Fälle 21, 22, 23 und 60 (viertes Quartal 2018), der Fälle 24, 25, 26, 61, 62 und 63 (erstes Quartal 2019), der Fälle 27 und 64 (April 2019), der Fälle 28 und 65 (Mai 2019), der Fälle 29 und 66 (Juni 2019), der Fälle 30 und 67 (Juli 2019), der Fälle 31 und 68 (August 2019), der Fälle 32 und 69 (September 2019), der Fälle 33 und 70 (Oktober 2019), der Fälle 34 und 71 (November 2019), der Fälle 35, 36, 37 und 72 (erstes Quartal 2020), der Fälle 38, 39, 40, 46, 47, 48, 49, 50, 73, 78, 79 und 80 (zweites Quartal 2020), der Fälle 41, 42, 43, 51, 52, 53, 54, 74, 75, 81 und 82 (drittes Quartal 2020), der Fälle 44 und 76 (Oktober 2020) sowie der Fälle 45 und 77 (November 2020) jeweils einheitliche Beihilfehandlungen vor, die zeitlich durch die sich mitunter über einen längeren Tatzeitraum erstreckenden Taten der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) bestimmt werden.
Mit Blick auf den Tatzeitraum April 2017 bis September 2017 (Fälle 5 bis 10 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte in sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig.
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28 3. a) Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25 Rn. 22 mwN). Dem folgend lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bezogen auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Taten bestehen (Fall 1: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 17: acht Monate Freiheitsstrafe; Fall 18: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 21: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 26: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 27: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 28: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 29: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 30: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 31: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 32: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 33: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 34: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 37: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 38: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 44: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 45: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 51: vier Monate Freiheitsstrafe) und hebt die in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf; diese entfallen.
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33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Jäger Fischer Ri'inBGH Wimmerist urlaubsbedingtgehindert zusignieren.
Jäger Leplow Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610212026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public